1 GESETZ über den Viehauftrieb und die ... - Korporation Uri
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755.203<br />
g) Kalb 1<br />
⁄3 Kuhessen<br />
h) Schmalvieh 1<br />
⁄7 Kuhessen<br />
Artikel 3 Ausnahmen<br />
1 In <strong>den</strong> Alpgenossenschaften, wo genossenschaftlich gealpt wird, entschei<strong>den</strong><br />
<strong>die</strong> Berechtigten über <strong>die</strong> Anzahl Kuhessen, <strong>die</strong> jeder auftreiben darf.<br />
2 Bei Einzelalpen richtet sich der Auftrieb nach der Ertragskraft der Alp <strong>und</strong><br />
darf 50 Kühe übersteigen.1)<br />
3 Auf dem Urnerbo<strong>den</strong> richtet sich der Auftrieb nach <strong>den</strong> Treibrechten im<br />
Oberstafel <strong>und</strong> wird in der Alpordnung geregelt.<br />
4 Jungvieh <strong>und</strong> Schmalvieh kann über das Auftriebslimit von 50 Kuhessen<br />
uneingeschränkt auf <strong>Korporation</strong>sgebiet <strong>und</strong> in Hirtenen gesömmert<br />
wer<strong>den</strong>.1)<br />
Artikel 4 Zeit des <strong>Viehauftrieb</strong>s<br />
1 Die Alpgenossen legen für ihre Alp jährlich <strong>den</strong> Zeitpunkt für <strong>den</strong> Auftrieb<br />
des Viehs auf Allmend (Alpfahrt) fest.<br />
2 Sofern das Vieh nachweislich direkt aus dem Eigen kommt <strong>und</strong> noch nicht<br />
auf eine Heimkuhweide oder Alp aufgetrieben war, kann es auch nach der<br />
Alpfahrt noch in eine Alp aufgetrieben wer<strong>den</strong>.<br />
3 Es ist verboten, zwei oder mehrere Alpen zu schleifen: Keiner darf auf eine<br />
Alp auftreiben <strong>und</strong> während des Sommers mit dem gleichen Vieh auf andere<br />
<strong>Korporation</strong>salpen oder Allmend auftreiben.<br />
Artikel 5<br />
Eigenalpen<br />
1 Wer eine Eigenalp nutzt, darf <strong>die</strong> Allmendalpen nicht länger als vier Wochen<br />
nutzen.<br />
2 Ausgenommen von <strong>die</strong>ser Regelung sind <strong>die</strong> Alpen:<br />
– Schön Chulm, Flüelen<br />
– Lauweli, Isenthal<br />
– Rindermatt, Bürglen2)<br />
Artikel 6 Organisation<br />
a) Allgemeines<br />
Diejenigen, <strong>die</strong> eine Alp nutzen, bil<strong>den</strong> <strong>die</strong> Alpgenossen. Sie entschei<strong>den</strong><br />
gemeinsam über <strong>die</strong> nicht geregelten Fragen der Alpnutzung, insbesondere<br />
<strong>die</strong> Alpfahrt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Nutzungsintensität. Es gilt das Mehrheitsprinzip.<br />
1) Fassung gemäss KBG vom 5. Mai 2013, in Kraft seit 5. Mai 2013<br />
2) Fassung gemäss KGB vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009<br />
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