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1 GESETZ über den Viehauftrieb und die ... - Korporation Uri

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755.203<br />

g) Kalb 1<br />

⁄3 Kuhessen<br />

h) Schmalvieh 1<br />

⁄7 Kuhessen<br />

Artikel 3 Ausnahmen<br />

1 In <strong>den</strong> Alpgenossenschaften, wo genossenschaftlich gealpt wird, entschei<strong>den</strong><br />

<strong>die</strong> Berechtigten über <strong>die</strong> Anzahl Kuhessen, <strong>die</strong> jeder auftreiben darf.<br />

2 Bei Einzelalpen richtet sich der Auftrieb nach der Ertragskraft der Alp <strong>und</strong><br />

darf 50 Kühe übersteigen.1)<br />

3 Auf dem Urnerbo<strong>den</strong> richtet sich der Auftrieb nach <strong>den</strong> Treibrechten im<br />

Oberstafel <strong>und</strong> wird in der Alpordnung geregelt.<br />

4 Jungvieh <strong>und</strong> Schmalvieh kann über das Auftriebslimit von 50 Kuhessen<br />

uneingeschränkt auf <strong>Korporation</strong>sgebiet <strong>und</strong> in Hirtenen gesömmert<br />

wer<strong>den</strong>.1)<br />

Artikel 4 Zeit des <strong>Viehauftrieb</strong>s<br />

1 Die Alpgenossen legen für ihre Alp jährlich <strong>den</strong> Zeitpunkt für <strong>den</strong> Auftrieb<br />

des Viehs auf Allmend (Alpfahrt) fest.<br />

2 Sofern das Vieh nachweislich direkt aus dem Eigen kommt <strong>und</strong> noch nicht<br />

auf eine Heimkuhweide oder Alp aufgetrieben war, kann es auch nach der<br />

Alpfahrt noch in eine Alp aufgetrieben wer<strong>den</strong>.<br />

3 Es ist verboten, zwei oder mehrere Alpen zu schleifen: Keiner darf auf eine<br />

Alp auftreiben <strong>und</strong> während des Sommers mit dem gleichen Vieh auf andere<br />

<strong>Korporation</strong>salpen oder Allmend auftreiben.<br />

Artikel 5<br />

Eigenalpen<br />

1 Wer eine Eigenalp nutzt, darf <strong>die</strong> Allmendalpen nicht länger als vier Wochen<br />

nutzen.<br />

2 Ausgenommen von <strong>die</strong>ser Regelung sind <strong>die</strong> Alpen:<br />

– Schön Chulm, Flüelen<br />

– Lauweli, Isenthal<br />

– Rindermatt, Bürglen2)<br />

Artikel 6 Organisation<br />

a) Allgemeines<br />

Diejenigen, <strong>die</strong> eine Alp nutzen, bil<strong>den</strong> <strong>die</strong> Alpgenossen. Sie entschei<strong>den</strong><br />

gemeinsam über <strong>die</strong> nicht geregelten Fragen der Alpnutzung, insbesondere<br />

<strong>die</strong> Alpfahrt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Nutzungsintensität. Es gilt das Mehrheitsprinzip.<br />

1) Fassung gemäss KBG vom 5. Mai 2013, in Kraft seit 5. Mai 2013<br />

2) Fassung gemäss KGB vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009<br />

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