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Auslegungsgrundsätze<br />

Wegen <strong>de</strong>r absoluten Strafandrohung<br />

(lebenslänglich!) ist eine restriktive Auslegung <strong>de</strong>r<br />

Mordmerkmale (Mm) von Verfassungs wegen<br />

geboten, vgl. BverfGE 45, 187; 50, 5.<br />

Die Rechtsprechung hat allerdings teilweise die<br />

Ten<strong>de</strong>nz, insb beim Mm Heimtücke nicht durch<br />

Auslegung einzugrenzen, son<strong>de</strong>rn wählt die<br />

Rechtsfolgenlösung, wonach es durch Richterrecht<br />

möglich sein soll, bei außergewöhnlichen<br />

Umstän<strong>de</strong>n („Grenzfällen“) § 49 I anzuwen<strong>de</strong>n: 3 –<br />

15 Jahre FS. Bsp: Han<strong>de</strong>ln aus gerechtem Zorn,<br />

tiefem Mitleid, großer Verzweiflung,<br />

notstandsähnlicher Lage, schwerer Provokation

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