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Auslegungsgrundsätze<br />
Wegen <strong>de</strong>r absoluten Strafandrohung<br />
(lebenslänglich!) ist eine restriktive Auslegung <strong>de</strong>r<br />
Mordmerkmale (Mm) von Verfassungs wegen<br />
geboten, vgl. BverfGE 45, 187; 50, 5.<br />
Die Rechtsprechung hat allerdings teilweise die<br />
Ten<strong>de</strong>nz, insb beim Mm Heimtücke nicht durch<br />
Auslegung einzugrenzen, son<strong>de</strong>rn wählt die<br />
Rechtsfolgenlösung, wonach es durch Richterrecht<br />
möglich sein soll, bei außergewöhnlichen<br />
Umstän<strong>de</strong>n („Grenzfällen“) § 49 I anzuwen<strong>de</strong>n: 3 –<br />
15 Jahre FS. Bsp: Han<strong>de</strong>ln aus gerechtem Zorn,<br />
tiefem Mitleid, großer Verzweiflung,<br />
notstandsähnlicher Lage, schwerer Provokation