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81er-Vereinbarungen - Personalrat

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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von den<br />

Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.<br />

(2) Die Vereinbarung wird nach Ablauf von zwei Jahren gemeinsam dahingehend überprüft,<br />

ob sich das Verfahren bewährt hat und die mit der Beteiligung beabsichtigten Wirkungen<br />

tatsächlich erreicht wurden (Evaluation).<br />

10 GUTE ARBEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST

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