03.05.2015 Aufrufe

9 Bonus 9.1 Vertragliche Grundlage 9.2 ... - DATAKONTEXT

9 Bonus 9.1 Vertragliche Grundlage 9.2 ... - DATAKONTEXT

9 Bonus 9.1 Vertragliche Grundlage 9.2 ... - DATAKONTEXT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

9 <strong>Bonus</strong><br />

Zu Boni gehören sämtliche Vergütungsformen, die neben dem<br />

Festgehalt durch einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur<br />

Förderung der Motivation der Mitarbeiter und damit zu<br />

Mehrleistungen 189 beitragen sollen. 190 Der <strong>Bonus</strong> ist ein<br />

zusätzlicher Vergütungsbestandteil, der in aller Regel variabel<br />

ausgestaltet ist. Er tritt neben die Festvergütung und wird<br />

meistens kalender- oder geschäftsjährlich ausgezahlt.<br />

Anknüpfungspunkt der Zahlung ist häufig die Erreichung<br />

bestimmter Ziele, die regelmäßig in so genannten<br />

Zielvereinbarungen oder Zielvorgaben festgelegt sind.<br />

<strong>9.1</strong> <strong>Vertragliche</strong> <strong>Grundlage</strong><br />

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines <strong>Bonus</strong> besteht nicht.<br />

Es bedarf vielmehr einer besonderen <strong>Grundlage</strong>, die in der Regel<br />

in einer arbeitsvertraglichen Zusage besteht, die wiederum<br />

oftmals mit einer Zusatzvereinbarung verbunden ist. 191 Darüber<br />

hinaus kann sie sich aus einer betrieblichen Übung oder<br />

Gesamtzusage ergeben. Seltener wird sie im Rahmen eines<br />

Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung getroffen.<br />

<strong>9.2</strong> Zielvereinbarungen<br />

Die <strong>Bonus</strong>auszahlung ist regelmäßig an das Erreichen<br />

bestimmter Ziele geknüpft, die im Voraus zu bestimmen sind.<br />

Hierzu dienen insbesondere Zielvereinbarungen. Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer legen darin bestimmte zu erreichende Vorgaben<br />

189<br />

In selteneren Fällen ist mit dem <strong>Bonus</strong> auch die Belohnung<br />

vergangener Leistungen beabsichtigt.<br />

190 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807.<br />

191 Bei der Einführung von Zielvereinbarungen können sich zudem<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ergeben, z.B. nach § 87 Abs. 1<br />

Nr. 1 BetrVG, wenn für die Festlegung der Ziele Mitarbeitergespräche<br />

geführt werden, oder nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil<br />

Zielvereinbarungen ganz grundsätzlich Fragen der betrieblichen<br />

Lohngestaltung betreffen.<br />

81


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

fest, die individuell auf den Arbeitnehmer und seinen Arbeitsplatz<br />

zugeschnitten sein sollen. 192 Dies hat den Vorteil, dass der<br />

Arbeitnehmer genau weiß, was der Arbeitgeber von ihm in der<br />

kommenden Zielperiode erwartet. 193<br />

Bei auf Dauer ausgerichteten Arbeitsverhältnissen ist es zumeist<br />

nicht möglich, im Voraus Ziele zu bestimmen, die noch nach<br />

einigen Jahren Bestand haben sollen. Es liegt vielmehr im<br />

Interesse der Parteien, auf veränderte Umstände, z.B. auf die<br />

allgemeine wirtschaftliche oder die konkrete unternehmerische<br />

Lage, flexibel reagieren zu können. Vorteilhaft ist, in einer<br />

Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag eine <strong>Grundlage</strong> für die<br />

Zielvereinbarung zu schaffen. Die Zielvereinbarung selbst ist<br />

dann in regelmäßigen Zeitabständen, zumeist nach einem<br />

Zeitraum von einem Jahr, in Einzelabreden zwischen<br />

Arbeitgebern und Arbeitnehmern einvernehmlich neu zu<br />

treffen.<br />

9.3 Zielvorgaben<br />

Von Zielvereinbarungen zu unterscheiden ist die Zielvorgabe.<br />

Hier bestimmt ein Arbeitgeber einseitig das zu erreichende Ziel im<br />

Wege seines Direktionsrechts. 194 Diese muss zunächst schon vom<br />

Arbeitsvertrag gedeckt sein, da ansonsten für eine entsprechende<br />

Weisung des Arbeitgebers kein Raum bleibt. 195 Darüber hinaus<br />

unterliegt sie als einseitige Leistungsbestimmung einer<br />

besonderen Billigkeitskontrolle 196 , wobei für die Beurteilung<br />

insbesondere auch die Gleichbehandlung mit anderen<br />

Arbeitnehmern eine Rolle spielen kann. 197<br />

192 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 1.<br />

193 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 1.<br />

194 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (786).<br />

195 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (786).<br />

196 Gemäß § 315 Abs. 3 BGB, § 106 GewO.<br />

197 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (786).<br />

82


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

9.4 Bezugskriterien<br />

Die Zielvereinbarung/-vorgabe bestimmt, unter welchen<br />

Bedingungen eine Auszahlung des <strong>Bonus</strong> erfolgt. Als erreichbare<br />

Ziele kommen alle vorstellbaren Bezugskriterien in Betracht, die<br />

die Parteien frei bestimmen können. In der Praxis wird aber<br />

zumeist zwischen unternehmensbezogenen und persönlichen<br />

Zielen unterschieden.<br />

9.4.1 Unternehmensbezogene Ziele<br />

Unternehmensbezogene Ziele sind in der Regel wirtschaftliche<br />

Kennziffern des Unternehmens/Konzerns, die in Zahlen<br />

messbare Ziele vorgeben, z.B.<br />

· Umsatz<br />

· Gewinn nach HGB oder US-GAAP 198 oder EBITDA 199<br />

· zu erreichender Marktanteil<br />

· Einführung eines neuen Produkts oder einer neuen Marke<br />

· Verringerung der Anzahl an Reklamationen<br />

· Erreichung bestimmter Kostenquoten und Einsparziele<br />

· Anzahl an erfolgreichen Mitarbeiterschulungen<br />

9.4.2 Persönliche Ziele<br />

Persönliche Ziele, auch weiche Faktoren genannt, legen Ziele fest,<br />

die nur eingeschränkt messbar sind, weil sie dem Arbeitgeber<br />

einen gewissen „Beurteilungs- oder Ermessensspielraum“ an<br />

die Hand geben, z.B.<br />

· Aufgabenerfüllung<br />

· Arbeitsqualität<br />

· Arbeitsquantität<br />

· ergebnisorientierte Zusammenarbeit mit Kollegen<br />

198 United States Generally Accepted Accounting Principles.<br />

199 Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization = Ertrag<br />

vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und<br />

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände.<br />

83


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

· Führungsleistungen<br />

Zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer die persönlichen Ziele<br />

erreicht hat, kann dem jeweiligen Vorgesetzten ein Beurteilungsoder<br />

Punkteschema von Arbeitgeberseite vorgegeben werden.<br />

9.4.3 Ausgestaltung<br />

Die Höhe der <strong>Bonus</strong>auszahlung hängt regelmäßig vom Grad der<br />

Zielerreichung ab. Unternehmensbezogene und persönliche Ziele<br />

können frei miteinander kombiniert werden. Es ist z.B. möglich<br />

und in der Praxis weit verbreitet, die <strong>Bonus</strong>zahlung und deren<br />

Höhe je zu 50 % vom Erreichen der persönlichen und der<br />

unternehmensbezogenen Ziele abhängig zu machen. Ebenso<br />

kann man z.B. vereinbaren, dass sich der <strong>Bonus</strong> zunächst nach<br />

den persönlichen Zielen richtet und sich in einem zweiten Schritt<br />

am Unternehmensergebnis orientiert und hieran angepasst wird.<br />

Der im Vertrag vereinbarte Zielbonus kann nach der Erreichung<br />

bestimmter persönlicher Ziele aufgrund von unternehmensbezogenen<br />

Faktoren hoch- oder zurückgestuft werden.<br />

Beispiel<br />

Im Vertrag ist ein Zielbonus von 100.000 € bei 100 % individueller<br />

Performance und 100 % Unternehmensperformance vereinbart.<br />

Es werden die individuelle Performance (persönlicher Zielerreichungsprozentsatz)<br />

des Arbeitnehmers und die Unternehmensperformance<br />

(unternehmensbezogener Zielerreichungsprozentsatz)<br />

festgestellt.<br />

Liegt die Unternehmensperformance bei unter 100 %, soll die<br />

<strong>Bonus</strong>zahlung ganz ausbleiben, selbst wenn die persönliche<br />

Performance bei 100 % liegt.<br />

84


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

9.4.4 Begrenzung der Bindungswirkung bei<br />

einem <strong>Bonus</strong><br />

Der Arbeitgeber muss sich auf unterschiedliche Anforderungen<br />

und Umstände, insbesondere wirtschaftlicher Art, einstellen<br />

können. Er benötigt daher eine möglichst flexible Regelung beim<br />

<strong>Bonus</strong>; vielen Arbeitgebern wird z.B. daran gelegen sein, die<br />

<strong>Bonus</strong>zahlung zu vermeiden, 200 wenn es dem Unternehmen<br />

wirtschaftlich schlecht geht. Dies kann er durch verschiedene<br />

Möglichkeiten erreichen.<br />

9.4.4.1 Widerrufsvorbehalt bei <strong>Bonus</strong><br />

Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts 201 in einer der<br />

Zielvereinbarung zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung ist<br />

grundsätzlich zulässig. 202 Allerdings sind dem Widerrufsvorbehalt<br />

enge Grenzen gesetzt, um eine unangemessene Benachteiligung<br />

des Arbeitnehmers zu vermeiden. 203<br />

Zunächst darf sich der Widerruf nur auf einen zukünftigen<br />

Bezugszeitraum beziehen. 204 Ein Widerruf der Zielvergütung für<br />

einen bereits laufenden Bezugszeitraum ist dagegen unzulässig.<br />

Darüber hinaus ist ein Widerruf nur nach Ausübung billigen<br />

Ermessens zulässig und von dem Vorliegen eines sachlichen<br />

Widerrufsgrundes abhängig. 205 Die Widerrufsgründe sind gemäß<br />

der aktuellen Rechtsprechung möglichst genau zu<br />

benennen. 206 Als sachliche Gründe für einen Widerruf sind z.B.<br />

200 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1814).<br />

201 Zum Widerrufsvorbehalt siehe Klausel unter Ziff. 31.<br />

202 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1810 ff.).<br />

203 Vgl. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.<br />

204<br />

Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1811); Preis in Preis, Der<br />

Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 17.<br />

205 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1811); Mauer, NZA 2002, 540<br />

(544); Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (793).<br />

206 Vgl. BAG v. 12.1.2005, NZA 2005, 465 (466); LAG Köln v. 16.10.2006,<br />

NZA-RR 2007, 120 (121); siehe auch Ausführungen unter Ziff. 31 zum<br />

Widerrufsvorbehalt.<br />

85


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

anzuerkennen: Anpassungen aufgrund einer geänderten<br />

Wettbewerbssituation oder auch eine ordnungsgemäße<br />

Beteiligung des Betriebsrates, da auf diese Weise der<br />

Arbeitnehmerseite Gehör gewährt wird. 207 Möchte der Arbeitgeber<br />

aufgrund einer Veränderung der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen reagieren, soll der Widerruf nur möglich<br />

sein, wenn das Unternehmen ohne Verringerung der Vergütung in<br />

absehbarer Zeit in eine wirtschaftliche Notlage kommt. 208 Ein<br />

Widerruf aus rein unternehmerischen Erwägungen ohne<br />

besonderen wirtschaftlichen Druck und ohne Kompensationsmöglichkeit<br />

zugunsten des Arbeitnehmers ist unzulässig. 209<br />

Zudem hat der Arbeitgeber auch bei der Kombination von<br />

Zielvereinbarungen mit Widerrufsvorbehalten die von der<br />

Rechtsprechung entwickelte 25 %-Grenze zu beachten. 210 Diese<br />

besagt, dass Widerrufsvorbehalte generell nur dann wirksam sind,<br />

wenn der widerrufliche Teil der Vergütung 25 % des Gesamtverdienstes<br />

nicht überschreitet. 211<br />

Checkliste Zielvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt<br />

· Widerruf grundsätzlich zulässig<br />

· Enge Grenzen des Widerrufsvorbehalts beachten<br />

· Sachlicher Widerrufsgrund erforderlich<br />

· Möglichst genaue Nennung der in Betracht kommenden<br />

Widerrufsgründe<br />

· Bei wirtschaftlichen Widerrufsgründen muss Unternehmen<br />

in absehbarer Zeit wirtschaftliche Notlage drohen<br />

· 25 %-Grenze beachten<br />

207 Mauer, NZA 2002, 540 (544).<br />

208 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 18.<br />

209 Dies würde den Anforderungen der hier anwendbaren §§ 1, 2 KSchG<br />

nicht gerecht.<br />

210 Vgl. auch Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1811); Mauer, NZA<br />

2002, 540 (544 ff.); die vorgenannten Autoren legen sich jedoch nicht auf<br />

eine genaue Prozentangabe fest.<br />

211 Vgl. BAG v. 12.1.2005, NZA 2005, 465 (466); Lindemann/Simon, BB<br />

2002, 1807 (1811); vgl. auch Ausführungen zum Widerrufsvorbehalt<br />

unter Ziff. 31.1.1.<br />

86


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

· Ausübung nicht willkürlich<br />

9.4.4.2 Freiwilligkeitsvorbehalt bei <strong>Bonus</strong><br />

Leistungen des Arbeitgebers können grundsätzlich von einem<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst sein. 212 Inwieweit dies in Bezug<br />

auf <strong>Bonus</strong>zahlungen und Zielvereinbarungen möglich ist, ist von<br />

der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. In der Literatur<br />

wird dies unterschiedlich beurteilt. Einer Auffassung 213 zufolge ist<br />

dies bei zielorientierten Vergütungen unzulässig, da es sich hierbei<br />

um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handelt, die im<br />

Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers<br />

steht; der Arbeitgeber verstößt durch den Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

gegen den Grundsatz der Vertragstreue. Nach anderer Ansicht 214<br />

ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nur in Bezug auf vergangene<br />

Zeiträume unzulässig, für zukünftige Bezugszeiträume dagegen<br />

möglich. 215<br />

Praxistipp<br />

Da die Zulässigkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bei<br />

<strong>Bonus</strong>systemen/Zielvereinbarungen zweifelhaft ist, ist nicht<br />

auszuschließen, dass ein Gericht diesen für unzulässig erachtet.<br />

Der Vorteil eines Freiwilligkeitsvorbehalts gegenüber einem<br />

Widerrufsvorbehalt liegt darin, dass Erstgenannter nicht an die<br />

strengen formellen Anforderungen des Widerrufsvorbehalts<br />

geknüpft ist. Der Freiwilligkeitsvorbehalt bietet den Arbeitgebern<br />

eine größtmögliche Flexibilisierung und ist bereits aus diesem<br />

Grund – trotz des bestehenden Restrisikos, dass dieser<br />

unwirksam ist – zu empfehlen. Zumindest ist es u.E. zulässig, die<br />

<strong>Bonus</strong>zahlung unter einen Budgetvorbehalt zu stellen. Das<br />

212 Zum Freiwilligkeitsvorbehalt siehe Klausel unter Ziff. 15.<br />

213<br />

Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 16;<br />

Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (792).<br />

214 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1809 ff.).<br />

215 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1810).<br />

87


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

bedeutet, dass das Unternehmen bereits im Vertrag ausdrücklich<br />

klarstellt, dass der Arbeitnehmer den <strong>Bonus</strong> nur erhält, wenn die<br />

extra für eine solche Auszahlung vorgesehenen Mittel, das<br />

Budget, auch tatsächlich vorhanden sind. Stellt das Unternehmen<br />

diese nicht zur Verfügung, heißt dies automatisch, dass der<br />

Arbeitnehmer einen <strong>Bonus</strong> nicht erhält.<br />

9.4.4.3 Befristung der <strong>Bonus</strong>vereinbarung<br />

Da auch einzelne Arbeitsbedingungen befristet werden können,<br />

besteht letztlich noch die Möglichkeit einer Befristung einer<br />

<strong>Bonus</strong>vereinbarung für einen bestimmten Bezugszeitraum. 216<br />

Hierdurch legt das Unternehmen von vornherein fest, dass die<br />

<strong>Bonus</strong>vereinbarung nach Ablauf des im Voraus definierten<br />

Zeitraums, z.B. 1 Jahr, endet; im Zweifel ist eine Verlängerung<br />

möglich.<br />

Ähnlich wie beim Widerrufsvorbehalt kann auch diese den<br />

Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Für die Wirksamkeit<br />

ist gleichsam wie beim Widerrufsvorbehalt erforderlich, dass der<br />

Grund der Befristung auf sachlichen Erwägungen beruht.<br />

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Befristung<br />

wegen der Veränderung der wirtschaftlichen Umstände im<br />

Gegensatz zum Widerrufsvorbehalt bereits dann möglich ist,<br />

wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten abzusehen sind. 217 Des<br />

Weiteren können z.B. die Erprobung des Zielvereinbarungskonzeptes<br />

218 sowie der Wunsch des Arbeitnehmers als<br />

Befristungsgründe anerkannt werden. 219 Die „milderen“<br />

Anforderungen erklären sich daraus, dass sich eine Befristung im<br />

Vergleich zum Widerruf als milderes Mittel darstellt. Denn hier<br />

weiß der Arbeitnehmer von vornherein genau, dass die Geltung<br />

216 Zur Möglichkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses siehe Klausel<br />

unter Ziff. 7.<br />

217 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 23.<br />

218<br />

Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1812); Preis in Preis, Der<br />

Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 24.<br />

219 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 24 ff.<br />

88


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

der Zielvereinbarung zeitlich begrenzt ist; er kann sich folglich<br />

hierauf einstellen. 220 Der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers ist<br />

insoweit geringer. Allerdings ist zu beachten, dass jährlich<br />

wiederkehrende Befristungen der gesamten <strong>Bonus</strong>regelung einen<br />

Anspruch aus betrieblicher Übung begründen können. 221 Darüber<br />

hinaus sind die Anforderungen an den sachlichen<br />

Befristungsgrund gesteigert, 222 wenn die Arbeitsvertragsparteien<br />

die Vereinbarung bereits verlängert haben.<br />

9.4.5 Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung<br />

Sofern arbeitsvertraglich in einer Rahmenvereinbarung<br />

vorgesehen ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in<br />

regelmäßigen Abständen Zielvereinbarungen abschließen, stellt<br />

sich die Frage, was geschieht, wenn diese eine dahingehende<br />

Vereinbarung nicht getroffen haben.<br />

Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Leistungsbestimmung<br />

erfolge nach billigem Ermessen 223 und könne auch durch<br />

gerichtliches Urteil ersetzt werden. 224 Insoweit könne eine<br />

Orientierung an den für das Vorjahr geltenden<br />

Vereinbarung/Vorgaben stattfinden. Anschließend werde<br />

festgestellt, inwieweit der Arbeitnehmer die fiktiven Ziele erreicht<br />

hätte. Allerdings ist an diesem Lösungsansatz zu kritisieren, dass<br />

die Gerichte dies nur schwer feststellen könnten und insoweit reine<br />

Spekulation zum Maßstab der Rechtsprechung würde. 225<br />

Weiterhin wird vertreten, die Gerichte hätten durch ergänzende<br />

Vertragsauslegung 226 die Höhe der Vergütung festzulegen. 227<br />

220 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 22.<br />

221 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (792 ff).<br />

222 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (792 ff.).<br />

223 Gemäß § 315 BGB.<br />

224 LAG Hamm v. 24.11.2004, LAG Report 2005, 165 ff.; ArbG Düsseldorf<br />

v. 13.8.2003, DB 2004, 1103 ff.; vgl. auch BGH v. 9.5.1994, NJW-RR<br />

1994, 1055 im Falle eines Geschäftsführers.<br />

225 Gelhaar, NZA-RR 2007, 113 (114).<br />

226 Gem. §§ 133, 157 BGB.<br />

227 Hümmerich, NJW 2006, 2294 (2299).<br />

89


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

Allerdings ist auch hieran zu kritisieren, dass das Gericht auf<br />

<strong>Grundlage</strong> von reinen Mutmaßungen über die Höhe der Vergütung<br />

entscheiden würde. 228 Nach anderer Auffassung habe der<br />

Arbeitnehmer nach Treu und Glauben und Anwendung des<br />

allgemeinen Rechtsgedankens aus § 162 Abs. 1 BGB einen<br />

Anspruch auf die leistungsabhängige Vergütung, der eine<br />

Zielerreichung von 100 % fiktiv zugrunde zu legen sei. 229 Aber<br />

auch hier wären wiederum die Bestimmung der fiktiven Ziele und<br />

die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer sie erreicht hätte,<br />

problematisch. 230<br />

Eine Entscheidung des BAG zu dieser Frage ist bislang nicht<br />

erfolgt. Da aber zurzeit eine Revision beim BAG zu dieser Frage<br />

anhängig ist, besteht Hoffnung auf baldige Klärung. 231 Fest steht<br />

jedoch, dass das Fehlen einer entsprechenden Zielvereinbarung,<br />

das in der Regel auf eine „Trägheit“ des Arbeitgebers zurückgeht,<br />

nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch<br />

auf die <strong>Bonus</strong>zahlung hat. Dies würde der (vertraglichen)<br />

Interessenlage nicht entsprechen.<br />

Praxistipp<br />

Um derartige Unsicherheiten zu vermeiden, die entstehen können,<br />

wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Zielvereinbarung nicht<br />

abschließen, sollte das Unternehmen daher für eine regelmäßige<br />

und pünktliche Umsetzung sorgen.<br />

9.4.6 Inhaltskontrolle<br />

Eine Zielvereinbarung ist zusätzlich einer AGB-Kontrolle zu<br />

unterziehen, sofern sie nicht zwischen Arbeitgeber und<br />

228 Gelhaar, NZA-RR 2007, 113 (115).<br />

229 LAG Düsseldorf v. 28.7.2006, DB 2635 (Leitsatz 1); LAG Köln v.<br />

23.5.2002, NZA-RR 2003, 305 ff.<br />

230 Gelhaar, NZA-RR 2007, 113 (116).<br />

231 Aktenzeichen 10 AZR 496/06.<br />

90


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

Arbeitnehmer individuell ausgehandelt ist. 232 Deren Unwirksamkeit<br />

kann sich bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot 233<br />

ergeben, also dann, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert<br />

ist. 234 Dabei ist jede einzelne Zielvereinbarung zu überprüfen,<br />

wobei bei den unternehmensbezogenen Zielvereinbarungen<br />

weniger Bedarf an einer Klauselkontrolle bestehen wird als bei<br />

persönlichen Zielen, da diese nicht objektiv messbar sind. 235<br />

Praxistipp<br />

Der Arbeitgeber muss eindeutig bestimmen, welche Kriterien<br />

über Erfolg oder Misserfolg entscheiden. 236 Entspricht die<br />

Vereinbarung nicht den Anforderungen des Transparenzgebots, ist<br />

jedoch zu beachten, dass sie gleichwohl wirksam sein kann. Dem<br />

Arbeitnehmer steht vielmehr ein Wahlrecht zu, ob er die<br />

Bestimmung gelten lassen will oder nicht. Denn für ihn bedeutet<br />

eine solche Vereinbarung einen wesentlichen Vorteil. Wenn die<br />

Klausel unwirksam wäre, hätte dies für den Arbeitnehmer eine<br />

Schlechterstellung zur Folge. Zweck der AGB-Kontrolle ist aber,<br />

den Arbeitnehmer vor der einseitigen Vertragsgestaltungsmacht<br />

des Arbeitgebers zu schützen. Es würde also diesem Zweck<br />

widersprechen, wenn eine den Arbeitnehmer begünstigende<br />

Regelung aufgrund Verstoßes gegen eine AGB-Vorschrift<br />

unwirksam wäre. Insoweit dürften die oben dargelegten<br />

Lösungswege zum Nichtbestehen einer Zielvereinbarung auch hier<br />

in Frage kommen.<br />

232<br />

Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />

Rz. 1181.<br />

233 Vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.<br />

234 Vgl. LAG Hessen v. 4.5.2006, 14 Sa 18/06, juris, Rz. 32; Hümmerich,<br />

Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />

Rz. 1181.<br />

235<br />

Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />

Rz. 1181.<br />

236 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 24.<br />

91


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

Ferner ist eine jährlich neu abzuschließende Zielvereinbarung<br />

einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. 237 Hierbei handelt<br />

es sich nämlich um befristete Arbeitsbedingungen, 238 die nach<br />

neuerer Entscheidung des BAG ebenfalls einer Kontrolle zu<br />

unterziehen sind. 239 Daher kann sich die Unwirksamkeit einer<br />

Jahreszielvereinbarung dann ergeben, wenn sie – obwohl<br />

vertraglich vorgesehen – nicht einvernehmlich zwischen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, sondern vielmehr<br />

vom Arbeitgeber festgelegt wird. Die einseitige Ausgestaltung<br />

widerspreche nämlich dem Wesen der Jahreszielvereinbarung, da<br />

sie jährlich neu zwischen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern<br />

ausgehandelt werden soll. 240<br />

Klauselvorschlag Zielbonus<br />

„Neben der Festvergütung nach § [Zahl] erhält der Arbeitnehmer<br />

gemäß einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung einen <strong>Bonus</strong><br />

in Höhe von maximal € [Zahl] brutto. Die Auszahlung erfolgt bis<br />

zum [Datum/nach Erstellung des Jahresabschlusses] des auf das<br />

Geschäftsjahr folgenden Jahres.<br />

Die Ziele werden vor Beginn des Geschäftsjahrs, spätestens bis<br />

zum [Datum] nach Zielerörterungsgespräch zwischen dem<br />

jeweiligen Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer vereinbart. Erfolgt<br />

eine Einigung nicht, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Ziele<br />

nach billigem Ermessen festzulegen.<br />

Die Höhe des <strong>Bonus</strong> richtet sich nach dem Grad der prozentualen<br />

Zielerreichung, und zwar wie folgt:<br />

237<br />

Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />

Rz. 1181.<br />

238<br />

Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />

Rz. 1181.<br />

239 Vgl. BAG v. 27.7.2005, AP Nr. 6 zu § 307 BGB.<br />

240<br />

Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />

Rz. 1181.<br />

92


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

<strong>Bonus</strong>stufe Zielerreichung <strong>Bonus</strong>-<br />

Ausschüttung in %<br />

vom<br />

Maximalbonus<br />

0 bis 89 % 0<br />

1 90-95 % 25<br />

2 96-99 % 50<br />

3 100-103 % 100<br />

4 104-109 % 115<br />

5 110 % und mehr 125<br />

Über die Höhe des Zielerreichungsgrades entscheidet der<br />

Arbeitgeber nach Zielerreichungsgespräch mit dem Arbeitnehmer<br />

im unmittelbaren Anschluss an das Geschäftsjahr nach billigem<br />

Ermessen.<br />

[Anmerkung: Der Passus, dass die Höhe des<br />

Zielerreichungsgrades nach Gespräch mit dem Arbeitnehmer<br />

festgesetzt wird, ist nur notwendig, sofern die Zielerreichung nicht<br />

anhand objektiver Kriterien eindeutig festgestellt werden kann.]<br />

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Anfang der der<br />

Zielvereinbarung zugrunde liegenden Zeitspanne oder bei<br />

Beendigung vor Ablauf der der Zielvereinbarung zugrunde<br />

liegenden Zeitspanne erfolgt eine anteilige Kürzung des<br />

<strong>Bonus</strong>anspruchs. Eine anteilige Kürzung erfolgt auch für krankheitsbedingte,<br />

über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum<br />

hinausreichende Fehlzeiten sowie für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis<br />

ruht.<br />

Ein Anspruch auf den <strong>Bonus</strong> besteht nicht, wenn das<br />

Arbeitsverhältnis während oder nach der Probezeit dieses<br />

Vertrages endet oder aus wichtigem Grund außerordentlich<br />

gekündigt wird.<br />

Bei Nichterreichung der Unternehmensziele (nähere<br />

Definition)/Verfehlung der Unternehmensziele um mehr als [Zahl]<br />

% besteht kein <strong>Bonus</strong>anspruch.“<br />

93


Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />

10 Datenschutz/Datenverarbeitung<br />

Oftmals haben Arbeitgeber auf der einen Seite ein berechtigtes<br />

Interesse daran, Daten ihrer Mitarbeiter zu speichern sowie zu<br />

verarbeiten und diese gegebenenfalls auch an Dritte<br />

weiterzuleiten, z.B. bei der Abrechnung, im Rahmen der<br />

Karriereplanung, bei der Sozialauswahl sowie bei sämtlichen<br />

Angelegenheiten, die Versicherungen des Arbeitnehmers<br />

betreffen. Auf der anderen Seite muss die Privatsphäre der<br />

Mitarbeiter bestmöglich geschützt werden.<br />

10.1 Gesetzliche Vorgaben (BDSG)<br />

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 241 sind Gestaltung<br />

und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen so zu wählen,<br />

dass keine oder möglichst wenig personenbezogene Daten<br />

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. 242 Es ist, soweit dies<br />

machbar ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis<br />

zu dem angestrebten Schutzzweck steht, von den Möglichkeiten<br />

der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu<br />

machen. 243 Zulässig ist die Erhebung, Nutzung und Verwendung<br />

von Daten allerdings, wenn es gesetzlich gestattet ist oder der<br />

Betroffene eingewilligt hat. 244<br />

Das BDSG erlaubt die Erhebung, Nutzung und Verwertung von<br />

Daten zunächst jedenfalls dann, wenn diese als Mittel für die<br />

Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Zweckbestimmung eines<br />

Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses<br />

mit dem Betroffenen dienen und es zur Wahrung<br />

berechtigter Interessen der Verantwortlichen erforderlich ist sowie<br />

kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige<br />

241<br />

Eine spezielle Regelung nur für den Arbeitnehmerschutz im<br />

Arbeitsverhältnis wird sowohl beim Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales als auch bei der Bundesregierung diskutiert, vgl. zum „neuen“<br />

Bundesdatenschutzgesetz, mit dem die EG-Datenschutzrichtlinie<br />

95/46/EG umgesetzt wurde, Däubler, NZA 2001, 874 ff.<br />

242 Vgl. § 3 a S. 1 BDSG.<br />

243 Vgl. § 3 a S. 2 BDSG.<br />

244 Vgl. § 4 Abs. 1 BDSG.<br />

94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!