9 Bonus 9.1 Vertragliche Grundlage 9.2 ... - DATAKONTEXT
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Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
9 <strong>Bonus</strong><br />
Zu Boni gehören sämtliche Vergütungsformen, die neben dem<br />
Festgehalt durch einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur<br />
Förderung der Motivation der Mitarbeiter und damit zu<br />
Mehrleistungen 189 beitragen sollen. 190 Der <strong>Bonus</strong> ist ein<br />
zusätzlicher Vergütungsbestandteil, der in aller Regel variabel<br />
ausgestaltet ist. Er tritt neben die Festvergütung und wird<br />
meistens kalender- oder geschäftsjährlich ausgezahlt.<br />
Anknüpfungspunkt der Zahlung ist häufig die Erreichung<br />
bestimmter Ziele, die regelmäßig in so genannten<br />
Zielvereinbarungen oder Zielvorgaben festgelegt sind.<br />
<strong>9.1</strong> <strong>Vertragliche</strong> <strong>Grundlage</strong><br />
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines <strong>Bonus</strong> besteht nicht.<br />
Es bedarf vielmehr einer besonderen <strong>Grundlage</strong>, die in der Regel<br />
in einer arbeitsvertraglichen Zusage besteht, die wiederum<br />
oftmals mit einer Zusatzvereinbarung verbunden ist. 191 Darüber<br />
hinaus kann sie sich aus einer betrieblichen Übung oder<br />
Gesamtzusage ergeben. Seltener wird sie im Rahmen eines<br />
Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung getroffen.<br />
<strong>9.2</strong> Zielvereinbarungen<br />
Die <strong>Bonus</strong>auszahlung ist regelmäßig an das Erreichen<br />
bestimmter Ziele geknüpft, die im Voraus zu bestimmen sind.<br />
Hierzu dienen insbesondere Zielvereinbarungen. Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer legen darin bestimmte zu erreichende Vorgaben<br />
189<br />
In selteneren Fällen ist mit dem <strong>Bonus</strong> auch die Belohnung<br />
vergangener Leistungen beabsichtigt.<br />
190 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807.<br />
191 Bei der Einführung von Zielvereinbarungen können sich zudem<br />
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ergeben, z.B. nach § 87 Abs. 1<br />
Nr. 1 BetrVG, wenn für die Festlegung der Ziele Mitarbeitergespräche<br />
geführt werden, oder nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil<br />
Zielvereinbarungen ganz grundsätzlich Fragen der betrieblichen<br />
Lohngestaltung betreffen.<br />
81
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
fest, die individuell auf den Arbeitnehmer und seinen Arbeitsplatz<br />
zugeschnitten sein sollen. 192 Dies hat den Vorteil, dass der<br />
Arbeitnehmer genau weiß, was der Arbeitgeber von ihm in der<br />
kommenden Zielperiode erwartet. 193<br />
Bei auf Dauer ausgerichteten Arbeitsverhältnissen ist es zumeist<br />
nicht möglich, im Voraus Ziele zu bestimmen, die noch nach<br />
einigen Jahren Bestand haben sollen. Es liegt vielmehr im<br />
Interesse der Parteien, auf veränderte Umstände, z.B. auf die<br />
allgemeine wirtschaftliche oder die konkrete unternehmerische<br />
Lage, flexibel reagieren zu können. Vorteilhaft ist, in einer<br />
Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag eine <strong>Grundlage</strong> für die<br />
Zielvereinbarung zu schaffen. Die Zielvereinbarung selbst ist<br />
dann in regelmäßigen Zeitabständen, zumeist nach einem<br />
Zeitraum von einem Jahr, in Einzelabreden zwischen<br />
Arbeitgebern und Arbeitnehmern einvernehmlich neu zu<br />
treffen.<br />
9.3 Zielvorgaben<br />
Von Zielvereinbarungen zu unterscheiden ist die Zielvorgabe.<br />
Hier bestimmt ein Arbeitgeber einseitig das zu erreichende Ziel im<br />
Wege seines Direktionsrechts. 194 Diese muss zunächst schon vom<br />
Arbeitsvertrag gedeckt sein, da ansonsten für eine entsprechende<br />
Weisung des Arbeitgebers kein Raum bleibt. 195 Darüber hinaus<br />
unterliegt sie als einseitige Leistungsbestimmung einer<br />
besonderen Billigkeitskontrolle 196 , wobei für die Beurteilung<br />
insbesondere auch die Gleichbehandlung mit anderen<br />
Arbeitnehmern eine Rolle spielen kann. 197<br />
192 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 1.<br />
193 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 1.<br />
194 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (786).<br />
195 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (786).<br />
196 Gemäß § 315 Abs. 3 BGB, § 106 GewO.<br />
197 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (786).<br />
82
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
9.4 Bezugskriterien<br />
Die Zielvereinbarung/-vorgabe bestimmt, unter welchen<br />
Bedingungen eine Auszahlung des <strong>Bonus</strong> erfolgt. Als erreichbare<br />
Ziele kommen alle vorstellbaren Bezugskriterien in Betracht, die<br />
die Parteien frei bestimmen können. In der Praxis wird aber<br />
zumeist zwischen unternehmensbezogenen und persönlichen<br />
Zielen unterschieden.<br />
9.4.1 Unternehmensbezogene Ziele<br />
Unternehmensbezogene Ziele sind in der Regel wirtschaftliche<br />
Kennziffern des Unternehmens/Konzerns, die in Zahlen<br />
messbare Ziele vorgeben, z.B.<br />
· Umsatz<br />
· Gewinn nach HGB oder US-GAAP 198 oder EBITDA 199<br />
· zu erreichender Marktanteil<br />
· Einführung eines neuen Produkts oder einer neuen Marke<br />
· Verringerung der Anzahl an Reklamationen<br />
· Erreichung bestimmter Kostenquoten und Einsparziele<br />
· Anzahl an erfolgreichen Mitarbeiterschulungen<br />
9.4.2 Persönliche Ziele<br />
Persönliche Ziele, auch weiche Faktoren genannt, legen Ziele fest,<br />
die nur eingeschränkt messbar sind, weil sie dem Arbeitgeber<br />
einen gewissen „Beurteilungs- oder Ermessensspielraum“ an<br />
die Hand geben, z.B.<br />
· Aufgabenerfüllung<br />
· Arbeitsqualität<br />
· Arbeitsquantität<br />
· ergebnisorientierte Zusammenarbeit mit Kollegen<br />
198 United States Generally Accepted Accounting Principles.<br />
199 Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization = Ertrag<br />
vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und<br />
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände.<br />
83
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
· Führungsleistungen<br />
Zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer die persönlichen Ziele<br />
erreicht hat, kann dem jeweiligen Vorgesetzten ein Beurteilungsoder<br />
Punkteschema von Arbeitgeberseite vorgegeben werden.<br />
9.4.3 Ausgestaltung<br />
Die Höhe der <strong>Bonus</strong>auszahlung hängt regelmäßig vom Grad der<br />
Zielerreichung ab. Unternehmensbezogene und persönliche Ziele<br />
können frei miteinander kombiniert werden. Es ist z.B. möglich<br />
und in der Praxis weit verbreitet, die <strong>Bonus</strong>zahlung und deren<br />
Höhe je zu 50 % vom Erreichen der persönlichen und der<br />
unternehmensbezogenen Ziele abhängig zu machen. Ebenso<br />
kann man z.B. vereinbaren, dass sich der <strong>Bonus</strong> zunächst nach<br />
den persönlichen Zielen richtet und sich in einem zweiten Schritt<br />
am Unternehmensergebnis orientiert und hieran angepasst wird.<br />
Der im Vertrag vereinbarte Zielbonus kann nach der Erreichung<br />
bestimmter persönlicher Ziele aufgrund von unternehmensbezogenen<br />
Faktoren hoch- oder zurückgestuft werden.<br />
Beispiel<br />
Im Vertrag ist ein Zielbonus von 100.000 € bei 100 % individueller<br />
Performance und 100 % Unternehmensperformance vereinbart.<br />
Es werden die individuelle Performance (persönlicher Zielerreichungsprozentsatz)<br />
des Arbeitnehmers und die Unternehmensperformance<br />
(unternehmensbezogener Zielerreichungsprozentsatz)<br />
festgestellt.<br />
Liegt die Unternehmensperformance bei unter 100 %, soll die<br />
<strong>Bonus</strong>zahlung ganz ausbleiben, selbst wenn die persönliche<br />
Performance bei 100 % liegt.<br />
84
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
9.4.4 Begrenzung der Bindungswirkung bei<br />
einem <strong>Bonus</strong><br />
Der Arbeitgeber muss sich auf unterschiedliche Anforderungen<br />
und Umstände, insbesondere wirtschaftlicher Art, einstellen<br />
können. Er benötigt daher eine möglichst flexible Regelung beim<br />
<strong>Bonus</strong>; vielen Arbeitgebern wird z.B. daran gelegen sein, die<br />
<strong>Bonus</strong>zahlung zu vermeiden, 200 wenn es dem Unternehmen<br />
wirtschaftlich schlecht geht. Dies kann er durch verschiedene<br />
Möglichkeiten erreichen.<br />
9.4.4.1 Widerrufsvorbehalt bei <strong>Bonus</strong><br />
Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts 201 in einer der<br />
Zielvereinbarung zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung ist<br />
grundsätzlich zulässig. 202 Allerdings sind dem Widerrufsvorbehalt<br />
enge Grenzen gesetzt, um eine unangemessene Benachteiligung<br />
des Arbeitnehmers zu vermeiden. 203<br />
Zunächst darf sich der Widerruf nur auf einen zukünftigen<br />
Bezugszeitraum beziehen. 204 Ein Widerruf der Zielvergütung für<br />
einen bereits laufenden Bezugszeitraum ist dagegen unzulässig.<br />
Darüber hinaus ist ein Widerruf nur nach Ausübung billigen<br />
Ermessens zulässig und von dem Vorliegen eines sachlichen<br />
Widerrufsgrundes abhängig. 205 Die Widerrufsgründe sind gemäß<br />
der aktuellen Rechtsprechung möglichst genau zu<br />
benennen. 206 Als sachliche Gründe für einen Widerruf sind z.B.<br />
200 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1814).<br />
201 Zum Widerrufsvorbehalt siehe Klausel unter Ziff. 31.<br />
202 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1810 ff.).<br />
203 Vgl. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.<br />
204<br />
Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1811); Preis in Preis, Der<br />
Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 17.<br />
205 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1811); Mauer, NZA 2002, 540<br />
(544); Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (793).<br />
206 Vgl. BAG v. 12.1.2005, NZA 2005, 465 (466); LAG Köln v. 16.10.2006,<br />
NZA-RR 2007, 120 (121); siehe auch Ausführungen unter Ziff. 31 zum<br />
Widerrufsvorbehalt.<br />
85
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
anzuerkennen: Anpassungen aufgrund einer geänderten<br />
Wettbewerbssituation oder auch eine ordnungsgemäße<br />
Beteiligung des Betriebsrates, da auf diese Weise der<br />
Arbeitnehmerseite Gehör gewährt wird. 207 Möchte der Arbeitgeber<br />
aufgrund einer Veränderung der wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen reagieren, soll der Widerruf nur möglich<br />
sein, wenn das Unternehmen ohne Verringerung der Vergütung in<br />
absehbarer Zeit in eine wirtschaftliche Notlage kommt. 208 Ein<br />
Widerruf aus rein unternehmerischen Erwägungen ohne<br />
besonderen wirtschaftlichen Druck und ohne Kompensationsmöglichkeit<br />
zugunsten des Arbeitnehmers ist unzulässig. 209<br />
Zudem hat der Arbeitgeber auch bei der Kombination von<br />
Zielvereinbarungen mit Widerrufsvorbehalten die von der<br />
Rechtsprechung entwickelte 25 %-Grenze zu beachten. 210 Diese<br />
besagt, dass Widerrufsvorbehalte generell nur dann wirksam sind,<br />
wenn der widerrufliche Teil der Vergütung 25 % des Gesamtverdienstes<br />
nicht überschreitet. 211<br />
Checkliste Zielvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt<br />
· Widerruf grundsätzlich zulässig<br />
· Enge Grenzen des Widerrufsvorbehalts beachten<br />
· Sachlicher Widerrufsgrund erforderlich<br />
· Möglichst genaue Nennung der in Betracht kommenden<br />
Widerrufsgründe<br />
· Bei wirtschaftlichen Widerrufsgründen muss Unternehmen<br />
in absehbarer Zeit wirtschaftliche Notlage drohen<br />
· 25 %-Grenze beachten<br />
207 Mauer, NZA 2002, 540 (544).<br />
208 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 18.<br />
209 Dies würde den Anforderungen der hier anwendbaren §§ 1, 2 KSchG<br />
nicht gerecht.<br />
210 Vgl. auch Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1811); Mauer, NZA<br />
2002, 540 (544 ff.); die vorgenannten Autoren legen sich jedoch nicht auf<br />
eine genaue Prozentangabe fest.<br />
211 Vgl. BAG v. 12.1.2005, NZA 2005, 465 (466); Lindemann/Simon, BB<br />
2002, 1807 (1811); vgl. auch Ausführungen zum Widerrufsvorbehalt<br />
unter Ziff. 31.1.1.<br />
86
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
· Ausübung nicht willkürlich<br />
9.4.4.2 Freiwilligkeitsvorbehalt bei <strong>Bonus</strong><br />
Leistungen des Arbeitgebers können grundsätzlich von einem<br />
Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst sein. 212 Inwieweit dies in Bezug<br />
auf <strong>Bonus</strong>zahlungen und Zielvereinbarungen möglich ist, ist von<br />
der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. In der Literatur<br />
wird dies unterschiedlich beurteilt. Einer Auffassung 213 zufolge ist<br />
dies bei zielorientierten Vergütungen unzulässig, da es sich hierbei<br />
um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handelt, die im<br />
Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers<br />
steht; der Arbeitgeber verstößt durch den Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
gegen den Grundsatz der Vertragstreue. Nach anderer Ansicht 214<br />
ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nur in Bezug auf vergangene<br />
Zeiträume unzulässig, für zukünftige Bezugszeiträume dagegen<br />
möglich. 215<br />
Praxistipp<br />
Da die Zulässigkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bei<br />
<strong>Bonus</strong>systemen/Zielvereinbarungen zweifelhaft ist, ist nicht<br />
auszuschließen, dass ein Gericht diesen für unzulässig erachtet.<br />
Der Vorteil eines Freiwilligkeitsvorbehalts gegenüber einem<br />
Widerrufsvorbehalt liegt darin, dass Erstgenannter nicht an die<br />
strengen formellen Anforderungen des Widerrufsvorbehalts<br />
geknüpft ist. Der Freiwilligkeitsvorbehalt bietet den Arbeitgebern<br />
eine größtmögliche Flexibilisierung und ist bereits aus diesem<br />
Grund – trotz des bestehenden Restrisikos, dass dieser<br />
unwirksam ist – zu empfehlen. Zumindest ist es u.E. zulässig, die<br />
<strong>Bonus</strong>zahlung unter einen Budgetvorbehalt zu stellen. Das<br />
212 Zum Freiwilligkeitsvorbehalt siehe Klausel unter Ziff. 15.<br />
213<br />
Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 16;<br />
Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (792).<br />
214 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1809 ff.).<br />
215 Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1810).<br />
87
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
bedeutet, dass das Unternehmen bereits im Vertrag ausdrücklich<br />
klarstellt, dass der Arbeitnehmer den <strong>Bonus</strong> nur erhält, wenn die<br />
extra für eine solche Auszahlung vorgesehenen Mittel, das<br />
Budget, auch tatsächlich vorhanden sind. Stellt das Unternehmen<br />
diese nicht zur Verfügung, heißt dies automatisch, dass der<br />
Arbeitnehmer einen <strong>Bonus</strong> nicht erhält.<br />
9.4.4.3 Befristung der <strong>Bonus</strong>vereinbarung<br />
Da auch einzelne Arbeitsbedingungen befristet werden können,<br />
besteht letztlich noch die Möglichkeit einer Befristung einer<br />
<strong>Bonus</strong>vereinbarung für einen bestimmten Bezugszeitraum. 216<br />
Hierdurch legt das Unternehmen von vornherein fest, dass die<br />
<strong>Bonus</strong>vereinbarung nach Ablauf des im Voraus definierten<br />
Zeitraums, z.B. 1 Jahr, endet; im Zweifel ist eine Verlängerung<br />
möglich.<br />
Ähnlich wie beim Widerrufsvorbehalt kann auch diese den<br />
Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Für die Wirksamkeit<br />
ist gleichsam wie beim Widerrufsvorbehalt erforderlich, dass der<br />
Grund der Befristung auf sachlichen Erwägungen beruht.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Befristung<br />
wegen der Veränderung der wirtschaftlichen Umstände im<br />
Gegensatz zum Widerrufsvorbehalt bereits dann möglich ist,<br />
wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten abzusehen sind. 217 Des<br />
Weiteren können z.B. die Erprobung des Zielvereinbarungskonzeptes<br />
218 sowie der Wunsch des Arbeitnehmers als<br />
Befristungsgründe anerkannt werden. 219 Die „milderen“<br />
Anforderungen erklären sich daraus, dass sich eine Befristung im<br />
Vergleich zum Widerruf als milderes Mittel darstellt. Denn hier<br />
weiß der Arbeitnehmer von vornherein genau, dass die Geltung<br />
216 Zur Möglichkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses siehe Klausel<br />
unter Ziff. 7.<br />
217 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 23.<br />
218<br />
Lindemann/Simon, BB 2002, 1807 (1812); Preis in Preis, Der<br />
Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 24.<br />
219 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 24 ff.<br />
88
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
der Zielvereinbarung zeitlich begrenzt ist; er kann sich folglich<br />
hierauf einstellen. 220 Der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers ist<br />
insoweit geringer. Allerdings ist zu beachten, dass jährlich<br />
wiederkehrende Befristungen der gesamten <strong>Bonus</strong>regelung einen<br />
Anspruch aus betrieblicher Übung begründen können. 221 Darüber<br />
hinaus sind die Anforderungen an den sachlichen<br />
Befristungsgrund gesteigert, 222 wenn die Arbeitsvertragsparteien<br />
die Vereinbarung bereits verlängert haben.<br />
9.4.5 Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung<br />
Sofern arbeitsvertraglich in einer Rahmenvereinbarung<br />
vorgesehen ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in<br />
regelmäßigen Abständen Zielvereinbarungen abschließen, stellt<br />
sich die Frage, was geschieht, wenn diese eine dahingehende<br />
Vereinbarung nicht getroffen haben.<br />
Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Leistungsbestimmung<br />
erfolge nach billigem Ermessen 223 und könne auch durch<br />
gerichtliches Urteil ersetzt werden. 224 Insoweit könne eine<br />
Orientierung an den für das Vorjahr geltenden<br />
Vereinbarung/Vorgaben stattfinden. Anschließend werde<br />
festgestellt, inwieweit der Arbeitnehmer die fiktiven Ziele erreicht<br />
hätte. Allerdings ist an diesem Lösungsansatz zu kritisieren, dass<br />
die Gerichte dies nur schwer feststellen könnten und insoweit reine<br />
Spekulation zum Maßstab der Rechtsprechung würde. 225<br />
Weiterhin wird vertreten, die Gerichte hätten durch ergänzende<br />
Vertragsauslegung 226 die Höhe der Vergütung festzulegen. 227<br />
220 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 22.<br />
221 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (792 ff).<br />
222 Riesenhuber/v.Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785 (792 ff.).<br />
223 Gemäß § 315 BGB.<br />
224 LAG Hamm v. 24.11.2004, LAG Report 2005, 165 ff.; ArbG Düsseldorf<br />
v. 13.8.2003, DB 2004, 1103 ff.; vgl. auch BGH v. 9.5.1994, NJW-RR<br />
1994, 1055 im Falle eines Geschäftsführers.<br />
225 Gelhaar, NZA-RR 2007, 113 (114).<br />
226 Gem. §§ 133, 157 BGB.<br />
227 Hümmerich, NJW 2006, 2294 (2299).<br />
89
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
Allerdings ist auch hieran zu kritisieren, dass das Gericht auf<br />
<strong>Grundlage</strong> von reinen Mutmaßungen über die Höhe der Vergütung<br />
entscheiden würde. 228 Nach anderer Auffassung habe der<br />
Arbeitnehmer nach Treu und Glauben und Anwendung des<br />
allgemeinen Rechtsgedankens aus § 162 Abs. 1 BGB einen<br />
Anspruch auf die leistungsabhängige Vergütung, der eine<br />
Zielerreichung von 100 % fiktiv zugrunde zu legen sei. 229 Aber<br />
auch hier wären wiederum die Bestimmung der fiktiven Ziele und<br />
die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer sie erreicht hätte,<br />
problematisch. 230<br />
Eine Entscheidung des BAG zu dieser Frage ist bislang nicht<br />
erfolgt. Da aber zurzeit eine Revision beim BAG zu dieser Frage<br />
anhängig ist, besteht Hoffnung auf baldige Klärung. 231 Fest steht<br />
jedoch, dass das Fehlen einer entsprechenden Zielvereinbarung,<br />
das in der Regel auf eine „Trägheit“ des Arbeitgebers zurückgeht,<br />
nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch<br />
auf die <strong>Bonus</strong>zahlung hat. Dies würde der (vertraglichen)<br />
Interessenlage nicht entsprechen.<br />
Praxistipp<br />
Um derartige Unsicherheiten zu vermeiden, die entstehen können,<br />
wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Zielvereinbarung nicht<br />
abschließen, sollte das Unternehmen daher für eine regelmäßige<br />
und pünktliche Umsetzung sorgen.<br />
9.4.6 Inhaltskontrolle<br />
Eine Zielvereinbarung ist zusätzlich einer AGB-Kontrolle zu<br />
unterziehen, sofern sie nicht zwischen Arbeitgeber und<br />
228 Gelhaar, NZA-RR 2007, 113 (115).<br />
229 LAG Düsseldorf v. 28.7.2006, DB 2635 (Leitsatz 1); LAG Köln v.<br />
23.5.2002, NZA-RR 2003, 305 ff.<br />
230 Gelhaar, NZA-RR 2007, 113 (116).<br />
231 Aktenzeichen 10 AZR 496/06.<br />
90
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
Arbeitnehmer individuell ausgehandelt ist. 232 Deren Unwirksamkeit<br />
kann sich bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot 233<br />
ergeben, also dann, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert<br />
ist. 234 Dabei ist jede einzelne Zielvereinbarung zu überprüfen,<br />
wobei bei den unternehmensbezogenen Zielvereinbarungen<br />
weniger Bedarf an einer Klauselkontrolle bestehen wird als bei<br />
persönlichen Zielen, da diese nicht objektiv messbar sind. 235<br />
Praxistipp<br />
Der Arbeitgeber muss eindeutig bestimmen, welche Kriterien<br />
über Erfolg oder Misserfolg entscheiden. 236 Entspricht die<br />
Vereinbarung nicht den Anforderungen des Transparenzgebots, ist<br />
jedoch zu beachten, dass sie gleichwohl wirksam sein kann. Dem<br />
Arbeitnehmer steht vielmehr ein Wahlrecht zu, ob er die<br />
Bestimmung gelten lassen will oder nicht. Denn für ihn bedeutet<br />
eine solche Vereinbarung einen wesentlichen Vorteil. Wenn die<br />
Klausel unwirksam wäre, hätte dies für den Arbeitnehmer eine<br />
Schlechterstellung zur Folge. Zweck der AGB-Kontrolle ist aber,<br />
den Arbeitnehmer vor der einseitigen Vertragsgestaltungsmacht<br />
des Arbeitgebers zu schützen. Es würde also diesem Zweck<br />
widersprechen, wenn eine den Arbeitnehmer begünstigende<br />
Regelung aufgrund Verstoßes gegen eine AGB-Vorschrift<br />
unwirksam wäre. Insoweit dürften die oben dargelegten<br />
Lösungswege zum Nichtbestehen einer Zielvereinbarung auch hier<br />
in Frage kommen.<br />
232<br />
Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />
Rz. 1181.<br />
233 Vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.<br />
234 Vgl. LAG Hessen v. 4.5.2006, 14 Sa 18/06, juris, Rz. 32; Hümmerich,<br />
Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />
Rz. 1181.<br />
235<br />
Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />
Rz. 1181.<br />
236 Preis in Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II Z 5, Rz. 24.<br />
91
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
Ferner ist eine jährlich neu abzuschließende Zielvereinbarung<br />
einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. 237 Hierbei handelt<br />
es sich nämlich um befristete Arbeitsbedingungen, 238 die nach<br />
neuerer Entscheidung des BAG ebenfalls einer Kontrolle zu<br />
unterziehen sind. 239 Daher kann sich die Unwirksamkeit einer<br />
Jahreszielvereinbarung dann ergeben, wenn sie – obwohl<br />
vertraglich vorgesehen – nicht einvernehmlich zwischen<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, sondern vielmehr<br />
vom Arbeitgeber festgelegt wird. Die einseitige Ausgestaltung<br />
widerspreche nämlich dem Wesen der Jahreszielvereinbarung, da<br />
sie jährlich neu zwischen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern<br />
ausgehandelt werden soll. 240<br />
Klauselvorschlag Zielbonus<br />
„Neben der Festvergütung nach § [Zahl] erhält der Arbeitnehmer<br />
gemäß einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung einen <strong>Bonus</strong><br />
in Höhe von maximal € [Zahl] brutto. Die Auszahlung erfolgt bis<br />
zum [Datum/nach Erstellung des Jahresabschlusses] des auf das<br />
Geschäftsjahr folgenden Jahres.<br />
Die Ziele werden vor Beginn des Geschäftsjahrs, spätestens bis<br />
zum [Datum] nach Zielerörterungsgespräch zwischen dem<br />
jeweiligen Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer vereinbart. Erfolgt<br />
eine Einigung nicht, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Ziele<br />
nach billigem Ermessen festzulegen.<br />
Die Höhe des <strong>Bonus</strong> richtet sich nach dem Grad der prozentualen<br />
Zielerreichung, und zwar wie folgt:<br />
237<br />
Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />
Rz. 1181.<br />
238<br />
Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />
Rz. 1181.<br />
239 Vgl. BAG v. 27.7.2005, AP Nr. 6 zu § 307 BGB.<br />
240<br />
Hümmerich, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 1. Aufl., Arbeitsverträge/<strong>Bonus</strong>regelungen,<br />
Rz. 1181.<br />
92
Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
<strong>Bonus</strong>stufe Zielerreichung <strong>Bonus</strong>-<br />
Ausschüttung in %<br />
vom<br />
Maximalbonus<br />
0 bis 89 % 0<br />
1 90-95 % 25<br />
2 96-99 % 50<br />
3 100-103 % 100<br />
4 104-109 % 115<br />
5 110 % und mehr 125<br />
Über die Höhe des Zielerreichungsgrades entscheidet der<br />
Arbeitgeber nach Zielerreichungsgespräch mit dem Arbeitnehmer<br />
im unmittelbaren Anschluss an das Geschäftsjahr nach billigem<br />
Ermessen.<br />
[Anmerkung: Der Passus, dass die Höhe des<br />
Zielerreichungsgrades nach Gespräch mit dem Arbeitnehmer<br />
festgesetzt wird, ist nur notwendig, sofern die Zielerreichung nicht<br />
anhand objektiver Kriterien eindeutig festgestellt werden kann.]<br />
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Anfang der der<br />
Zielvereinbarung zugrunde liegenden Zeitspanne oder bei<br />
Beendigung vor Ablauf der der Zielvereinbarung zugrunde<br />
liegenden Zeitspanne erfolgt eine anteilige Kürzung des<br />
<strong>Bonus</strong>anspruchs. Eine anteilige Kürzung erfolgt auch für krankheitsbedingte,<br />
über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum<br />
hinausreichende Fehlzeiten sowie für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis<br />
ruht.<br />
Ein Anspruch auf den <strong>Bonus</strong> besteht nicht, wenn das<br />
Arbeitsverhältnis während oder nach der Probezeit dieses<br />
Vertrages endet oder aus wichtigem Grund außerordentlich<br />
gekündigt wird.<br />
Bei Nichterreichung der Unternehmensziele (nähere<br />
Definition)/Verfehlung der Unternehmensziele um mehr als [Zahl]<br />
% besteht kein <strong>Bonus</strong>anspruch.“<br />
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Einzelne Klauseln (alphabetisch)<br />
10 Datenschutz/Datenverarbeitung<br />
Oftmals haben Arbeitgeber auf der einen Seite ein berechtigtes<br />
Interesse daran, Daten ihrer Mitarbeiter zu speichern sowie zu<br />
verarbeiten und diese gegebenenfalls auch an Dritte<br />
weiterzuleiten, z.B. bei der Abrechnung, im Rahmen der<br />
Karriereplanung, bei der Sozialauswahl sowie bei sämtlichen<br />
Angelegenheiten, die Versicherungen des Arbeitnehmers<br />
betreffen. Auf der anderen Seite muss die Privatsphäre der<br />
Mitarbeiter bestmöglich geschützt werden.<br />
10.1 Gesetzliche Vorgaben (BDSG)<br />
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 241 sind Gestaltung<br />
und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen so zu wählen,<br />
dass keine oder möglichst wenig personenbezogene Daten<br />
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. 242 Es ist, soweit dies<br />
machbar ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis<br />
zu dem angestrebten Schutzzweck steht, von den Möglichkeiten<br />
der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu<br />
machen. 243 Zulässig ist die Erhebung, Nutzung und Verwendung<br />
von Daten allerdings, wenn es gesetzlich gestattet ist oder der<br />
Betroffene eingewilligt hat. 244<br />
Das BDSG erlaubt die Erhebung, Nutzung und Verwertung von<br />
Daten zunächst jedenfalls dann, wenn diese als Mittel für die<br />
Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Zweckbestimmung eines<br />
Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses<br />
mit dem Betroffenen dienen und es zur Wahrung<br />
berechtigter Interessen der Verantwortlichen erforderlich ist sowie<br />
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige<br />
241<br />
Eine spezielle Regelung nur für den Arbeitnehmerschutz im<br />
Arbeitsverhältnis wird sowohl beim Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales als auch bei der Bundesregierung diskutiert, vgl. zum „neuen“<br />
Bundesdatenschutzgesetz, mit dem die EG-Datenschutzrichtlinie<br />
95/46/EG umgesetzt wurde, Däubler, NZA 2001, 874 ff.<br />
242 Vgl. § 3 a S. 1 BDSG.<br />
243 Vgl. § 3 a S. 2 BDSG.<br />
244 Vgl. § 4 Abs. 1 BDSG.<br />
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