Arbeitnehmerdaten in der Cloud - Oppenhoff & Partner
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Mitarbeiter <strong>in</strong> die Wolke?<br />
Personenbezogene Daten erfor<strong>der</strong>n beson<strong>der</strong>e Sensibilität<br />
Von Dr. Marc Hilber, LL.M. und Dr. Gilbert Wurth März 2012<br />
Spätestens nach den Fällen Deutsche Bahn und Lidl ist <strong>der</strong> Umgang mit <strong>Arbeitnehmerdaten</strong><br />
e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s sensibles Thema. Der Gesetzgeber reagiert und br<strong>in</strong>gt neue<br />
Vorschriften zum Schutz dieser Daten auf den Weg; die Vorschläge werden heiß diskutiert.<br />
Viele IT-Verantwortliche scheuen sich daher <strong>der</strong>zeit, ihre Mitarbeiterdaten <strong>in</strong><br />
die <strong>Cloud</strong> zu schicken, zumal <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e öffentliche. Alan Hippe, CIO beim Basler<br />
Pharma-Konzern Roche, tut es dennoch: Über 90.000 Mitarbeiter weltweit werden<br />
zukünftig Email- und Kalen<strong>der</strong>anwendungen von Google aus <strong>der</strong> Public <strong>Cloud</strong> beziehen.<br />
Anwendungen können nun durch e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>faches Steuerungscockpit freigegeben,<br />
die Daten von den Mitarbeitern weltweit per Internetbrowser abgerufen werden.<br />
Also doch alles sicher <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wolke?<br />
Von Arbeitnehmern gesendete und empfangene Emails s<strong>in</strong>d als personenbezogene<br />
Daten zu qualifizieren. Daher gilt für diese Emails das Bundesdatenschutzgesetz.<br />
Danach darf <strong>der</strong> Arbeitgeber diese Daten verarbeiten, sofern dies für die Durchführung<br />
des Arbeitsverhältnisses erfor<strong>der</strong>lich ist. Der Weg <strong>in</strong> die <strong>Cloud</strong> wird damit aber<br />
nicht geebnet.<br />
Der Arbeitgeber darf aber auch Auftragsdatenverarbeiter e<strong>in</strong>schalten. Diese müssen<br />
nach den Weisungen und unter Kontrolle des Arbeitgebers handeln. Dies kann auch<br />
für Dienstleistungen aus <strong>der</strong> <strong>Cloud</strong> umgesetzt werden. Für e<strong>in</strong>e zulässige Auftragsdatenverarbeitung<br />
müssen Dienstleister wie Google ihren eigenen Appetit auf Daten<br />
zügeln, denn e<strong>in</strong> Zugriff aus Eigen<strong>in</strong>teresse ist unzulässig. Werden die Daten außerhalb<br />
<strong>der</strong> EU verarbeitet, muss <strong>der</strong> Auftraggeber e<strong>in</strong> angemessenes Datenschutzniveau<br />
sicherstellen. Hierzu werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel EU-weit Standardvertragsklauseln<br />
vere<strong>in</strong>bart.<br />
Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber private Email-Korrespondenz gestattet, wird er zum Telekommunikationsdiensteanbieter<br />
- es gelten weitere E<strong>in</strong>schränkungen. Die Kenntnisnahme<br />
des Arbeitgebers von Inhalten privater Emails ist dann z.B. – unabhängig von<br />
den Gründen – verboten. Mit den entsprechenden Vorkehrungen ist aber zum<strong>in</strong>dest<br />
<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> EU <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz von <strong>Cloud</strong> Comput<strong>in</strong>g Diensten auch für Telekommunikationsdaten<br />
möglich.<br />
Zudem ist die Mitbestimmung zu berücksichtigen: Bereits vor <strong>der</strong> Entscheidung<br />
über die E<strong>in</strong>führung von <strong>Cloud</strong>-Comput<strong>in</strong>g-Anwendungen ist <strong>der</strong> Betriebsrat über<br />
die unternehmerische Planung zu unterrichten; Planungsunterlagen s<strong>in</strong>d rechtzeitig<br />
vorzulegen. Unterrichtungs- und Beratungsrechte kann <strong>der</strong> Betriebsrat auch im Wege<br />
<strong>der</strong> e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung durchsetzen. Die E<strong>in</strong>führung kann auch als Betriebsän<strong>der</strong>ung<br />
anzusehen se<strong>in</strong>, mit <strong>der</strong> Folge weiterer Beratungs- und Beteiligungsrechte.<br />
Mitbestimmungspflichtig s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>führung und Anwendung von technischen E<strong>in</strong>richtungen,<br />
die objektiv zur Verhaltens- und Leistungskontrolle des Arbeitnehmers geeignet<br />
s<strong>in</strong>d – was bei <strong>Cloud</strong>-Comput<strong>in</strong>g-Anwendungen zweifellos <strong>der</strong> Fall ist. Dass
Mitarbeiter <strong>in</strong> die Wolke?<br />
das Unternehmen ke<strong>in</strong>e eigene Verfügungsgewalt über die Technik hat, ist nach Ansicht<br />
<strong>der</strong> Gerichte dabei nicht entscheidend. Mit dem Betriebsrat muss also über<br />
„Ob“ <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung und das „Wie“ <strong>der</strong> Ausgestaltung und Nutzung des Systems<br />
e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung geschlossen werden.<br />
Ist <strong>der</strong> Weg <strong>in</strong> die <strong>Cloud</strong> mit Personalreduzierungen verbunden, muss <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
sogar e<strong>in</strong>en Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versuchen und im Anschluss<br />
hieran möglicherweise e<strong>in</strong>en Sozialplan abschließen.<br />
Der Weg <strong>in</strong> die <strong>Cloud</strong> sollte also auch rechtlich sorgfältig geplant werden. Hierbei<br />
können Zertifikate helfen, wie z.B. von Euro<strong>Cloud</strong> Germany. Ist e<strong>in</strong> Anfang geschafft,<br />
sollte <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz von <strong>Cloud</strong> Comput<strong>in</strong>g Diensten im Unternehmen gesteuert<br />
und abgesichert werden. E<strong>in</strong>e Umfrage des Dienstleisters Avanade unter 570 IT-<br />
Verantwortlichen hat gezeigt, dass 64 % <strong>der</strong> Befragten befürchten, durch Wildwuchs<br />
unkontrollierter <strong>Cloud</strong> Dienste Nachteile zu erleiden. Dieser kann zum e<strong>in</strong>en mit<br />
Anwendungsblockern auf IT-Ebene verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden. Zum an<strong>der</strong>en s<strong>in</strong>d jedoch<br />
auch klare arbeitsrechtliche Weisungen des Arbeitgebers s<strong>in</strong>nvoll. Ist die <strong>Cloud</strong>-<br />
Comput<strong>in</strong>g-Anwendung rechtlich zulässig, so kann <strong>der</strong> Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />
im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechtes zum E<strong>in</strong>satz neuer Techniken<br />
verpflichten.<br />
Dr. Marc Hilber, LL.M. ist Rechtsanwalt und <strong>Partner</strong> <strong>der</strong> Kanzlei <strong>Oppenhoff</strong> &<br />
<strong>Partner</strong> Rechtsanwälte Steuerberater<br />
Dr. Gilbert Wurth ist Rechtsanwalt und <strong>Partner</strong> <strong>der</strong> Kanzlei <strong>Oppenhoff</strong> & <strong>Partner</strong><br />
Rechtsanwälte Steuerberater<br />
<strong>Oppenhoff</strong> & <strong>Partner</strong> Rechtsanwälte Steuerberater<br />
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