17.11.2012 Aufrufe

der Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda

der Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda

der Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Reinhardsbrunner Echo - 3- Nr. 1/2011<br />

lung aufzunehmen ist, wonach ein Anbau von gentechnisch manipulierten<br />

Pflanzen auf Flächen im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong><br />

untersagt wird.<br />

Die <strong>Stadt</strong> selbst verpflichtet sich, auf all ihren selbst o<strong>der</strong> von an<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beteiligten Betrieben bewirtschafteten Flächen auf<br />

<strong>den</strong> Anbau genverän<strong>der</strong>ter Pflanzen zu verzichten.<br />

Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates <strong>Friedrichroda</strong><br />

<strong>Stadt</strong>ratssitzung am 06.01.2011<br />

Beschl.-Nr V/2011/195<br />

Aufhebung Beschluss V/2010/186 - Kurbeitragssatzung<br />

De Beschluss Nr: V/2010/186 - Kurbeitragssatzung vom<br />

9.12.2010 wird aufgehoben.<br />

Beschl.-Nr. V/2011/196<br />

Neufassung Kurbeitragssatzung<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>Friedrichroda</strong> beschließt beiliegende Kurbeitragssatzung.<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

Hier<strong>mit</strong> wird die<br />

Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong> über die Erhebung<br />

eines Kurbeitrages<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Beschluss- <strong>und</strong> Genehmigungsvermerk:<br />

1. Durch <strong>den</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong> wurde am<br />

06.01.2011 <strong>mit</strong> Beschluss Nr. V/2010/196 o. g. Satzung beschlossen.<br />

2. Die Satzung wurde bei <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

Bitte um Erteilung <strong>der</strong> Eingangsbestätigung gemäß § 21<br />

Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vorgelegt.<br />

3. Mit Datum vom 12.01.2011 hat die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

des Landratsamtes Gotha die Eingangsbestätigung zu o.g.<br />

Satzung erteilt.<br />

4. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-<br />

<strong>und</strong> Formvorschriften, die in <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

enthalten o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

erlassen wor<strong>den</strong> sind, beim Zustandekommen<br />

vorstehen<strong>der</strong> Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />

Bekanntmachung gemäß § 100 Abs. 4 ThürKO i.V.m. § 21,<br />

Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht wer<strong>den</strong> kann, es<br />

sei <strong>den</strong>n, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung<br />

o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung sind verletzt<br />

wor<strong>den</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong> vorher gerügt <strong>und</strong> dabei die<br />

verletzte Rechtsvorschrift <strong>und</strong> die Tatsache bezeichnet wor<strong>den</strong>,<br />

die <strong>den</strong> Mangel ergibt.<br />

<strong>Friedrichroda</strong>, <strong>den</strong> 13.01.2011<br />

Klöppel<br />

Bürgermeister<br />

Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong><br />

über die Erhebung eines Kurbeitrages<br />

Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des § 19 Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gelten<strong>den</strong> Fassung, <strong>der</strong><br />

§§ 1, 2 <strong>und</strong> 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür-<br />

KAG) i. d. zur Zeit gelten<strong>den</strong> Fassung, <strong>der</strong> §§ 24 <strong>und</strong> 25 des<br />

Thüringer Gesetzes über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz<br />

- ThürMeldeG) in <strong>der</strong> zur Zeit gelten<strong>den</strong> Fassung, <strong>der</strong> Thüringer<br />

Meldeverordnung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong><br />

in <strong>der</strong> jeweils <strong>der</strong>zeit gelten<strong>den</strong> Fassung hat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong> in seiner Sitzung am<br />

06.01.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erhebung eines Kurbeitrages<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong> ist ein nach dem Thüringer Kurortegesetz<br />

„staatlich anerkannter Luftkurort“. Der Ortsteil <strong>Finsterbergen</strong><br />

ist ein nach dem Thüringer Kurortegesetz „staatlich anerkannter<br />

Heilklimatischer Kurort“.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong> erhebt für die Herstellung, Anschaffung,<br />

Erweiterung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> zu Heil-, Kur- o<strong>der</strong> Erholungszwecken<br />

bereitgestellten Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen so-<br />

wie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen<br />

einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.<br />

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen <strong>und</strong> für die Teilnahme<br />

an Veranstaltungen, die beson<strong>der</strong>e zusätzliche Aufwendungen<br />

erfor<strong>der</strong>n, kann neben dem Kurbeitrag ein beson<strong>der</strong>es Eintrittsgeld<br />

erhoben wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Erhebungsgebiet ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Friedrichroda</strong> <strong>mit</strong> dem Ortsteil<br />

<strong>Finsterbergen</strong>.<br />

(5) Der Kurbeitrag wird ganzjährig erhoben.<br />

§ 2<br />

Kurbeitragspflicht<br />

(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet<br />

aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des<br />

Mel<strong>der</strong>echts zu haben, <strong>und</strong> <strong>den</strong>en die Möglichkeit zur Benutzung<br />

<strong>der</strong> Einrichtungen <strong>und</strong> zur Teilnahme an <strong>den</strong> Veranstaltungen<br />

geboten wird.<br />

(2) Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob <strong>und</strong> in<br />

welchem Umfang die Einrichtungen genutzt o<strong>der</strong> die Veranstaltungen<br />

besucht wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Die Beitragspflicht nach § 2 entsteht <strong>mit</strong> dem Eintreffen im<br />

Erhebungsgebiet <strong>und</strong> endet <strong>mit</strong> dem Tag <strong>der</strong> Abreise.<br />

(4) Beitragspflichtig sind ferner Eigentümer/Innen von Wohnungseinheiten<br />

nach § 3 (3) <strong>der</strong> Kurbeitragsatzung.<br />

§ 3<br />

Höhe des Kurbeitrages<br />

Der Kurbeitrag beträgt pro Person <strong>und</strong> Tag<br />

(1) Personen Kin<strong>der</strong><br />

über 16 Jahre 6-16 Jahre<br />

a) in allen Beherbergungsbetrieben,<br />

Kuranstalten, Sanatorien,<br />

Erholungsheimen aller Art,<br />

Ferienhäusern, Ferienwohnungen,<br />

gemeinnützigen <strong>und</strong> karitativen<br />

Heimen, bei Privatvermietern<br />

<strong>und</strong> auf Camping- <strong>und</strong><br />

Caravanstellplätzen 1,70 EUR 1,00 EUR<br />

b) in Kin<strong>der</strong>ferieneinrichtungen,<br />

Jugendherbergen 1,00 EUR 0,50 EUR<br />

c) Tagungs- <strong>und</strong><br />

Lehrgangsteilnehmer 1,00 EUR<br />

(2) Der Tag <strong>der</strong> Ankunft <strong>und</strong> <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Abreise wer<strong>den</strong> zusammen<br />

als ein Aufenthaltstag gerechnet. Der Tag <strong>der</strong> Abreise<br />

bleibt deshalb bei <strong>der</strong> Kurbeitragsabrechnung unberücksichtigt.<br />

(3) Kurbeitragspflichtige, die eine Zweitwohnung innehaben<br />

o<strong>der</strong> sich länger als 25 Tage pro Jahr in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> aufhalten, haben<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Dauer <strong>und</strong> Häufigkeit sowie <strong>der</strong> Jahreszeit<br />

des Aufenthalts einen pauschalen Jahreskurbeitrag zu<br />

entrichten.<br />

Er beträgt je Person: 42,50 EUR<br />

Eigentümer o<strong>der</strong> Eigentümerinnen von Wohnungseinheiten<br />

(Wohnhaus, Sommerhaus, Ferienhaus, Wochenendhaus, Wohnung,<br />

Appartement, aufgestellte Wohnwagen, aufgestelltes<br />

Wohnmobil, aufgestelltes Zelt o. ä. Einrichtungen) im Erhebungsgebiet<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Aufenthaltsdauer <strong>den</strong> Kurbeitrag in Höhe <strong>der</strong><br />

Jahreskurbeitragsabgabe, wenn das Eigentum o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Besitz<br />

an <strong>der</strong> Wohnungseinheit im laufen<strong>den</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr mindestens<br />

3 Monate gestan<strong>den</strong> hat.<br />

Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten <strong>und</strong> die wirtschaftlich<br />

von ihnen abhängigen Kin<strong>der</strong>. Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahre sind jahreskurbeitragsfrei.<br />

Im Alter von 6 bis 16 Jahren zahlen sie 25,00<br />

EUR Jahreskurbeitrag.<br />

§ 4<br />

Befreiung von <strong>der</strong> Kurbeitragspflicht<br />

(1) Von <strong>der</strong> Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:<br />

- Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Grün<strong>den</strong> im<br />

Erhebungsgebiet aufhalten <strong>und</strong> tätig sind während <strong>der</strong> Dauer<br />

ihres Aufenthaltes (dies gilt nicht für berufliche Fortbildung).<br />

Diese Vergünstigung gilt nicht für <strong>der</strong>en Familienangehörige.<br />

- Kin<strong>der</strong> bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.<br />

- Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet<br />

wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme fin<strong>den</strong>.<br />

- Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus Kur<strong>mit</strong>tel<br />

im Wege ambulanter Behandlung in Anspruch nehmen.<br />

- Schwer Körperbehin<strong>der</strong>te (100 %) <strong>und</strong> Blinde, die lt. ärztlicher<br />

Bescheinigung o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> eines Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises<br />

auf ständige Begleitung angewiesen sind,<br />

auch für die Begleitperson, wenn die Notwendigkeit einer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!