Zusammenfassung der Vorlesung vom 04.02.10 - Fachgebiet ...
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Prof. Dr. jur. Uwe H. Schnei<strong>der</strong><br />
<strong>Fachgebiet</strong> für Zivilrecht,<br />
deutsches und internationales<br />
Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> Unternehmensrecht II v. 04.02.2010<br />
1. Das Konzernrecht ist ein Teil des Organisationsrechts! Das Konzernrecht ist nur im<br />
3. Buch des Aktiengesetzes unter dem Titel „Verbundene Unternehmen“ geregelt.<br />
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich um ein Schutzrecht für die Min<strong>der</strong>heitsaktionäre<br />
und Gläubiger <strong>der</strong> abhängigen Gesellschaft handelt. Richtig ist, das<br />
Konzernrecht ist zumindest auch das Recht für eine beson<strong>der</strong>e Unternehmensform.<br />
2. Die §§ 15 – 19 Aktiengesetz enthalten lediglich Definitionsnormen, die teilweise über<br />
das Aktienrecht hinaus Anwendung finden.<br />
3. Zu unterscheiden ist zwischen <strong>der</strong> Abhängigkeit – lies § 17 AktG – und dem Konzern<br />
– lies § 18 AktG.<br />
4. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Unterordnungskonzern und dem Gleichordnungskonzern.<br />
Lies nochmals § 18 AktG.<br />
5. Unterordnungskonzerne bestehen aus einem herrschenden und einem o<strong>der</strong> mehreren<br />
abhängigen Unternehmen. Konstitutives Merkmal jedes Konzerns ist die „einheitliche<br />
Leitung“. Das herrschende Unternehmen wird auch als Konzernleitungsgesellschaft<br />
o<strong>der</strong> Holding bezeichnet (konzernleitende Holding). Die abhängigen Unternehmen<br />
im Konzern werden auch als Tochtergesellschaften o<strong>der</strong> Tochterunternehmen<br />
bezeichnet.<br />
6. Für die Ausübung <strong>der</strong> einheitlichen Leitung genügt die einheitliche Leitung im Personalbereich<br />
und <strong>der</strong> Finanzierung. Eine weitergehende einheitliche Leitung, z.B. im<br />
Vertrieb, <strong>der</strong> Produktion, <strong>der</strong> Forschung, etc. ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Auch <strong>der</strong> dezentralisierte<br />
Konzern ist daher ein Konzern.<br />
Stand: 09.02.2010 Seite 1 von 2
Prof. Dr. jur. Uwe H. Schnei<strong>der</strong> Unternehmensrecht II <strong>Vorlesung</strong> v. <strong>04.02.10</strong><br />
7. Die Gesellschaften innerhalb eines Konzerns können auch eine an<strong>der</strong>e Rechtsform<br />
haben. So sind typischerweise Tochtergesellschaften in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong> GmbH.<br />
Das GmbH-Konzernrecht ist jedoch nicht kodifiziert.<br />
8. Der faktische Konzern hat seinen Namen, weil das herrschende Unternehmen keine<br />
Weisungsbefugnis gegenüber dem abhängigen Unternehmen hat. Es bestehen kein<br />
Beherrschungsvertrag und kein Gewinnabführungsvertrag. Die wichtigsten Vorschriften<br />
im faktischen Konzern sind § 311 und § 312 AktG. Lesen!<br />
9. Der Vertragskonzern zeichnet sich dadurch aus, dass ein Beherrschungs- und ein<br />
Gewinnabführungsvertrag bestehen. Dabei handelt es sich um Organisationsverträge<br />
und nicht um schuldrechtliche Verträge.<br />
10. Zum Inhalt des Beherrschungsvertrags lies § 308 AktG.<br />
11. Im Konzern gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Haftungstrennung. Konzernunternehmen haften<br />
nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Töchter, Mütter, Schwestern o<strong>der</strong> Enkel – Gesellschaften.<br />
Im Vertragskonzern gilt aber § 302 AktG. Bitte lesen.<br />
12. Gesetzliche Regelungen über den Konzern als Unternehmensform gibt es nur verstreut<br />
über die einzelnen Gesetze. Gemeint ist damit, dass wirtschaftlich ein Unternehmen<br />
besteht, rechtlich aber mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung<br />
zusammengefasst sind. Aus diesem Grund gibt es Son<strong>der</strong>regeln für die Mitbestimmung<br />
im Konzern. Lies § 5 MitbestG 1976. Es gibt Son<strong>der</strong>regeln für die Konzernbilanzierung<br />
und es gibt Son<strong>der</strong>regeln etwa im Kapitalmarktrecht.<br />
13. Die Frage nach dem Unterschied zwischen Konzern und Kartell macht wenig Sinn.<br />
Die Betrachtung des Konzerns ist eine organisationsrechtliche Betrachtung. Die Betrachtung<br />
des Kartells ist eine wettbewerbsrechtliche Betrachtung. Lesen Sie dazu § 1<br />
ff. GWB.<br />
14. Alle Fragen, die sich bei <strong>der</strong> einzelnen Gesellschaft stellen, stellen sich entsprechend<br />
auch im Konzern, nämlich die Gründung, die Entscheidungsorganisation, die Finanzierungs-<br />
und Haftungsordnung und die Liquidation.<br />
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