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Baugesuche / Waldabstand Was ist zu beachten? - Amt für ...

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Bauen im <strong>Waldabstand</strong>sbereich - was <strong>ist</strong> <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong>?<br />

Wissenswertes <strong>zu</strong>m Waldrand<br />

Der Waldrand <strong>ist</strong> Lebensraum f¸r viele Tiere und<br />

P! anzen, die in unserer intensiv genutzten Kulturlandschaft<br />

mehr und mehr in Bedr‰ngnis geraten.<br />

Als ‹bergangs- und Grenzgebiet <strong>ist</strong> die Waldrandzone<br />

me<strong>ist</strong> ˆkologisch vielf‰ltig und biologisch<br />

hochwertig, ein Lebensraum, der mit einem gen¸genden<br />

<strong>Waldabstand</strong> leicht gesch¸tzt werden kann.<br />

Ein unverbauter Waldrand nimmt ausserdem dem<br />

‹bergang vom Wald <strong>zu</strong>m Baugebiet die Schroffheit<br />

und beein! usst so das Landschaftsbild positiv.<br />

Ein gen¸gender <strong>Waldabstand</strong> <strong>ist</strong> aber auch unverzichtbar<br />

f¸r die Wohnqualit‰t. Schattenwurf, Feuchtigkeit,<br />

d¸rre ƒste oder Laub sind wohlbekannte<br />

(aber oft untersch‰tzte) Probleme. Bei Sturm kˆnnen<br />

Waldrandb‰ume <strong>zu</strong>r Bedrohung werden, wenn<br />

Bauten n‰her als eine Bauml‰nge am Wald stehen.<br />

<strong>Waldabstand</strong>slinien tragen diesen Gegebenheiten<br />

ˆrtlich angepasst Rechnung. Sie d¸rfen daher nur<br />

in wirklichen Ausnahmef‰llen mit Bauten ¸berstellt<br />

werden.<br />

Welcher <strong>Waldabstand</strong> gilt?<br />

Der gesetzlich vorgeschriebene <strong>Waldabstand</strong> betr‰gt<br />

in der Regel 30 Meter. Dies entspricht etwa der<br />

mittleren Hˆhe unserer Waldb‰ume. Je nach ˆrtlichen<br />

Verh‰ltnissen kann dieser Abstand geringer<br />

sein.<br />

Tatsache <strong>ist</strong>, dass die <strong>Waldabstand</strong>slinien heute<br />

nicht immer bei 30 Meter liegen. Knapper werdendes<br />

Baugebiet, hohe Baulandpreise bei gleichzeitig<br />

wachsenden Raumanspr¸chen f¸hren <strong>zu</strong> einem<br />

<strong>zu</strong>nehmenden Druck auf den <strong>Waldabstand</strong>. Diesem<br />

Druck darf sowohl bei der Festset<strong>zu</strong>ng der <strong>Waldabstand</strong>slinie<br />

wie auch bei der Pr¸fung von <strong>Baugesuche</strong>n<br />

nicht leichtfertig nachgegeben werden.<br />

Darf die <strong>Waldabstand</strong>slinie überstellt werden?<br />

Oberirdische Geb‰ude d¸rfen die im Zonenplan<br />

festgelegte <strong>Waldabstand</strong>slinie nicht ¸berschreiten.<br />

Dies <strong>ist</strong> der Wortlaut von ß 262 des kantonalen Planungs-<br />

und Baugesetzes (PBG). F¸r den Bereich<br />

zwischen Waldgrenze und <strong>Waldabstand</strong>slinie besteht<br />

also ein generelles Bauverbot f¸r Hochbauten.<br />

Bei unterirdischen Bauten <strong>ist</strong> das Forstpolizeirecht<br />

massgebend.<br />

Ein Dispens von diesem Bauverbot kann nur erteilt<br />

werden, wenn besondere Verh‰ltnisse vorliegen und<br />

die Durchset<strong>zu</strong>ng des Bauverbots unverh‰ltnism‰ssig<br />

erscheint (ß 220 PBG). Besondere Verh‰ltnisse<br />

kˆnnen in der Form, Lage oder Topographie des<br />

Baugrundst¸cks liegen, aber auch in der Eigenart<br />

des Bauwerks. Treffen die ‹berlegungen, die f¸r die<br />

Begr¸ndung einer Ausnahmebewilligung angef¸hrt<br />

werden, f¸r eine Vielzahl von F‰llen <strong>zu</strong>, besteht keine<br />

Ausnahmesituation. Auch dass die Verweigerung<br />

einer Bewilligung <strong>zu</strong> einer gewissen H‰rte f¸r den<br />

Gesuchsteller f¸hrt, <strong>ist</strong> kein Ausnahmegrund 1 . Da<br />

bereits bei der Festlegung der <strong>Waldabstand</strong>slinien<br />

die ˆrtlichen Gegebenheiten ber¸cksichtigt werden,<br />

<strong>ist</strong> bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen ein<br />

strenger Massstab an<strong>zu</strong>wenden.<br />

Zus‰tzlich <strong>zu</strong> dieser baurechtlichen Pr¸fung <strong>ist</strong> nach<br />

Art. 17 des eidgenˆssischen Waldgesetzes (WaG)<br />

ab<strong>zu</strong>kl‰ren, ob durch die ‹berschreitung der <strong>Waldabstand</strong>slinie<br />

die Erhaltung, P! ege und Nut<strong>zu</strong>ng<br />

des Waldes beeintr‰chtigt wird. Ist dies der Fall,<br />

muss das Bauvorhaben aus forstrech-tlichen Gr¸nden<br />

abgelehnt werden.<br />

Wer <strong>ist</strong> <strong>für</strong> welche Bewilligung <strong>zu</strong>ständig?<br />

Baurechtliche Ausnahmebewilligung (ß 220 PBG)<br />

=> Gemeinde (kommunale Baubehˆrde)<br />

Forstrechtliche Bewilligung (Art. 17 WaG)<br />

=> Kanton (kantonaler Forstdienst)<br />

Die Gemeinde pr¸ft, ob die beantragte ‹berschreitung<br />

der <strong>Waldabstand</strong>slinie bewilligt werden kann.<br />

Liegt kein Ausnahmefall vor, verweigert sie diese<br />

(unabh‰ngig davon, ob aus Sicht des Forstdienstes<br />

eine Bewilligung mˆglich w‰re). Kann die Gemeinde<br />

eine Ausnahmebewilligung erteilen, pr¸ft der kantonale<br />

Forstdienst noch, ob auch die forstrechtlichen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen f¸r eine Bewilligung gegeben<br />

sind.<br />

1<br />

Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des<br />

Kantons Z¸rich 1981 Nr. 126<br />

Be<strong>zu</strong>gsquelle<br />

<strong>Amt</strong> f¸r Landschaft und Natur, Abteilung Wald<br />

Postfach, Neum¸hlequai 10, 8090 Z¸rich<br />

043 259 27 51<br />

www.wald.kanton.zh.ch

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