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Vortragsmanuskript - Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte

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II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Verpflichtung zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />

• Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes (zulässigerweise)<br />

vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.<br />

• Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nur, wenn die Quelle<br />

weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten<br />

Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten<br />

anderweit bekannt ist.<br />

• Bei Verwertungsrechten nach § 49 UrhG (Übernahme aus<br />

Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren) zusätzlich:<br />

Hier ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch<br />

die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen<br />

ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle<br />

angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben

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