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Vortragsmanuskript - Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte

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„Grundzüge des Presserechts"<br />

Vortrag am 17.07.2009<br />

FVDZ - Berlin<br />

Rechtsanwalt Dr. Robert <strong>Kazemi</strong><br />

Rheinallee 27<br />

53173 Bonn<br />

www.medi-ip.de


Gliederung<br />

Gliederung<br />

I. Werke im Sinne des Urheberrechts<br />

II. Erstellung von Presseerzeugnissen durch die<br />

Redaktion<br />

1. Eigene Recherche<br />

2. Amtliche Werke<br />

3. Dritterkenntnisse<br />

III. Links in eigenen Texten<br />

IV. Zusammenarbeit mit Autoren


I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />

I. Werke im Sinne des Urheberrechts<br />

Der Urheber eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft oder der<br />

Kunst erhält Urheberrechtsschutz für das Werk. Dies bestimmt § 1<br />

UrhG<br />

Voraussetzung hierfür: Der Berechtigte hat ein urheberrechtlich<br />

geschütztes Werk nach § 2 UrhG geschaffen. § 2 UrhG ist das<br />

Eingangstor zum Urheberrecht


I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />

§ 2 UrhG (Geschützte Werke)<br />

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst<br />

gehören insbesondere:<br />

1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (…)<br />

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke<br />

geschaffen werden(…)<br />

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art<br />

(2) Werke im Sinne des Gesetzes sind nur persönliche geistige<br />

Schöpfungen


I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />

Persönlich geistige Schöpfungen<br />

• Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche<br />

Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich<br />

welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit<br />

festgestellt werden kann.<br />

• Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen<br />

Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder der<br />

besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und<br />

Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH GRUR 1984, 659, 660 –<br />

Ausschreibungsunterlagen).


I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />

Problem AFP-Meldungen („Frei Fax“)<br />

• Textungen die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher<br />

Geschehnisse beschränken, ergeben sich mehr oder weniger aus der<br />

Natur der Sache - die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die<br />

Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert -<br />

und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und<br />

Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben.<br />

• Die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen<br />

des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer<br />

eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist, genießt<br />

daher keinen Urheberrechtsschutz.


I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />

Das LG München geht davon aus, dass von einem<br />

urheberrechtlich schutzfähigen Maß an Kreativität auch dann nicht<br />

mehr ausgegangen werden könne, wenn ein (später von einem<br />

Dritten ungefragt verwerteter) Artikel im Wesentlichen als<br />

Zusammenfassung eines vorveröffentlichten Artikels (hier:<br />

FOKUS) eines anderen Journalisten zu werten ist (Urteil des<br />

Landgerichts München I vom 15. November 2006 – 21 O<br />

22557/05).<br />

„Wie der Spiegel berichtet….“


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse<br />

II. Erstellung eigener Presserzeugnisse<br />

Eigene Recherche<br />

Erkenntnisquellen<br />

Amtliche Werke<br />

Dritterkenntnisse


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

1. Eigene Recherche<br />

Nach § 4 LPG sind Behörden grds. verpflichtet, der Presse „die der<br />

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen<br />

Es besteht ein presserechtlicher Informationsanspruch!<br />

Grenzen in § 4 Abs. 2 LPG:<br />

- Sachgemäße Durchführung des Verfahrens würde vereitelt<br />

- Vorschriften über die Geheimhaltung würden berührt<br />

- Umfang der Auskunft übersteigt das zumutbare Maß<br />

Es besteht kein Informationsanspruch gegenüber Privaten – auch<br />

Art. 5 Abs. 1 GG begründet einen solchen Anspruch nicht!


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

2. Amtliche Werke<br />

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie<br />

Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen<br />

genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 UrhG).<br />

Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur<br />

allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind<br />

(Pressemitteilungen), mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über<br />

Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1<br />

und 2 entsprechend anzuwenden sind.<br />

Urteile, Gesetze, Verordnungen usw. dürfen daher stets verwandt werden.<br />

Pressemitteilungen dürfen unverändert unter Angabe der Quelle<br />

übernommen werden.


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Grenzen des Änderungsverbotes<br />

• § 62 Abs. 2, 2. Alt. UrhG erlaubt die auszugsweise Nutzung von<br />

Werken.<br />

• Die Bildung von Auszügen aus einem Werk bedeutet eine<br />

Verkürzung durch Weglassen von Werkteilen und damit eine<br />

Werkänderung.<br />

• Wer ein Werk nach §§ 5 oder 44 a ff. UrhG nutzt, muss nicht das<br />

vollständige Werk verwenden, sondern darf Auszüge bilden.<br />

• Die Nutzung eines Auszuges aus einem Werk darf zu keiner<br />

beeinträchtigenden oder entstellenden Werkänderung führen<br />

• Die Nutzung eines Auszuges in einem bestimmten Zusammenhang<br />

darf das Werk nicht verfälschen


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Verpflichtung zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />

• Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes (zulässigerweise)<br />

vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.<br />

• Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nur, wenn die Quelle<br />

weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten<br />

Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten<br />

anderweit bekannt ist.<br />

• Bei Verwertungsrechten nach § 49 UrhG (Übernahme aus<br />

Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren) zusätzlich:<br />

Hier ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch<br />

die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen<br />

ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle<br />

angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

3. Dritterkenntnisse<br />

a. Pressemitteilungen Dritter:<br />

„Eine Pressemitteilung ist ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.<br />

Übernimmt jemand wesentliche Teile einer online abrufbaren Pressemitteilung ohne<br />

Rechtseinräumung und hält den auf diese Weise gestalteten Beitrag auf seiner<br />

Homepage zum Abruf bereit, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen“ (Urteil<br />

des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2007 – 308 O 793/06)<br />

b. Fremde Presseartikel:<br />

Genießen ebenfalls in den Grenzen der Schöpfungshöhe Urheberrechtsschutz.<br />

Die Übernahme ist daher grundsätzlich auch nur mit Zustimmung zulässig.


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

• Abschreiben unter eigener Flagge daher immer unzulässig<br />

• Umschreibungen müssen deutlich erfolgen. Lediglich ins Passiv<br />

geänderte Textübernahmen reichen nicht<br />

• Übernahme als unfrei bearbeitete – folglich übernommene – Mitteilung<br />

u.U. zulässig, wenn die Grenzen des § 49 UrhG eingehalten werden<br />

• Übernahme von Zitaten in den Grenzen des § 51 UrhG zulässig


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Unfrei bearbeite Übernahme einer Meldung (§ 49 Abs. 1 UrhG):<br />

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel sowie<br />

mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen<br />

und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in<br />

anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die<br />

öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen<br />

wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen<br />

und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.<br />

Artikel in diesem Sinn ist jegliche eigenständige Ausführung, die den<br />

Umfang einer bloßen Tatsachenübermittlung übersteigt. Auf die Form<br />

des Artikels, die Frage, ob der Artikel im redaktionellen oder im<br />

Anzeigenteil erscheint oder ob es sich um ein Interview handelt,<br />

kommt es für die Privilegierung nach § 49 nicht an (weites<br />

Verständnis).


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

• Zeitungen oder andere lediglich Tagesinteressen dienenden<br />

Informationsblätter sind<br />

die der Übermittlung von Tagesneuigkeiten dienenden, regelmäßig täglich<br />

oder mehrfach wöchentlich erscheinenden Tageszeitungen, die ohne<br />

Beschränkung auf ein bestimmtes sachliches Gebiet informieren (BGH<br />

GRUR 2005, 670, 672 – WirtschaftsWoche).<br />

• Andere lediglich Tagesinteressen dienende Informationsblätter sind<br />

auch Nachrichtendienste, wie der der AFP<br />

• Nicht geklärt ist, ob online verfügbare Informationsquellen als<br />

Informationsblatt angesehen werden können.<br />

Angesichts der wachsenden Bedeutung von online angebotenen Nachrichten<br />

ist § 49 Abs. 1 UrhG dennoch auch auf Artikel anzuwenden, die im Rahmen<br />

von Online-Nachrichtendiensten öffentlich zugänglich gemacht werden.


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen:<br />

Tagesfragen sind die aktuellen tagesgebundenen Themen, es muss sich<br />

um Begebenheiten handeln, die erst kurz vor der Premierenveröffentlichung<br />

und dem Nachdruck eingetreten sind.<br />

Schlussfolgerung:<br />

Eine Aufbewahrung oder Archivierung über den aktuellen Anlass<br />

hinaus ist nicht zulässig.<br />

Spätestens nach einer Woche müssen die Artikel gelöscht werden.<br />

Ein Ereignis, das schon länger zurückliegt, aber noch immer aktuell<br />

ist oder wieder aktuell wurde, ist keine Tagesfrage mehr


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Grenzen:<br />

Vorbehalt der Rechte durch den Urheber<br />

• Die Erklärung muss deutlich machen, dass die Vervielfältigung nicht<br />

gestattet wird (bspw. „Nachdruck verboten“). Allein die Angabe des<br />

Urhebers reicht nicht aus.<br />

• Der Artikel oder der Kommentar selbst muss mit dem Vorbehalt<br />

versehen sein, eine Angabe im Impressum oder auf der Titelseite<br />

einer Zeitschrift oder vom Rundfunkkommentar getrennt reicht nicht<br />

aus.<br />

Änderungsverbot und Verpflichtung zur Quellenangabe beachten


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten<br />

(§ 49 Abs. 2 UrhG)<br />

§ 49 Abs. 2 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten<br />

Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die<br />

durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind.<br />

Insoweit besteht auch keine Verpflichtung zur Angabe der Quelle<br />

(Abgrenzung jedoch schwierig, daher im Zweifel Quelle angeben!)


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts sind reine<br />

Tatsachenberichte, die keine Meinungsäußerung, Kommentierungen oder<br />

Ergänzungen enthalten dürfen.<br />

Tagesneuigkeiten sind Berichte über tatsächliche Begebenheiten, die kurz<br />

vor der Berichterstattung eingetreten sind.<br />

Vermischte Nachrichten sind Nachrichten, die sich nicht nur mit<br />

politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Themen befassen<br />

Die Nachrichten müssen durch Presse oder Funk veröffentlicht worden<br />

sein:<br />

-nicht nur Zeitungen, sondern auch Zeitschriften im weiteren Sinne<br />

- ganz allgemein alle Druckerzeugnisse, die mittels eines zur<br />

Vervielfältigung in größeren Auflagen geeigneten Verfahrens hergestellt<br />

wurden und für jedermann bestimmt sind


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Die Nachrichten müssen durch Presse oder Funk veröffentlicht worden<br />

sein:<br />

-nicht nur Zeitungen, sondern auch Zeitschriften im weiteren Sinne<br />

- ganz allgemein alle Druckerzeugnisse, die mittels eines zur<br />

Vervielfältigung in größeren Auflagen geeigneten Verfahrens hergestellt<br />

wurden und für jedermann bestimmt sind


II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Zitate (§ 51 UrhG )<br />

Das UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme (Entlehnung) von<br />

einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen<br />

Auseinandersetzung<br />

Entscheidend ist der „Zitatzweck“<br />

• zur Erläuterung des Inhalts des zitierenden Werkes<br />

• Das Zitat dient als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für<br />

selbstständige Ausführungen und stellt eine innere Verbindung zu den<br />

eigenen Gedanken her<br />

• Unzulässig: Aufnahme des Werkes oder Werkteile in das zitierende<br />

Werk nur zur Ausschmückung, als Blickfang ohne Belegfunktion oder<br />

zum Zweck eigene Ausführungen zu ersetzen.


III. Links in Presseerzeugnissen<br />

III. Links in Presserzeugnissen<br />

• Setzen von Hyperlinks grds. zulässig, aber Prüfpflichten<br />

beachten<br />

• Umfang der Prüfungspflichten richtet sich nach:<br />

dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird,<br />

dem Zweck des Hyperlinks sowie danach,<br />

welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür<br />

sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link<br />

verweist, rechtswidrigem Handeln dienen und<br />

welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in<br />

zumutbarer Weise zu erkennen.


III. Links in Presseerzeugnissen<br />

• Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen<br />

Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und<br />

Pressefreiheit (Art. 5 I GG) an erforderliche Prüfung keine zu strengen<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

• Die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "WWW"<br />

wäre ohne den Einsatz von Hyperlinks praktisch ausgeschlossen."<br />

(BGH "Schöner Wetten", GRUR 2004, 693, 695)<br />

• Im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist grundsätzlich von<br />

der Zulässigkeit einer Linksetzung und in der Konsequenz regelmäßig<br />

von einer fehlenden Störerhaftung auszugehen.<br />

• Die Eröffnung eines unmittelbaren Zugriffs auf konkret gesuchte<br />

Informationen (sog deep link) im Internet stellt keine<br />

Urheberrechtsverletzung dar. (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - I ZR 259/00<br />

"paperboy„)


III. Links in Presseerzeugnissen<br />

• Setzen von Hyperlinks aber auch im Rahmen einer redaktionellen<br />

Berichterstattung nicht grenzenlos zulässig<br />

• Beispiel: Link auf Seiten mit kinderpornographischem Material im<br />

Rahmen der Berichterstattung<br />

• Fall „heise“-Kopierschutzsoftware (BGH entscheidet demnächst I ZR<br />

191/08)


IV. Zusammenarbeit mit freien Autoren<br />

IV. Zusammenarbeit mit freien Autoren – Fall<br />

„Richter“<br />

• In jedem Fall Rechteeinräumung vor Druck und Veröffentlichung<br />

einholen<br />

• Rechteeinräumung für alle Nutzungsarten, genau umschreiben<br />

(Zweckübertragungsregel)<br />

• Änderungsrecht (§ 39 Abs. 1 UrhG) einholen („Der Inhaber eines<br />

Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung<br />

nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.“)


Vielen Dank für Ihre<br />

Aufmerksamkeit!<br />

Rechtsanwalt Dr. Robert <strong>Kazemi</strong><br />

Rheinallee 27<br />

53173 Bonn<br />

www.medi-ip.de

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