Vortragsmanuskript - Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte
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„Grundzüge des Presserechts"<br />
Vortrag am 17.07.2009<br />
FVDZ - Berlin<br />
Rechtsanwalt Dr. Robert <strong>Kazemi</strong><br />
Rheinallee 27<br />
53173 Bonn<br />
www.medi-ip.de
Gliederung<br />
Gliederung<br />
I. Werke im Sinne des Urheberrechts<br />
II. Erstellung von Presseerzeugnissen durch die<br />
Redaktion<br />
1. Eigene Recherche<br />
2. Amtliche Werke<br />
3. Dritterkenntnisse<br />
III. Links in eigenen Texten<br />
IV. Zusammenarbeit mit Autoren
I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />
I. Werke im Sinne des Urheberrechts<br />
Der Urheber eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft oder der<br />
Kunst erhält Urheberrechtsschutz für das Werk. Dies bestimmt § 1<br />
UrhG<br />
Voraussetzung hierfür: Der Berechtigte hat ein urheberrechtlich<br />
geschütztes Werk nach § 2 UrhG geschaffen. § 2 UrhG ist das<br />
Eingangstor zum Urheberrecht
I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />
§ 2 UrhG (Geschützte Werke)<br />
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst<br />
gehören insbesondere:<br />
1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (…)<br />
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke<br />
geschaffen werden(…)<br />
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art<br />
(2) Werke im Sinne des Gesetzes sind nur persönliche geistige<br />
Schöpfungen
I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />
Persönlich geistige Schöpfungen<br />
• Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche<br />
Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich<br />
welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit<br />
festgestellt werden kann.<br />
• Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen<br />
Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder der<br />
besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und<br />
Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH GRUR 1984, 659, 660 –<br />
Ausschreibungsunterlagen).
I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />
Problem AFP-Meldungen („Frei Fax“)<br />
• Textungen die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher<br />
Geschehnisse beschränken, ergeben sich mehr oder weniger aus der<br />
Natur der Sache - die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die<br />
Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert -<br />
und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und<br />
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben.<br />
• Die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen<br />
des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer<br />
eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist, genießt<br />
daher keinen Urheberrechtsschutz.
I. Werke im Sinne § 2 UrhG<br />
Das LG München geht davon aus, dass von einem<br />
urheberrechtlich schutzfähigen Maß an Kreativität auch dann nicht<br />
mehr ausgegangen werden könne, wenn ein (später von einem<br />
Dritten ungefragt verwerteter) Artikel im Wesentlichen als<br />
Zusammenfassung eines vorveröffentlichten Artikels (hier:<br />
FOKUS) eines anderen Journalisten zu werten ist (Urteil des<br />
Landgerichts München I vom 15. November 2006 – 21 O<br />
22557/05).<br />
„Wie der Spiegel berichtet….“
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse<br />
II. Erstellung eigener Presserzeugnisse<br />
Eigene Recherche<br />
Erkenntnisquellen<br />
Amtliche Werke<br />
Dritterkenntnisse
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
1. Eigene Recherche<br />
Nach § 4 LPG sind Behörden grds. verpflichtet, der Presse „die der<br />
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen<br />
Es besteht ein presserechtlicher Informationsanspruch!<br />
Grenzen in § 4 Abs. 2 LPG:<br />
- Sachgemäße Durchführung des Verfahrens würde vereitelt<br />
- Vorschriften über die Geheimhaltung würden berührt<br />
- Umfang der Auskunft übersteigt das zumutbare Maß<br />
Es besteht kein Informationsanspruch gegenüber Privaten – auch<br />
Art. 5 Abs. 1 GG begründet einen solchen Anspruch nicht!
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
2. Amtliche Werke<br />
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie<br />
Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen<br />
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 UrhG).<br />
Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur<br />
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind<br />
(Pressemitteilungen), mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über<br />
Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1<br />
und 2 entsprechend anzuwenden sind.<br />
Urteile, Gesetze, Verordnungen usw. dürfen daher stets verwandt werden.<br />
Pressemitteilungen dürfen unverändert unter Angabe der Quelle<br />
übernommen werden.
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Grenzen des Änderungsverbotes<br />
• § 62 Abs. 2, 2. Alt. UrhG erlaubt die auszugsweise Nutzung von<br />
Werken.<br />
• Die Bildung von Auszügen aus einem Werk bedeutet eine<br />
Verkürzung durch Weglassen von Werkteilen und damit eine<br />
Werkänderung.<br />
• Wer ein Werk nach §§ 5 oder 44 a ff. UrhG nutzt, muss nicht das<br />
vollständige Werk verwenden, sondern darf Auszüge bilden.<br />
• Die Nutzung eines Auszuges aus einem Werk darf zu keiner<br />
beeinträchtigenden oder entstellenden Werkänderung führen<br />
• Die Nutzung eines Auszuges in einem bestimmten Zusammenhang<br />
darf das Werk nicht verfälschen
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Verpflichtung zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />
• Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes (zulässigerweise)<br />
vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.<br />
• Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nur, wenn die Quelle<br />
weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten<br />
Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten<br />
anderweit bekannt ist.<br />
• Bei Verwertungsrechten nach § 49 UrhG (Übernahme aus<br />
Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren) zusätzlich:<br />
Hier ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch<br />
die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen<br />
ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle<br />
angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
3. Dritterkenntnisse<br />
a. Pressemitteilungen Dritter:<br />
„Eine Pressemitteilung ist ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.<br />
Übernimmt jemand wesentliche Teile einer online abrufbaren Pressemitteilung ohne<br />
Rechtseinräumung und hält den auf diese Weise gestalteten Beitrag auf seiner<br />
Homepage zum Abruf bereit, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen“ (Urteil<br />
des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2007 – 308 O 793/06)<br />
b. Fremde Presseartikel:<br />
Genießen ebenfalls in den Grenzen der Schöpfungshöhe Urheberrechtsschutz.<br />
Die Übernahme ist daher grundsätzlich auch nur mit Zustimmung zulässig.
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
• Abschreiben unter eigener Flagge daher immer unzulässig<br />
• Umschreibungen müssen deutlich erfolgen. Lediglich ins Passiv<br />
geänderte Textübernahmen reichen nicht<br />
• Übernahme als unfrei bearbeitete – folglich übernommene – Mitteilung<br />
u.U. zulässig, wenn die Grenzen des § 49 UrhG eingehalten werden<br />
• Übernahme von Zitaten in den Grenzen des § 51 UrhG zulässig
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Unfrei bearbeite Übernahme einer Meldung (§ 49 Abs. 1 UrhG):<br />
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel sowie<br />
mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen<br />
und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in<br />
anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die<br />
öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen<br />
wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen<br />
und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.<br />
Artikel in diesem Sinn ist jegliche eigenständige Ausführung, die den<br />
Umfang einer bloßen Tatsachenübermittlung übersteigt. Auf die Form<br />
des Artikels, die Frage, ob der Artikel im redaktionellen oder im<br />
Anzeigenteil erscheint oder ob es sich um ein Interview handelt,<br />
kommt es für die Privilegierung nach § 49 nicht an (weites<br />
Verständnis).
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
• Zeitungen oder andere lediglich Tagesinteressen dienenden<br />
Informationsblätter sind<br />
die der Übermittlung von Tagesneuigkeiten dienenden, regelmäßig täglich<br />
oder mehrfach wöchentlich erscheinenden Tageszeitungen, die ohne<br />
Beschränkung auf ein bestimmtes sachliches Gebiet informieren (BGH<br />
GRUR 2005, 670, 672 – WirtschaftsWoche).<br />
• Andere lediglich Tagesinteressen dienende Informationsblätter sind<br />
auch Nachrichtendienste, wie der der AFP<br />
• Nicht geklärt ist, ob online verfügbare Informationsquellen als<br />
Informationsblatt angesehen werden können.<br />
Angesichts der wachsenden Bedeutung von online angebotenen Nachrichten<br />
ist § 49 Abs. 1 UrhG dennoch auch auf Artikel anzuwenden, die im Rahmen<br />
von Online-Nachrichtendiensten öffentlich zugänglich gemacht werden.
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen:<br />
Tagesfragen sind die aktuellen tagesgebundenen Themen, es muss sich<br />
um Begebenheiten handeln, die erst kurz vor der Premierenveröffentlichung<br />
und dem Nachdruck eingetreten sind.<br />
Schlussfolgerung:<br />
Eine Aufbewahrung oder Archivierung über den aktuellen Anlass<br />
hinaus ist nicht zulässig.<br />
Spätestens nach einer Woche müssen die Artikel gelöscht werden.<br />
Ein Ereignis, das schon länger zurückliegt, aber noch immer aktuell<br />
ist oder wieder aktuell wurde, ist keine Tagesfrage mehr
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Grenzen:<br />
Vorbehalt der Rechte durch den Urheber<br />
• Die Erklärung muss deutlich machen, dass die Vervielfältigung nicht<br />
gestattet wird (bspw. „Nachdruck verboten“). Allein die Angabe des<br />
Urhebers reicht nicht aus.<br />
• Der Artikel oder der Kommentar selbst muss mit dem Vorbehalt<br />
versehen sein, eine Angabe im Impressum oder auf der Titelseite<br />
einer Zeitschrift oder vom Rundfunkkommentar getrennt reicht nicht<br />
aus.<br />
Änderungsverbot und Verpflichtung zur Quellenangabe beachten
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten<br />
(§ 49 Abs. 2 UrhG)<br />
§ 49 Abs. 2 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Vervielfältigung,<br />
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten<br />
Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die<br />
durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind.<br />
Insoweit besteht auch keine Verpflichtung zur Angabe der Quelle<br />
(Abgrenzung jedoch schwierig, daher im Zweifel Quelle angeben!)
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts sind reine<br />
Tatsachenberichte, die keine Meinungsäußerung, Kommentierungen oder<br />
Ergänzungen enthalten dürfen.<br />
Tagesneuigkeiten sind Berichte über tatsächliche Begebenheiten, die kurz<br />
vor der Berichterstattung eingetreten sind.<br />
Vermischte Nachrichten sind Nachrichten, die sich nicht nur mit<br />
politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Themen befassen<br />
Die Nachrichten müssen durch Presse oder Funk veröffentlicht worden<br />
sein:<br />
-nicht nur Zeitungen, sondern auch Zeitschriften im weiteren Sinne<br />
- ganz allgemein alle Druckerzeugnisse, die mittels eines zur<br />
Vervielfältigung in größeren Auflagen geeigneten Verfahrens hergestellt<br />
wurden und für jedermann bestimmt sind
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Die Nachrichten müssen durch Presse oder Funk veröffentlicht worden<br />
sein:<br />
-nicht nur Zeitungen, sondern auch Zeitschriften im weiteren Sinne<br />
- ganz allgemein alle Druckerzeugnisse, die mittels eines zur<br />
Vervielfältigung in größeren Auflagen geeigneten Verfahrens hergestellt<br />
wurden und für jedermann bestimmt sind
II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Zitate (§ 51 UrhG )<br />
Das UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme (Entlehnung) von<br />
einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen<br />
Auseinandersetzung<br />
Entscheidend ist der „Zitatzweck“<br />
• zur Erläuterung des Inhalts des zitierenden Werkes<br />
• Das Zitat dient als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für<br />
selbstständige Ausführungen und stellt eine innere Verbindung zu den<br />
eigenen Gedanken her<br />
• Unzulässig: Aufnahme des Werkes oder Werkteile in das zitierende<br />
Werk nur zur Ausschmückung, als Blickfang ohne Belegfunktion oder<br />
zum Zweck eigene Ausführungen zu ersetzen.
III. Links in Presseerzeugnissen<br />
III. Links in Presserzeugnissen<br />
• Setzen von Hyperlinks grds. zulässig, aber Prüfpflichten<br />
beachten<br />
• Umfang der Prüfungspflichten richtet sich nach:<br />
dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird,<br />
dem Zweck des Hyperlinks sowie danach,<br />
welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür<br />
sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link<br />
verweist, rechtswidrigem Handeln dienen und<br />
welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in<br />
zumutbarer Weise zu erkennen.
III. Links in Presseerzeugnissen<br />
• Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen<br />
Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und<br />
Pressefreiheit (Art. 5 I GG) an erforderliche Prüfung keine zu strengen<br />
Anforderungen gestellt werden.<br />
• Die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "WWW"<br />
wäre ohne den Einsatz von Hyperlinks praktisch ausgeschlossen."<br />
(BGH "Schöner Wetten", GRUR 2004, 693, 695)<br />
• Im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist grundsätzlich von<br />
der Zulässigkeit einer Linksetzung und in der Konsequenz regelmäßig<br />
von einer fehlenden Störerhaftung auszugehen.<br />
• Die Eröffnung eines unmittelbaren Zugriffs auf konkret gesuchte<br />
Informationen (sog deep link) im Internet stellt keine<br />
Urheberrechtsverletzung dar. (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - I ZR 259/00<br />
"paperboy„)
III. Links in Presseerzeugnissen<br />
• Setzen von Hyperlinks aber auch im Rahmen einer redaktionellen<br />
Berichterstattung nicht grenzenlos zulässig<br />
• Beispiel: Link auf Seiten mit kinderpornographischem Material im<br />
Rahmen der Berichterstattung<br />
• Fall „heise“-Kopierschutzsoftware (BGH entscheidet demnächst I ZR<br />
191/08)
IV. Zusammenarbeit mit freien Autoren<br />
IV. Zusammenarbeit mit freien Autoren – Fall<br />
„Richter“<br />
• In jedem Fall Rechteeinräumung vor Druck und Veröffentlichung<br />
einholen<br />
• Rechteeinräumung für alle Nutzungsarten, genau umschreiben<br />
(Zweckübertragungsregel)<br />
• Änderungsrecht (§ 39 Abs. 1 UrhG) einholen („Der Inhaber eines<br />
Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung<br />
nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.“)
Vielen Dank für Ihre<br />
Aufmerksamkeit!<br />
Rechtsanwalt Dr. Robert <strong>Kazemi</strong><br />
Rheinallee 27<br />
53173 Bonn<br />
www.medi-ip.de