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Vortragsmanuskript - Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte

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II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />

Zitate (§ 51 UrhG )<br />

Das UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme (Entlehnung) von<br />

einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen<br />

Auseinandersetzung<br />

Entscheidend ist der „Zitatzweck“<br />

• zur Erläuterung des Inhalts des zitierenden Werkes<br />

• Das Zitat dient als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für<br />

selbstständige Ausführungen und stellt eine innere Verbindung zu den<br />

eigenen Gedanken her<br />

• Unzulässig: Aufnahme des Werkes oder Werkteile in das zitierende<br />

Werk nur zur Ausschmückung, als Blickfang ohne Belegfunktion oder<br />

zum Zweck eigene Ausführungen zu ersetzen.

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