Vortragsmanuskript - Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte
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II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse – Erkenntnisquellen<br />
Zitate (§ 51 UrhG )<br />
Das UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme (Entlehnung) von<br />
einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen<br />
Auseinandersetzung<br />
Entscheidend ist der „Zitatzweck“<br />
• zur Erläuterung des Inhalts des zitierenden Werkes<br />
• Das Zitat dient als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für<br />
selbstständige Ausführungen und stellt eine innere Verbindung zu den<br />
eigenen Gedanken her<br />
• Unzulässig: Aufnahme des Werkes oder Werkteile in das zitierende<br />
Werk nur zur Ausschmückung, als Blickfang ohne Belegfunktion oder<br />
zum Zweck eigene Ausführungen zu ersetzen.