Vortragsmanuskript - Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte
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III. Links in Presseerzeugnissen<br />
• Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen<br />
Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und<br />
Pressefreiheit (Art. 5 I GG) an erforderliche Prüfung keine zu strengen<br />
Anforderungen gestellt werden.<br />
• Die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "WWW"<br />
wäre ohne den Einsatz von Hyperlinks praktisch ausgeschlossen."<br />
(BGH "Schöner Wetten", GRUR 2004, 693, 695)<br />
• Im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist grundsätzlich von<br />
der Zulässigkeit einer Linksetzung und in der Konsequenz regelmäßig<br />
von einer fehlenden Störerhaftung auszugehen.<br />
• Die Eröffnung eines unmittelbaren Zugriffs auf konkret gesuchte<br />
Informationen (sog deep link) im Internet stellt keine<br />
Urheberrechtsverletzung dar. (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - I ZR 259/00<br />
"paperboy„)