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Vortragsmanuskript - Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte

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III. Links in Presseerzeugnissen<br />

• Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen<br />

Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und<br />

Pressefreiheit (Art. 5 I GG) an erforderliche Prüfung keine zu strengen<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

• Die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "WWW"<br />

wäre ohne den Einsatz von Hyperlinks praktisch ausgeschlossen."<br />

(BGH "Schöner Wetten", GRUR 2004, 693, 695)<br />

• Im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist grundsätzlich von<br />

der Zulässigkeit einer Linksetzung und in der Konsequenz regelmäßig<br />

von einer fehlenden Störerhaftung auszugehen.<br />

• Die Eröffnung eines unmittelbaren Zugriffs auf konkret gesuchte<br />

Informationen (sog deep link) im Internet stellt keine<br />

Urheberrechtsverletzung dar. (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - I ZR 259/00<br />

"paperboy„)

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