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Alternsgerechte Arbeitswelt - Arbeit und Alter

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Inwieweit dürfen <strong>Arbeit</strong>nehmer wegen des<br />

<strong>Alter</strong>s bevorzugt oder benachteiligt werden ?<br />

A. Allgemeines<br />

Univ. Prof.Dr. Robert Rebhahn<br />

1. Im österreichischen <strong>Arbeit</strong>srecht gibt es in Gesetzen <strong>und</strong> Kollektivverträgen zahlreiche Bestimmungen, die<br />

bei der Rechtsstellung der ArbN direkt nach dem <strong>Alter</strong> differenzieren oder die sich bei verschiedenen <strong>Alter</strong>sgruppen<br />

von ArbN unterschiedlich auswirken. Ähnliches gibt es auch bei Regelungen <strong>und</strong> Maßnahmen des<br />

<strong>Arbeit</strong>gebers. Fraglich ist dann, ob eine Bevorzugung oder Benachteiligung nach dem <strong>Alter</strong> rechtlich erlaubt<br />

ist. Bisher gab es dafür weder für den Gesetzgeber noch die Kollektivvertragsparteien noch den einzelnen<br />

<strong>Arbeit</strong>geber wirkliche Schranken, sofern die Unterscheidung nur nicht offenk<strong>und</strong>ig unsachlich war. Nunmehr<br />

aber gibt es neue Vorschriften. Die EU hat 2000 eine Richtlinie über einen Rahmen für die Verwirklichung der<br />

Gleichbehandlung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf (= RL) erlassen, der sich unter anderem gegen eine Diskriminierung<br />

wegen des <strong>Alter</strong>s wendet. Österreich hat die Richtlinie im neuen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG,<br />

BGBl I 66/2004) umgesetzt, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist. Soweit es um die zentralen Tatbestände<br />

des materiellen Rechts der RL geht, begnügt sich das Gesetz weitgehend damit, die RL zu wiederholen.<br />

Die neuen Vorschriften enthalten ein Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung wegen des<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

Die hier angestellten Überlegungen sind ein erster Versuch, das neue Verbot der<br />

Diskriminierung wegen des <strong>Alter</strong>s im <strong>Arbeit</strong>sverhältnis systematisch zu beleuchten<br />

<strong>und</strong> die Bedeutung des Verbotes auszuloten. Im Vordergr<strong>und</strong> stand der Tatbestand<br />

des Verbotes; auf die zahlreichen Fragen zu den Rechtsfolgen wurde kaum eingegangen.<br />

Schon der Tatbestand wirft eine Fülle von Fragen auf, weil zentrale<br />

Elemente des Tatbestandes aus unbestimmten Rechtsbegriffen bestehen, die erst<br />

konkretisiert werden müssen. Davon hängt ab, wie stark die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

der Parteien des <strong>Arbeit</strong>svertrages, insbes. des <strong>Arbeit</strong>gebers, <strong>und</strong> der<br />

Kollektivvertragsparteien eingeschränkt werden. Das genaue Niveau der Anforderungen<br />

für eine zulässige Ungleichbehandlung wird sich erst aus der Judikatur des<br />

EuGH <strong>und</strong> des OGH ergeben. Die wichtigsten Problemfelder sind das Ansteigen<br />

des Entgelts mit zunehmenden Dienst- <strong>und</strong> Vordienstzeiten sowie die Benachteiligung<br />

Älterer bei Einstellung <strong>und</strong> Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses. Die<br />

Bedeutung der ersten Frage wird mit der Zeit abnehmen, jene der zweiten zunehmen.<br />

Bei beiden Fragen gibt es keine einfachen Antworten <strong>und</strong> Lösungen, vielmehr<br />

ist eine differenzierende Sicht erforderlich. Bei Einstellung <strong>und</strong> Beendigung<br />

wird mit entscheidend sein, ob eine Maßnahme des ArbG schon dann gerechtfertigt<br />

werden kann, wenn dieser ArbG die Gruppe der Älteren nicht benachteiligt,<br />

also eine angemessene <strong>Alter</strong>sstruktur der Belegschaft hat. Die neue Regelung<br />

bringt eine Fülle an neuen Rechtsfragen <strong>und</strong> weitere Einschränkungen der Privat<strong>und</strong><br />

Kollektivautonomie. Jedenfalls sind die zusätzlichen Schranken bei der Benachteiligung<br />

Älterer aber eine sinnvolle <strong>und</strong> notwendige Ergänzung der Änderungen in<br />

anderen Bereichen, vor allem im Pensionsrecht. Wenn Staat <strong>und</strong> Gesellschaft<br />

wollen, dass Ältere länger arbeiten, dann ist es nur konsequent, die Älteren gegen<br />

Benachteiligungen wegen des <strong>Alter</strong>s zu schützen.

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