Alternsgerechte Arbeitswelt - Arbeit und Alter
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Inwieweit dürfen <strong>Arbeit</strong>nehmer wegen des<br />
<strong>Alter</strong>s bevorzugt oder benachteiligt werden ?<br />
A. Allgemeines<br />
Univ. Prof.Dr. Robert Rebhahn<br />
1. Im österreichischen <strong>Arbeit</strong>srecht gibt es in Gesetzen <strong>und</strong> Kollektivverträgen zahlreiche Bestimmungen, die<br />
bei der Rechtsstellung der ArbN direkt nach dem <strong>Alter</strong> differenzieren oder die sich bei verschiedenen <strong>Alter</strong>sgruppen<br />
von ArbN unterschiedlich auswirken. Ähnliches gibt es auch bei Regelungen <strong>und</strong> Maßnahmen des<br />
<strong>Arbeit</strong>gebers. Fraglich ist dann, ob eine Bevorzugung oder Benachteiligung nach dem <strong>Alter</strong> rechtlich erlaubt<br />
ist. Bisher gab es dafür weder für den Gesetzgeber noch die Kollektivvertragsparteien noch den einzelnen<br />
<strong>Arbeit</strong>geber wirkliche Schranken, sofern die Unterscheidung nur nicht offenk<strong>und</strong>ig unsachlich war. Nunmehr<br />
aber gibt es neue Vorschriften. Die EU hat 2000 eine Richtlinie über einen Rahmen für die Verwirklichung der<br />
Gleichbehandlung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf (= RL) erlassen, der sich unter anderem gegen eine Diskriminierung<br />
wegen des <strong>Alter</strong>s wendet. Österreich hat die Richtlinie im neuen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG,<br />
BGBl I 66/2004) umgesetzt, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist. Soweit es um die zentralen Tatbestände<br />
des materiellen Rechts der RL geht, begnügt sich das Gesetz weitgehend damit, die RL zu wiederholen.<br />
Die neuen Vorschriften enthalten ein Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung wegen des<br />
ZUSAMMENFASSUNG<br />
Die hier angestellten Überlegungen sind ein erster Versuch, das neue Verbot der<br />
Diskriminierung wegen des <strong>Alter</strong>s im <strong>Arbeit</strong>sverhältnis systematisch zu beleuchten<br />
<strong>und</strong> die Bedeutung des Verbotes auszuloten. Im Vordergr<strong>und</strong> stand der Tatbestand<br />
des Verbotes; auf die zahlreichen Fragen zu den Rechtsfolgen wurde kaum eingegangen.<br />
Schon der Tatbestand wirft eine Fülle von Fragen auf, weil zentrale<br />
Elemente des Tatbestandes aus unbestimmten Rechtsbegriffen bestehen, die erst<br />
konkretisiert werden müssen. Davon hängt ab, wie stark die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
der Parteien des <strong>Arbeit</strong>svertrages, insbes. des <strong>Arbeit</strong>gebers, <strong>und</strong> der<br />
Kollektivvertragsparteien eingeschränkt werden. Das genaue Niveau der Anforderungen<br />
für eine zulässige Ungleichbehandlung wird sich erst aus der Judikatur des<br />
EuGH <strong>und</strong> des OGH ergeben. Die wichtigsten Problemfelder sind das Ansteigen<br />
des Entgelts mit zunehmenden Dienst- <strong>und</strong> Vordienstzeiten sowie die Benachteiligung<br />
Älterer bei Einstellung <strong>und</strong> Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses. Die<br />
Bedeutung der ersten Frage wird mit der Zeit abnehmen, jene der zweiten zunehmen.<br />
Bei beiden Fragen gibt es keine einfachen Antworten <strong>und</strong> Lösungen, vielmehr<br />
ist eine differenzierende Sicht erforderlich. Bei Einstellung <strong>und</strong> Beendigung<br />
wird mit entscheidend sein, ob eine Maßnahme des ArbG schon dann gerechtfertigt<br />
werden kann, wenn dieser ArbG die Gruppe der Älteren nicht benachteiligt,<br />
also eine angemessene <strong>Alter</strong>sstruktur der Belegschaft hat. Die neue Regelung<br />
bringt eine Fülle an neuen Rechtsfragen <strong>und</strong> weitere Einschränkungen der Privat<strong>und</strong><br />
Kollektivautonomie. Jedenfalls sind die zusätzlichen Schranken bei der Benachteiligung<br />
Älterer aber eine sinnvolle <strong>und</strong> notwendige Ergänzung der Änderungen in<br />
anderen Bereichen, vor allem im Pensionsrecht. Wenn Staat <strong>und</strong> Gesellschaft<br />
wollen, dass Ältere länger arbeiten, dann ist es nur konsequent, die Älteren gegen<br />
Benachteiligungen wegen des <strong>Alter</strong>s zu schützen.