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Gewerkschaft <strong>de</strong>r Polizei Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Infoblatt<br />

Rechtsmittel gegen Dienstliche Beurteilungen<br />

1. Die Beurteilung wird <strong>de</strong>m Beurteilten in einem persönlichen Gespräch eröffnet, wobei ihm die<br />

Beurteilung zeitgerecht vorher auszuhändigen ist, damit er sich vorbereiten kann.<br />

2. Einwendungen gegen die Beurteilung müssen innerhalb einer Woche erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

<br />

<br />

• Wer<strong>de</strong>n innerhalb <strong>de</strong>r Wochenfrist<br />

keine Einwendungen erhoben, ist das<br />

Verfahren abgeschlossen.<br />

<br />

• Bei Einwendungen wird die Beurteilung <strong>de</strong>m<br />

Zweitbeurteiler zur Entscheidung weitergeleitet.<br />

• Zur Unterstützung <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

Zweitbeurteilers kann ein Erörterungsgespräch<br />

geführt wer<strong>de</strong>n. Der Beurteilte hat das Recht, ein<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Personalrates zu <strong>de</strong>m Gespräch<br />

hinzuzuziehen.<br />

• Der Zweitbeurteiler bestätigt, ergänzt o<strong>de</strong>r<br />

än<strong>de</strong>rt die Beurteilung. Diese Entscheidung ist<br />

maßgeblich. Das Verfahren ist abgeschlossen.<br />

<br />

3. Der nächste Schritt wäre einen Antrag auf Än<strong>de</strong>rung, Aufhebung o<strong>de</strong>r Neuerstellung <strong>de</strong>r<br />

Beurteilung bei <strong>de</strong>r Dienststelle zu stellen, um die Möglichkeit zu nutzen, bereits auf diesem<br />

Weg eine zufrie<strong>de</strong>nstellen<strong>de</strong> Lösung zu fin<strong>de</strong>n.<br />

4. Bei einer Zurückweisung dieses Antrages liegt dann ein Verwaltungsakt vor, gegen <strong>de</strong>n<br />

innerhalb eines Monats Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

5. Wenn daraufhin ein ablehnen<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid ergeht, kann innerhalb einer<br />

Monatsfrist Klage beim Verwaltungsgericht erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

6. Die Beurteilung ist kein Verwaltungsakt, son<strong>de</strong>rn ein Akt werten<strong>de</strong>r Erkenntnis, ein<br />

persönlichkeitsbedingtes Werturteil mit einem gerichtlich nicht nachprüfbaren<br />

Beurteilungsspielraum.<br />

7. Das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht hat entschie<strong>de</strong>n, dass die Beurteilung <strong>de</strong>nnoch unmittelbar<br />

mit einem Wi<strong>de</strong>rspruch angegriffen wer<strong>de</strong>n kann. Von dieser Möglichkeit kann alternativ zu<br />

4. bis 5. Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n. Auch hier wird dann wie ab 6. weiter verfahren.<br />

8. Zu be<strong>de</strong>nken ist bei <strong>de</strong>r Beschreitung <strong>de</strong>s Klageweges, dass die Kontrolle <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts<br />

beschränkt ist, es liegt eine reduzierte Kontrolldichte vor. Die Überprüfung bezieht<br />

sich nur auf Verstöße gegen Verfahrensvorschriften o<strong>de</strong>r –regeln, Verkennung <strong>de</strong>s gesetzlichen<br />

Rahmens, Zugrun<strong>de</strong>legung unrichtiger Sachverhalte, Nichtbeachtung von allgemeingültigen<br />

Wertmaßstäben und die Erhebung sachfrem<strong>de</strong>r Erwägungen. Überprüft wer<strong>de</strong>n also<br />

nur Formfehler o<strong>de</strong>r offensichtliche Willkür, nicht <strong>de</strong>r eigentliche Wertungsprozess.<br />

9. Selbst wenn das Gericht solche Fehler feststellt, ist die Behör<strong>de</strong> lediglich verpflichtet, eine<br />

neue Beurteilung unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts zu erstellen.<br />

Der Rechtsweg sollte ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zurückweisung <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsantrages wohlüberlegt<br />

sein, da gerichtliche Verfahren hier überwiegend nicht zu einem für die Beurteilten<br />

zufrie<strong>de</strong>nstellen<strong>de</strong>n Ergebnis führen.


Gewerkschaft <strong>de</strong>r Polizei Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Gera<strong>de</strong> die Beurteilungsrun<strong>de</strong> 2008 hat gezeigt, dass die geführten Verfahren überwiegend nicht<br />

zu einer besseren Benotung geführt haben. Selbst in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ein<br />

Verwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit <strong>de</strong>r Beurteilung festgestellt und die Behör<strong>de</strong> verpflichtet<br />

hat, eine neue Beurteilung zu erstellen, hat dies mehrheitlich im Ergebnis nicht zu einer an<strong>de</strong>ren<br />

Bewertung, son<strong>de</strong>rn lediglich zum Unterlassen von Formfehlern geführt.<br />

Einzelfallprobleme:<br />

1. Beurteilungszuständigkeit<br />

Beurteiler ist immer <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>n die Beurteilungsrichtlinien hierfür vorsehen. Das gilt auch, wenn<br />

dieser die Vorgesetztenposition erst kürzlich innehat und sein Vorgänger diese Rolle <strong>de</strong>n größten<br />

Teil <strong>de</strong>s Beurteilungszeitraumes innehatte. Dann muss von <strong>de</strong>m ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorgesetzen<br />

ein Beurteilungsbeitrag erstellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r neue Beurteiler einzubeziehen hat.<br />

2. Beurteilungsbeitrag<br />

Beurteilungsbeitrag ist eine Leistungsbeschreibung für einen Teil <strong>de</strong>s Beurteilungszeitraumes.<br />

Einen solchen kann je<strong>de</strong>r erstellen, <strong>de</strong>r tatsächliche Kenntnisse über die Tätigkeit <strong>de</strong>s<br />

bewerten<strong>de</strong>n Beamten/-in hat, somit auch Kollegen/-innen, <strong>de</strong>ren Beitrag allerdings aus<br />

Zweckmäßigkeitserwägungen nur ergänzend herangezogen wer<strong>de</strong>n sollte. Ein<br />

Beurteilungsbeitrag ist vom zuständigen Beurteiler als Erkenntnisquelle einzubeziehen und muss<br />

diesen in die Lage versetzen, eine eigene Bewertung auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Beitrages<br />

vorzunehmen (d.h. nicht nur Wertungen, son<strong>de</strong>rn auch Situationsschil<strong>de</strong>rungen).<br />

3. Schlüssigkeit <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

Das Gesamturteil muss die Bewertungen <strong>de</strong>r Einzelmerkmale tragen, ohne dass dies<br />

mathematisch nachvollzogen wer<strong>de</strong>n muss. Die Schlüssigkeit kann in Frage stehen, wenn sich<br />

ein nicht nachvollziehbarer Leistungsabfall o<strong>de</strong>r Leistungssteigerung gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Vorbeurteilung zeigt. Hier könnte bei nicht ausreichen<strong>de</strong>r Begründung ein Willkürvorwurf erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n. Insofern sind bei wesentlichen Abweichungen von früheren Bewertungen<br />

Verän<strong>de</strong>rungen im Leistungsbild zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

4. Bewertungsmaßstab<br />

Individueller Bewertungsmaßstab ist das statusrechtliche Amt. An Beamte in einem höheren<br />

Statusamt sind auch höhere Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen.

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