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<strong>Volkswagen</strong> <strong>Leasing</strong> GmbH – nachstehend <strong>Leasing</strong>-Geber genannt<br />

Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig<br />

Groß-/Sonderkunden-<strong>Leasing</strong>-Bedingungen der <strong>Volkswagen</strong> <strong>Leasing</strong> GmbH<br />

Nachstehende Bedingungen gelten für alle <strong>Leasing</strong>-Verträge der <strong>Volkswagen</strong><br />

<strong>Leasing</strong> GmbH - nachstehend <strong>Leasing</strong>-Geber - mit ihren Geschäftsfahrzeug-<br />

<strong>Leasing</strong>-Kunden - nachstehend <strong>Leasing</strong>-Nehmer -.<br />

I. Abschluss und Durchführung des Einzelleasingvertrages<br />

1. Vertragsabschluss<br />

Die <strong>Leasing</strong>-Einzelverträge kommen durch Angebot und Annahme zustande.<br />

2. <strong>Leasing</strong>-Gegenstand<br />

<strong>Leasing</strong>-Gegenstand ist das vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer konfigurierte Fahrzeug.<br />

3. Beginn der <strong>Leasing</strong>-Zeit<br />

Die <strong>Leasing</strong>-Zeit, die der im <strong>Leasing</strong>-Vertrag genannten Vertragsdauer in Monaten<br />

entspricht, beginnt an dem zwischen dem Lieferanten und dem <strong>Leasing</strong>-Nehmer<br />

vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des <strong>Leasing</strong>-Nehmers das<br />

Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die <strong>Leasing</strong>-Zeit am Tag der Zulassung.<br />

Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die<br />

<strong>Leasing</strong>-Zeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges.<br />

4. <strong>Leasing</strong>-Entgelte und sonstige Kosten<br />

Mehr- bzw. Minderkilometer werden zu dem im <strong>Leasing</strong>-Einzelvertrag genannten<br />

Satz nach berechnet bzw. vergütet.<br />

Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern für die Finanzrate und für die<br />

Dienstleistungen Wartung und Verschleiß bleiben jeweils 2.500 km ausgenommen.<br />

Eine Erstattung ist auf 10.000 Minderkilometer begrenzt.<br />

Die Abrechnungen der Kilometerleistungen für die Finanzrate und die<br />

Dienstleistungen Wartung und Verschleißreparaturen sowie Reifenersatz nach<br />

Bedarf erfolgen getrennt zu den in der <strong>Leasing</strong>bestellung jeweils ausgewiesenen<br />

Cent-Sätzen.<br />

Bei Überschreitung der vereinbarten <strong>Leasing</strong>zeit wird die vereinbarte<br />

Gesamtlaufleistung entsprechend der Überschreitungsdauer angepasst. Die<br />

vorstehende Anpassung gilt nur für die Finanzrate.<br />

Änderungen, auf die die Parteien keinen Einfluss haben, wie z.B. Erhöhung der<br />

UPE durch den Hersteller, Einführung oder Änderung objektbezogener Gebühren,<br />

Abgaben oder Steuern, berechtigen die Parteien zur Anpassung der <strong>Leasing</strong>-Rate.<br />

5. Zahlungsfälligkeit und -modalitäten<br />

Die erste <strong>Leasing</strong>-Rate ist zu Beginn der <strong>Leasing</strong>-Zeit fällig. Die weiteren<br />

<strong>Leasing</strong>-Raten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Die Anzahl der<br />

<strong>Leasing</strong>-Raten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten.<br />

Eine <strong>Leasing</strong>-Sonderzahlung ist – soweit nichts anderes vereinbart – zu Beginn der<br />

<strong>Leasing</strong>-Zeit fällig.<br />

Gegen die Ansprüche des <strong>Leasing</strong>-Gebers kann der <strong>Leasing</strong>-Nehmer nur dann<br />

aufrechnen, wenn die Gegenforderung des <strong>Leasing</strong>-Nehmers unbestritten ist oder<br />

ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der <strong>Leasing</strong>-<br />

Nehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem <strong>Leasing</strong>-Vertrag<br />

beruht.<br />

6. Lieferung und Lieferverzug<br />

Bei Lieferung und Lieferverzug hat der <strong>Leasing</strong>-Nehmer gegen den <strong>Leasing</strong>-Geber<br />

dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber einem Verkäufer.<br />

Es gilt Ziffer IV der vereinheitlichten Allgemeinen Neuwagen-Verkaufsbedingungen<br />

des VDA in der jeweils aktuellen Fassung.<br />

7. Übernahme und Übernahmeverzug<br />

Es gelten die entsprechenden Regelungen in Ziffer V der vereinheitlichten<br />

Allgemeinen Neuwagen-Verkaufsbedingungen des VDA in der jeweils aktuellen<br />

Fassung.<br />

8. Eigentumsverhältnisse, Halter, Halterpflichten<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Geber ist Eigentümer des Fahrzeuges.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer ist Halter des Fahrzeuges und hat alle sich aus dem Betrieb<br />

und der Haltung ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und den<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber freizustellen, soweit er in Anspruch genommen wird.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den<br />

Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt und stets in betriebsund<br />

verkehrssicheren Zustand erhalten wird.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs<br />

Dritter, die nicht vom <strong>Leasing</strong>-Geber verursacht und nicht von Dritten bezahlt<br />

worden sind.<br />

Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und<br />

Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der <strong>Leasing</strong>-Geber<br />

vorher schriftlich zugestimmt hat.<br />

9. Schadensabwicklung durch den <strong>Leasing</strong>-Nehmer<br />

Versichert der <strong>Leasing</strong>-Nehmer das Fahrzeug nicht über den <strong>Leasing</strong>-Geber, hat<br />

der <strong>Leasing</strong>-Nehmer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine<br />

Fahrzeugvollversicherung abzuschließen und dies dem <strong>Leasing</strong>-Geber nachzuweisen,<br />

letztere durch einen Sicherungsschein.<br />

Im Schadenfall hat der <strong>Leasing</strong>-Nehmer den <strong>Leasing</strong>-Geber unverzüglich schriftlich<br />

zu informieren. Er hat die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im<br />

eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen und dem<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden, soweit<br />

nicht die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des<br />

Fahrzeuges erreichen oder übersteigen oder eine Vertragsaufhebung nach Ziffer<br />

12 erfolgen soll.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer hat mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich einen<br />

vom <strong>Leasing</strong>fahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.<br />

Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den <strong>Leasing</strong>-<br />

Geber weiterzuleiten.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadenersatzansprüche<br />

in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.<br />

10. Haftung<br />

Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und<br />

seiner Ausstattung haftet der <strong>Leasing</strong>-Nehmer dem <strong>Leasing</strong>-Geber auch ohne<br />

Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des <strong>Leasing</strong>-Gebers.<br />

Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem <strong>Leasing</strong>-Nehmer oder anderen<br />

Personen durch den Gebrauch des Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder<br />

-entzug entstehen, haftet der <strong>Leasing</strong>-Geber dem <strong>Leasing</strong>-Nehmer nur bei<br />

Verschulden; eine etwaige Ersatzhaftung des <strong>Leasing</strong>-Gebers für den Hersteller /<br />

Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.<br />

11. Ansprüche und Rechte aus Sachmängeln<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Geber tritt sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag<br />

einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller / Importeur / Dritte wegen<br />

der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den <strong>Leasing</strong>-Nehmer ab.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die<br />

Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen,<br />

dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des<br />

Lieferanten direkt an den <strong>Leasing</strong>-Geber zu leisten sind. Die §§ 536 bis 536d BGB<br />

finden insoweit keine Anwendung.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer ist zur Zurückbehaltung der <strong>Leasing</strong>-Raten nur dann<br />

berechtigt, wenn er nachweist, dass der Lieferant seine Forderungen nicht erfüllt,<br />

oder wenn er den Nachweis erbringt, Klage gegen den Lieferanten erhoben zu<br />

haben. An das Ergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzung ist der<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber gebunden.<br />

Verlangt der <strong>Leasing</strong>-Nehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er<br />

verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den <strong>Leasing</strong>-Geber<br />

gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten<br />

oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von<br />

<strong>Leasing</strong>-Raten.<br />

12. Vertragsaufhebung und Kündigung<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Vertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen, doch<br />

kann auf Wunsch des <strong>Leasing</strong>-Nehmers 6 Monate nach Vertragsbeginn, bei<br />

Totalschaden, Verlust oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des<br />

Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges jederzeit eine vorzeitige Beendigung<br />

des <strong>Leasing</strong>-Vertrages durch schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgen.<br />

Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den<br />

<strong>Leasing</strong>-Vertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten<br />

Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des<br />

Fahrzeuges kann der <strong>Leasing</strong>-Nehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis<br />

dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmer von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das<br />

Fahrzeug gemäß Ziffer I. 9. unverzüglich reparieren zu lassen.<br />

Kündigt der <strong>Leasing</strong>-Nehmer, ist er berechtigt, bereits vor Vertragsende das<br />

Fahrzeug an den ausliefernden Händler zurückzugeben.<br />

Das Recht, den Vertrag bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen<br />

außerordentlich zu kündigen, bleibt von dieser Regelung unberührt.<br />

13. Abrechnung nach Kündigung<br />

Kündigt der <strong>Leasing</strong>-Geber fristlos, kann er vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer den Schadenersatz<br />

verlangen, der dem <strong>Leasing</strong>-Geber durch das vorzeitige Vertragsende<br />

entsteht. Dabei hat der <strong>Leasing</strong>-Geber Anspruch auf Vollamortisation.<br />

Bei Vollkaskoversicherung über die <strong>Volkswagen</strong>-Versicherungsdienst GmbH (VVD)<br />

beschränkt sich ein Vollamortisationsanspruch gemäß Ziffer 13 Absatz 1 auf den<br />

Betrag der Selbstbeteiligung, zuzüglich der in die <strong>Leasing</strong>-Rate einkalkulierten<br />

Überführungskosten, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder die geschätzten<br />

schadensbedingten Reparaturkosten mindestens die Höhe des Wiederbeschaffungswertes<br />

erreichen. Die Beschränkung entfällt, wenn der Versicherer dem<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmer den Versicherungsschutz versagt hat. Diese Regelung ist auf eine<br />

vereinbarte Abstandszahlung eines Aufhebungsvertrages entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

Können sich bei Totalschaden, Verlust oder geschätzten Reparaturkosten von<br />

mindestens 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Vertragspartner<br />

nicht über einen Aufhebungsvertrag einigen und kündigt deshalb gemäß<br />

Abschnitt 12. einer der Vertragspartner, steht dem <strong>Leasing</strong>-Geber der Vollamortisationsanspruch<br />

ebenfalls zu. Von einem eventuellen Überschuss aus der<br />

Vertragsabrechnung erhält der <strong>Leasing</strong>-Nehmer 75%.<br />

Auf alle Forderungen und Gutschriften auf Grundlage dieser <strong>Leasing</strong>-Bedingungen<br />

wird die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet.<br />

14. Rückgabe des Fahrzeuges<br />

a) Nach Beendigung des <strong>Leasing</strong>-Vertrags ist das Fahrzeug unverzüglich dem<br />

ausliefernden Händler zurückzugeben.<br />

b) Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der<br />

vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von<br />

Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein.<br />

Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird<br />

bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden<br />

Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.<br />

c) Entspricht das Fahrzeug nicht dem vorgenannten Zustand gemäß Buchstabe<br />

b) und ist hierdurch der Wert des Fahrzeuges gemindert, ist der <strong>Leasing</strong>-<br />

Nehmer zum Ersatz dieses Minderwertes verpflichtet. Können sich die<br />

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XDP


<strong>Volkswagen</strong> <strong>Leasing</strong> GmbH – nachstehend <strong>Leasing</strong>-Geber genannt<br />

Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig<br />

Vertragspartner über einen vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer auszugleichenden<br />

Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung des <strong>Leasing</strong>-<br />

Gebers mit Zustimmung des <strong>Leasing</strong>-Nehmers durch einen öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges<br />

Sachverständigen-unternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die<br />

Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigen-Gutachten wird<br />

der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.<br />

d) Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, kommen die<br />

gesetzlichen Folgen zur Anwendung. Im übrigen gelten während dieser Zeit<br />

die Pflichten des <strong>Leasing</strong>-Nehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort.<br />

e) Ein Erwerb des Fahrzeuges vom <strong>Leasing</strong>-Geber durch den <strong>Leasing</strong>-Nehmer<br />

nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.<br />

15. Datenschutzklausel<br />

a) Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten ist die <strong>Volkswagen</strong> <strong>Leasing</strong> GmbH. Die Daten werden im<br />

erforderlichen Umfang an interne und externe Dienstleister und Kooperationspartner<br />

zur Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung übermittelt. Für<br />

Fragen zum Datenschutz steht der Datenschutzbeauftragte der <strong>Volkswagen</strong><br />

<strong>Leasing</strong> GmbH, Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig, zur Verfügung.<br />

b) Soweit bei der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten Dritter<br />

(z.B. Mitarbeiter, Fahrer, Lieferanten) durch den <strong>Leasing</strong>-Nehmer an den<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber übermittelt werden, stellt der <strong>Leasing</strong>-Nehmer sicher, dass die<br />

Übermittlung rechtmäßig erfolgt und die Vorschriften des Datenschutzes<br />

beachtet werden. Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer übernimmt eventuell notwendige<br />

Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen.<br />

II. Umfang der vom <strong>Leasing</strong>-Geber zu erbringenden Dienstleistungen<br />

1. Abwicklung der Dienstleistung, Mitwirkung des <strong>Leasing</strong>-Nehmers<br />

a) Vereinbarte Dienstleistungen des <strong>Leasing</strong>-Gebers aus diesem Vertrag<br />

können vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer nur bargeldlos bei Vorlage der <strong>Leasing</strong>-<br />

Ausweis-Unterlagen gegenüber dem ausführenden Betrieb in Anspruch<br />

genommen werden. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist bei allen<br />

vom Hersteller anerkannten Betrieben, die eine entsprechende<br />

Servicevereinbarung mit dem <strong>Leasing</strong>-Geber getroffen haben, möglich. Die<br />

aktuelle Liste "Betriebe mit Servicevereinbarung" finden Sie im<br />

Downloadcenter auf unserer Homepage www.vwfs.de/grosskunden. Der<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber trägt dafür Sorge, dass ein flächendeckendes Netz an<br />

teilnehmenden Betrieben vorhanden ist.<br />

Vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer verauslagte Beträge, die der <strong>Leasing</strong>-Geber aufgrund<br />

besonderer Vereinbarungen des <strong>Leasing</strong>-Vertrages zu tragen hätte, werden<br />

nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom <strong>Leasing</strong>-Geber erstattet.<br />

b) Fällige Wartungsarbeiten hat der <strong>Leasing</strong>-Nehmer pünktlich, erforderliche<br />

Reparaturen unverzüglich durch einen vom <strong>Leasing</strong>fahrzeug-Hersteller<br />

anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der<br />

Kilometer-Anzeige. In diesem Fall hat der <strong>Leasing</strong>-Nehmer dem<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des<br />

Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom<br />

Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren<br />

Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-<br />

Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit<br />

bietet, durchgeführt werden.<br />

c) Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer hat für eine rechtzeitige Beauftragung des ausführenden<br />

Betriebes zu sorgen. Der <strong>Leasing</strong>-Geber haftet nicht für<br />

Verzögerungsfolgen der Auftragausführung.<br />

2. Schadenabwicklung durch den <strong>Leasing</strong>-Geber<br />

Bei Einschluss der Dienstleistung „Schadenservice gegen Entgelt“ nimmt der<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber im Schadensfall die fahrzeugbezogene Schadenabwicklung vor<br />

und verauslagt die unfallbedingten Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen<br />

Werkstatt, Sachverständigenkosten nach vorheriger Absprache, Reparaturkosten<br />

und Mietwagenkosten.<br />

Der Reparaturauftrag wird vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer unter Vorlage der Europa-Service-<br />

Card im Namen und für Rechnung des <strong>Leasing</strong>-Gebers an einen vom<br />

<strong>Leasing</strong>fahrzeug-Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb erteilt.<br />

Bei Einschluss der Dienstleistung „Kfz-Versicherungen mit Schadenservice“<br />

übernimmt der <strong>Leasing</strong>-Geber zusätzlich den Abschluss von Fahrzeugversicherungen<br />

auf Grundlage der AKB entsprechend den Wünschen des<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmers.<br />

Bei Einschluss der Dienstleistung „Schadenservice/Prämienabführung“ versichert<br />

der <strong>Leasing</strong>-Nehmer das Fahrzeug selbst. Der <strong>Leasing</strong>-Geber tritt hinsichtlich der<br />

zu zahlenden Versicherungsbeiträge gegenüber dem Versicherer in Vorlage und<br />

stellt dem <strong>Leasing</strong>-Nehmer die verauslagten Beträge in Rechnung.<br />

Die für die vorgenannten Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte werden mit<br />

der <strong>Leasing</strong>-Rate kalkuliert. Sie werden ebenso wie die verauslagten<br />

Versicherungsprämien zusammen mit der <strong>Leasing</strong>-Rate in Rechnung gestellt, es sei<br />

denn, dass die internen Abläufe des <strong>Leasing</strong>-Gebers eine gesonderte<br />

Rechnungsstellung erfordern. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in<br />

jedem Fall an den <strong>Leasing</strong>-Geber weiterzuleiten.<br />

3. Wartung und Verschleiß in geschlossener Abrechnung<br />

a) Mit dem in der <strong>Leasing</strong>-Bestellung ausgewiesenen Raten-Anteil für die Dienstleistung<br />

Wartung und Verschleiß in geschlossener Abrechnung sind alle<br />

vereinbarten Leistungen abschließend vergütet. Eine Nachbelastung bzw.<br />

Erstattung von Unter- oder Überdeckung erfolgt nicht.<br />

b) Im Rahmen der Dienstleistung Wartung und Verschleißreparaturen in<br />

geschlossener Abrechnung werden nicht ersetzt:<br />

Kosten für Fahrten zum TÜV, Wagenpflege, Ersatz oder Ergänzung von<br />

Betriebsstoffen, insbesondere Bremsflüssigkeit und Öl zwischen den<br />

herstellerseitig vorgeschriebenen Serviceintervallen, Nachfüllflüssigkeiten<br />

(z.B. AdBlue®), Glas-, Steinschlag-, Lackschäden und Schäden an<br />

Aufbauten und Sonderausstattungen sowie Folgeschäden. Sonderausstattungen<br />

sind Mehrausstattungen, die nicht vom Fahrzeughersteller oder<br />

Händler geliefert wurden oder die nicht zum Lieferumfang des <strong>Leasing</strong>-<br />

Vertrages gehören. Ausgeschlossen sind auch Schäden im Zusammenhang<br />

mit der Veränderung oder Ergänzung des Serienzustandes oder der<br />

ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B. Tuning, mobile<br />

Kommunikationssysteme wie Mobiltelefone, Navigationseinheiten) und<br />

insbesondere daraus folgende Motorschäden, sofern kein besonderer<br />

Risikozuschlag vereinbart ist.<br />

c) Steht das <strong>Leasing</strong>-Fahrzeug dem <strong>Leasing</strong>-Nehmer wegen Verschleißreparaturen,<br />

die vom <strong>Leasing</strong>-Geber zu tragen sind, länger als zwei Tage<br />

nicht zur Verfügung, wird dem <strong>Leasing</strong>-Nehmer bei entsprechendem<br />

Nachweis ab dem dritten Tage je 1/30 der monatlichen <strong>Leasing</strong>-Rate<br />

erstattet. Der Tag der Einlieferung in den vom Hersteller anerkannten<br />

Reparaturbetrieb bleibt außer Betracht.<br />

d) Sofern eine vom <strong>Leasing</strong>-Geber zu tragende Verschleißreparatur € 400,-<br />

übersteigen wird, ist eine Freigabe durch den <strong>Leasing</strong>-Geber erforderlich.<br />

e) Für Fahrzeuge der Marken <strong>Volkswagen</strong>, AUDI, ŠKODA, und SEAT sowie für<br />

<strong>Volkswagen</strong> Nutzfahrzeuge (nicht: Fahrzeuge anderer Hersteller) umfasst die<br />

Dienstleistung Wartung und Verschleiß in geschlossener Abrechnung zudem<br />

folgende Leistungskomponente:<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Geber leistet pro Tag eines geplanten und durchgeführten<br />

Werkstattaufenthaltes zur Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der<br />

Ziffern 3 a) und b) (Werkstatt-Tag) eine Ausgleichszahlung, die zur<br />

Wiederherstellung der Mobilität zu verwenden ist. Diese ist der Höhe nach<br />

begrenzt. Der Höchstbetrag, der pro Tag eines Werkstattaufenthaltes<br />

geleistet wird, steht in Abhängigkeit vom jeweiligen Modell des<br />

<strong>Leasing</strong>-Fahrzeuges. Er ergibt sich aus dem jeweiligen <strong>Leasing</strong>-Einzelvertrag.<br />

Die Anzahl der Werkstatt-Tage, für die bei Werkstattaufenthalten eine<br />

Zahlung verlangt werden kann, steht in Abhängigkeit zur vereinbarten<br />

Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges. Sie wird im <strong>Leasing</strong>-Einzelvertrag<br />

ausgewiesen und betrifft immer einen Zeitraum von einem Vertragsjahr (365<br />

Kalendertage ab Beginn des <strong>Leasing</strong>-Einzel-Vertrages). Über- oder<br />

unterschreitet die tatsächliche Laufleistung die vertraglich vereinbarte<br />

Laufleistung, so hat dies keinen Einfluss auf die einzelvertraglich festgelegte<br />

Höchstzahl erstattungsfähiger Werkstatt-Tage. Eine Anpassung findet nicht<br />

statt.<br />

Die einzelvertraglich ausgewiesene Höchstzahl erstattungsfähiger Werkstatt-<br />

Tage gilt immer für ein Vertragsjahr (Jahres-Kontingent). Sie kann<br />

in voller Höhe während des Vertragsjahres ausgeschöpft werden, auch wenn<br />

der <strong>Leasing</strong>-Einzelvertrag während des Vertragsjahres endet. Dies gilt auch<br />

bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grunde. Für jedes<br />

neu beginnende Vertragsjahr steht das Jahres-Kontingent neu zur Verfügung.<br />

Das Jahres-Kontingent kann je nach Dauer der Werkstatt-Aufenthalte<br />

zusammenhängend oder in Teilen ausgeschöpft werden.<br />

Das Jahres-Kontingent stellt eine Obergrenze dar, auch wenn in einem<br />

Vertragsjahr mehr als die ausgewiesene Anzahl an Werkstatt-Tagen anfallen.<br />

Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Werkstatt-Tage auf das<br />

nächste Vertragsjahr bzw. eine Auszahlung/Gutschrift für nicht in Anspruch<br />

genommene Werkstatt-Tage ist nicht möglich. Dasselbe gilt für die Differenz<br />

zwischen dem einzelvertraglich festgelegten Höchstsatz und den tatsächlich<br />

zur Wiederherstellung der Mobilität entstandenen Kosten.<br />

Die hier vereinbarte Leistung begründet keinen Anspruch auf Stellung eines<br />

Ersatzfahrzeuges. Dem <strong>Leasing</strong>-Nehmer steht frei, ein Ersatzfahrzeug bei<br />

einem beliebigen Drittunternehmen anzumieten oder sonstige Verträge zur<br />

Wiederherstellung der Mobilität abzuschließen. Diesbezügliche Verträge<br />

schließt er im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab.<br />

Soweit der Konzernmarken-Händler zur Wiederherstellung der Mobilität des<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmers Geldbeträge für den Kunden verauslagt bzw. selbst<br />

entgeltlich ein Mietfahrzeug zur Verfügung stellt, kann der <strong>Leasing</strong>-Geber die<br />

Auszahlung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem <strong>Leasing</strong>-Nehmer<br />

unmittelbar an den Konzern-Markenhändler vornehmen.<br />

Prüfung nach den Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV)<br />

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch die vom <strong>Leasing</strong>-Geber<br />

benannten ausführenden Betriebe als Sachkundige i.S.d. § 57 BGV D29<br />

(Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge)<br />

umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des<br />

Fahrzeugs. Von der Leistung umfasst ist die Prüfung von Personenkraftwagen oder<br />

leichten Nutzfahrzeugen ohne Spezialaufbauten, nicht umfasst ist die Prüfung von<br />

Lastkraftwagen, Speziallastkraftwagen oder Nutzfahrzeugen mit Spezialaufbauten.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer verpflichtet sich, die Prüfung nach den Unfall-<br />

Verhütungsvorschriften bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich bei einem<br />

ausführenden Betrieb in Auftrag zu geben.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Geber weist den <strong>Leasing</strong>-Nehmer ausdrücklich darauf hin, dass er den<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmer durch die Durchführung der Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften<br />

bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen<br />

unterstützt, ihn aber nicht von gesetzlichen Verpflichtungen entbindet, die sich aus<br />

der Haltereigenschaft des <strong>Leasing</strong>-Nehmers und den Anforderungen des Arbeitsund<br />

Gesundheitsschutzes ergeben. Der <strong>Leasing</strong>-Geber haftet, gleich aus welchem<br />

Rechtsgrund, nicht für Verstöße des <strong>Leasing</strong>-Nehmers im Rahmen seiner<br />

Halterhaftung und der Fürsorgepflichten des Arbeitsgebers. Es wird ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass mit der Delegation der UVV-Prüfung auf den <strong>Leasing</strong>-<br />

Geber eine Übertragung der Halterhaftung auf diesen nicht verbunden ist und die<br />

Strafjustiz von Geschäftsführern und verantwortlichen Mitarbeitern des <strong>Leasing</strong>-<br />

Nehmers zumindest stichprobenweise Überprüfung der Abläufe fordern kann.<br />

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XDP


<strong>Volkswagen</strong> <strong>Leasing</strong> GmbH – nachstehend <strong>Leasing</strong>-Geber genannt<br />

Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig<br />

4. Wartung und Verschleiß in offener Abrechnung<br />

Bei Einschluss dieser Dienstleistung verauslagt der <strong>Leasing</strong>-Geber sämtliche<br />

erforderlich werdenden Wartungs- und Verschleißreparaturen gegenüber den<br />

beauftragten Betrieben. Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer entrichtet über die <strong>Leasing</strong>-Rate<br />

einen Abschlag auf die verauslagten Kosten und die einzelvertraglich vereinbarte<br />

Service-Pauschale für diese Dienstleistung. Entsprechend der einzelvertraglich<br />

vereinbarten Abrechnungszeiträume verrechnet der <strong>Leasing</strong>-Geber die geleisteten<br />

Abschläge mit den vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer auszugleichenden Kosten. Überschüsse<br />

werden erstattet, bei Unterdeckung hat der <strong>Leasing</strong>-Nehmer diese innerhalb von 14<br />

Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.<br />

Prüfung nach den Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV)<br />

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch die vom <strong>Leasing</strong>-Geber<br />

benannten ausführenden Betriebe als Sachkundige i.S.d. § 57 BGV D29<br />

(Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge)<br />

umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des<br />

Fahrzeugs. Von der Leistung umfasst ist die Prüfung von Personenkraftwagen oder<br />

leichten Nutzfahrzeugen ohne Spezialaufbauten, nicht umfasst ist die Prüfung von<br />

Lastkraftwagen, Speziallastkraftwagen oder Nutzfahrzeugen mit Spezialaufbauten.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer verpflichtet sich, die Prüfung nach den Unfall-<br />

Verhütungsvorschriften bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich bei einem<br />

ausführenden Betrieb in Auftrag zu geben.<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Geber weist den <strong>Leasing</strong>-Nehmer ausdrücklich darauf hin, dass er den<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmer durch die Durchführung der Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften<br />

bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen<br />

unterstützt, ihn aber nicht von gesetzlichen Verpflichtungen entbindet, die sich aus<br />

der Haltereigenschaft des <strong>Leasing</strong>-Nehmers und den Anforderungen des Arbeitsund<br />

Gesundheitsschutzes ergeben. Der <strong>Leasing</strong>-Geber haftet, gleich aus welchem<br />

Rechtsgrund, nicht für Verstöße des <strong>Leasing</strong>-Nehmers im Rahmen seiner<br />

Halterhaftung und der Fürsorgepflichten des Arbeitsgebers. Es wird ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass mit der Delegation der UVV-Prüfung auf den <strong>Leasing</strong>-<br />

Geber eine Übertragung der Halterhaftung auf diesen nicht verbunden ist und die<br />

Strafjustiz von Geschäftsführern und verantwortlichen Mitarbeitern des <strong>Leasing</strong>-<br />

Nehmers zumindest stichprobenweise Überprüfung der Abläufe fordern kann.<br />

5. Reifen-Dienstleistungen<br />

a) Die Reifen-Dienstleistungen - im Wesentlichen als ReifenPremium- oder<br />

ReifenClever-Dienstleistungen bezeichnet - umfassen den bei sachgerechter<br />

Fahrzeugnutzung auftretenden Verschleiß. Reifenschäden oder die<br />

ungleichmäßige Abnutzung aufgrund von Fehlern bei der Handhabung des<br />

Fahrzeuges oder der Reifen sind vom Umfang der Dienstleistungen<br />

ausgeschlossen.<br />

b) Die Reifen-Dienstleistungen können entweder gerichtet sein auf den unbegrenzten<br />

Reifenersatz (nach Bedarf) oder den Ersatz einer zahlenmäßig<br />

limitierten Anzahl von Reifen (nach Stückzahl) mit oder ohne Stahl- bzw.<br />

Alufelgen für Winterreifen. Bei Bezug einer limitierten Anzahl von Reifen kann<br />

der <strong>Leasing</strong>-Nehmer frei entscheiden, bei welcher Restprofiltiefe die<br />

Winterreifen gewechselt werden sollen. Ein abweichender Mehrbedarf ggü.<br />

der in der <strong>Leasing</strong>-Bestellung vereinbarten Reifenanzahl, ist nicht<br />

Gegenstand des Vertrages und vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer selber zu tragen. Einen<br />

Anspruch auf Reifenersatz bei den Reifenersatz-Dienstleistungen nach<br />

Bedarf hat der <strong>Leasing</strong>-Nehmer nur bei Erreichen der in Deutschland<br />

gesetzlich vorgegebenen Mindestprofiltiefe und in der namentlich erwähnten<br />

Jahreszeit, für die die Dienstleistungen abgeschlossen wurde (z.B.<br />

ReifenClever oder ReifenPremium Winter nach Bedarf). Davon ausgenommen<br />

sind ReifenClever oder ReifenPremium-Pakete, für welche der<br />

ganzjährliche Reifenersatz, bei Erreichen der gesetzlich vorgegebenen<br />

Verschleißgrenze in Deutschland, gilt.<br />

c) Sofern Reifenmontage oder Auswuchten erforderlich sind, sind diese Leistungen<br />

in jedem Fall vertraglich eingeschlossen. Die Kosten für den<br />

jahreszeitbedingten Rädertausch (Umrüstung) werden dagegen nur<br />

übernommen, wenn sowohl Sommer- als auch Winterreifen als Dienstleistung<br />

in den <strong>Leasing</strong>vertrag eingeschlossen wurden oder beim Einschluss der<br />

ReifenPremium- bzw. ReifenClever-Pakete. Andernfalls sind die Kosten vom<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmer zu tragen.<br />

d) Werden im Rahmen der Dienstleistungen Reifen, Felgen oder Kompletträder<br />

(Felge plus montiertem Reifen) bestellt, ist der <strong>Leasing</strong>-Nehmer verpflichtet,<br />

bei einem Partnerbetrieb der Handelsorganisation einen Termin zur Montage<br />

zu vereinbaren. Basis für Vergütungen an die Partnerbetriebe, sind die in<br />

Deutschland gültigen bzw. mit den Partner vereinbarten Preise. Mögliche<br />

Differenzen sind beim Reifen-/Räderersatz im Ausland vom Kunden zu<br />

tragen.<br />

e) Radzierblenden für Winterreifen mit Stahlfelgen stellen eine optionale Dienstleistung<br />

dar. Das saisonale Einlagern des nicht benötigten Rädersatzes kann<br />

ebenfalls als separate Dienstleistung abgeschlossen werden. Beim<br />

ComfortPaket oder dem PremiumReifen-Modul (Sommer und Winter) für<br />

Phaeton und Touareg, ist die Einlagerung Bestandteil des<br />

Leistungsumfanges.<br />

f) Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) oder deren Teile sind nicht Bestandteil<br />

der Reifen-Dienstleistungen.<br />

6. KFZ-Steuer<br />

Bei Einschluss dieser Dienstleistung führt der <strong>Leasing</strong>-Geber die gesetzlich<br />

geschuldeten Kfz-Steuern ab. Diese sind in dem für diese Dienstleistung<br />

geschuldeten Entgelt enthalten. Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer ist verpflichtet, ihm zugestellte<br />

Steuerbescheide unverzüglich an den <strong>Leasing</strong>-Geber zu übermitteln. Unterlässt er<br />

dies, wird der <strong>Leasing</strong>-Geber das Kundenkonto des <strong>Leasing</strong>-Nehmers mit dem<br />

verauslagten Betrag belasten.<br />

Über den Rückgabetag des <strong>Leasing</strong>-Fahrzeuges hinaus verauslagte Kfz-Steuer<br />

kann der <strong>Leasing</strong>-Geber vom <strong>Leasing</strong>-Nehmer auch dann zurückfordern, wenn das<br />

Finanzamt die Erstattung an den <strong>Leasing</strong>-Nehmer noch nicht vorgenommen hat.<br />

Bei einer Änderung der Kfz-Steuer ist der <strong>Leasing</strong>-Geber berechtigt, die<br />

<strong>Leasing</strong>-Rate entsprechend anzupassen.<br />

7. Rundfunkbeiträge<br />

Der <strong>Leasing</strong>-Geber übernimmt bei Einschluss dieser Dienstleistung die Anmeldung<br />

und termingerechte Zahlung der Beiträge an den ARD-ZDF-Deutschlandradio-<br />

Beitragsservice (AZDBS). Die Beiträge sind in dem für diese Dienstleistung zu<br />

entrichtenden Entgelt enthalten. Bei einer Änderung der Rundfunkbeiträge ist der<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber berechtigt, die <strong>Leasing</strong>-Rate entsprechend anzupassen. Der<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmer verzichtet bei Einschluss dieser Dienstleistung auf die<br />

Inanspruchnahme der ab dem 01.01.2013 geltenden Beitragsbefreiung für ein<br />

Fahrzeug pro beitragspflichtiger Betriebsstätte.<br />

8. Notfallmanagement<br />

Das Notfallmanagement erfasst die Fälle Unfall, Diebstahl, Vandalismus, Panne<br />

und Elementarschäden (Sturm, Hagel, Überschwemmung).<br />

Folgende Dienstleistungen sind vorgesehen:<br />

– mehrsprachige Hotline, im Inland gebührenfrei<br />

– 24 Stunden an 365 Tagen erreichbar<br />

– bei Panne: Vermittlung an jeweilige Hersteller-Hotline<br />

– bei Unfall, Diebstahl, Vandalismus, Elementarschäden: Soforthilfe, d.h unmittelbare<br />

Einleitung nachfolgender Maßnahmen<br />

– Standortbestimmung und Klärung des Sachverhaltes<br />

– Registrierung und Information an Fahrer hinsichtlich des weiteren Ablaufes<br />

der Schadensbearbeitung<br />

– Ermittlung und Empfehlung der nächstgelegenen Vertragswerkstatt<br />

– auf Wunsch die Anmietung eines Mietfahrzeuges<br />

– auf Wunsch die Fahrzeugverbringung zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt<br />

Der Vertragsschluss erfolgt in jedem Fall vor Ort unmittelbar zwischen Kunde und<br />

Drittunternehmen.<br />

Die Dienstleistung Notfallmanagement kann nur bei Einschluss des Schadenservice<br />

gemäß Ziffer II. 2, 1. Absatz bzw. bei Abschluss der Fahrzeugversicherung<br />

über den <strong>Volkswagen</strong> Versicherungsdienst eingeschlossen werden.<br />

III. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Gerichtsstand ist das für Braunschweig zuständige Gericht, soweit der<br />

<strong>Leasing</strong>-Nehmer Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz<br />

oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht<br />

bekannt ist.<br />

2. Der <strong>Leasing</strong>-Nehmer hat einen Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform<br />

und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem <strong>Leasing</strong>-Geber unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

3. Ansprüche und sonstige Rechte aus dem <strong>Leasing</strong>-Vertrag können nur mit<br />

vorheriger schriftlicher Zustimmung des <strong>Leasing</strong>-Gebers abgetreten werden. Der<br />

<strong>Leasing</strong>-Geber ist berechtigt, Forderungen aus dem <strong>Leasing</strong>-Vertrag zum<br />

Zwecke der Refinanzierung abzutreten.<br />

Stand: Juni 2014<br />

037_08_03<br />

XDP

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