30 Fragen 30 Antworten
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GANZTÄGIGE BETREUUNG AN ÖSTERREICHS SCHULEN<br />
Mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sind beim<br />
Betreuungsbeitrag Ermäßigungen vorgesehen.<br />
Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen<br />
(BGBl. 428/1994 idgF.)<br />
Ein entsprechender Antrag ist in der Schule einzubringen. Über den Antrag entscheidet die<br />
Schulbehörde erster Instanz (das ist also bei allgemein bildenden höheren Schulen der<br />
Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien, bei Übungsschulen das Bundesministerium für Bildung,<br />
Wissenschaft und Kultur).<br />
28. Was kostet die Verpflegung?<br />
Der Verpflegungsbeitrag ist von der jeweiligen Schulleitung festzusetzen und hat die Kosten<br />
der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen.<br />
29. Was ist, wenn der Betreuungsbeitrag nicht bezahlt wird?<br />
SchUG § 33 Abs. 7a<br />
Wird der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung drei Monate nicht bezahlt, dürfen die<br />
betreffenden Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nicht länger besuchen. In Schulen<br />
mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles dürfen sie auch<br />
den Unterrichtsteil nicht länger besuchen, das heißt, sie sind nicht länger Schülerinnen oder<br />
Schüler dieser Schule.<br />
<strong>30</strong>. Gibt es andere, nicht staatliche Einrichtungen, die eine Nachmittagsbetreuung anbie<br />
ten?<br />
Ja. Neben Privatorganisationen betreiben viele Vereine Nachmittagsbetreuungseinrichtungen<br />
wie zB Lernclubs, Horte etc.<br />
Weitere Informationen zu den Nachmittagsbetreuungsangeboten der einzelnen Länder finden<br />
Sie auf der Amtshilfe-Online-Seite www.help.gv.at.<br />
Erklärung der Abkürzungen:<br />
• BGBl. = Bundesgesetzblatt<br />
• PflSchErh-GG = Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz<br />
• SchOG = Schulorganisationsgesetz<br />
• SchUG = Schulunterrichtsgesetz<br />
• SchZG = Schulzeitgesetz<br />
Mag. Andreas Schatzl<br />
Abt. I/2, Klappe 4405<br />
bmbwk, Sektion I<br />
- 10 -<br />
www.bmbwk.gv.at