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GANZTÄGIGE BETREUUNG AN ÖSTERREICHS SCHULEN<br />

Mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sind beim<br />

Betreuungsbeitrag Ermäßigungen vorgesehen.<br />

Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen<br />

(BGBl. 428/1994 idgF.)<br />

Ein entsprechender Antrag ist in der Schule einzubringen. Über den Antrag entscheidet die<br />

Schulbehörde erster Instanz (das ist also bei allgemein bildenden höheren Schulen der<br />

Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien, bei Übungsschulen das Bundesministerium für Bildung,<br />

Wissenschaft und Kultur).<br />

28. Was kostet die Verpflegung?<br />

Der Verpflegungsbeitrag ist von der jeweiligen Schulleitung festzusetzen und hat die Kosten<br />

der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen.<br />

29. Was ist, wenn der Betreuungsbeitrag nicht bezahlt wird?<br />

SchUG § 33 Abs. 7a<br />

Wird der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung drei Monate nicht bezahlt, dürfen die<br />

betreffenden Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nicht länger besuchen. In Schulen<br />

mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles dürfen sie auch<br />

den Unterrichtsteil nicht länger besuchen, das heißt, sie sind nicht länger Schülerinnen oder<br />

Schüler dieser Schule.<br />

<strong>30</strong>. Gibt es andere, nicht staatliche Einrichtungen, die eine Nachmittagsbetreuung anbie<br />

ten?<br />

Ja. Neben Privatorganisationen betreiben viele Vereine Nachmittagsbetreuungseinrichtungen<br />

wie zB Lernclubs, Horte etc.<br />

Weitere Informationen zu den Nachmittagsbetreuungsangeboten der einzelnen Länder finden<br />

Sie auf der Amtshilfe-Online-Seite www.help.gv.at.<br />

Erklärung der Abkürzungen:<br />

• BGBl. = Bundesgesetzblatt<br />

• PflSchErh-GG = Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz<br />

• SchOG = Schulorganisationsgesetz<br />

• SchUG = Schulunterrichtsgesetz<br />

• SchZG = Schulzeitgesetz<br />

Mag. Andreas Schatzl<br />

Abt. I/2, Klappe 4405<br />

bmbwk, Sektion I<br />

- 10 -<br />

www.bmbwk.gv.at

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