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GANZTÄGIGE BETREUUNG AN ÖSTERREICHS SCHULEN<br />

meinschaftsausschuss autonom festgelegt werden.<br />

SchUG § 63 a Abs. 1 Z 1 lit. h sowie<br />

SchUG § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j<br />

Um schulautonome Lehrplanbestimmungen zu beschließen, müssen im Schulforum bzw. im<br />

Schulgemeinschaftsausschuss zwei Drittel jeder Gruppe (Eltern sowie Lehrervertreterinnen<br />

und -vertreter; im Schulgemeinschaftsausschuss auch Schülervertreterinnen und -vertreter)<br />

anwesend sein, und in jeder der Gruppen müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen<br />

Stimmen dafür sein.<br />

21. Wer betreut die Schülerinnen und Schüler?<br />

SchOG § 13 Abs. 2 a,<br />

SchOG § 20 Abs. 3,<br />

SchOG § 26,<br />

SchOG § 32 Abs. 3,<br />

SchOG § 42 Abs. 2 a<br />

Während der gegenstandsbezogenen Lernzeit, die in enger Verbindung zu bestimmten<br />

Pflichtgegenständen steht, erfolgt die Betreuung durch Lehrerinnen und Lehrer. Für die übrigen<br />

Bereiche des Betreuungsteiles (individuelle Lernzeit, Freizeit) können Lehrerinnen<br />

und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher eingesetzt werden.<br />

22. Besteht die Möglichkeit, dem Betreuungsteil fallweise fernzubleiben?<br />

SchUG § 43 Abs.1<br />

Schülerinnen und Schüler, die zum Betreuungsteil an ganztägig geführten Schulen angemeldet<br />

wurden, sind verpflichtet, den Betreuungsteil, der ja ein Teil der Schulzeit ist, regelmäßig<br />

und pünktlich zu besuchen.<br />

SchUG § 45 Abs.7<br />

Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist nur zulässig<br />

bei gerechtfertigter Verhinderung und<br />

im Falle, dass die Schulleitung oder der Leiter bzw. die Leiterin des Betreuungsteiles<br />

die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt.<br />

SchUG § 45 Abs. 2 und 3<br />

Gerechtfertigt ist eine Verhinderung beispielsweise, wenn der Schüler oder die Schülerin<br />

erkrankt ist, wenn kranke Angehörige der Hilfe des Schülers oder der Schülerin bedürfen<br />

sowie bei außergewöhnlichen familiären Ereignissen. In diesem Fall hat der Klassenvorstand<br />

oder die Schulleitung umgehend verständigt zu werden.<br />

23. Wie erfolgt die Abmeldung vom Betreuungsteil?<br />

SchUG § 12 a Abs. 2<br />

Während des Unterrichtsjahres ist eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des<br />

bmbwk, Sektion I<br />

- 8 -<br />

www.bmbwk.gv.at

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