30 Fragen 30 Antworten
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GANZTÄGIGE BETREUUNG AN ÖSTERREICHS SCHULEN<br />
werden (siehe Frage 5 und 6).<br />
5. Was bedeutet „verschränkte Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles“?<br />
Verschränkte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil bedeutet, dass mehrmals im<br />
Laufe eines Tages Unterrichts-, Lern- und Freizeit einander abwechseln. Aus organisatorischen<br />
Gründen müssen in diesem Fall alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse am<br />
Betreuungsteil teilnehmen.<br />
Diese Variante ganztägig geführter Schulformen entspricht dem seinerzeitigen Schulversuch<br />
„Ganztagsschule“.<br />
Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des<br />
Betreuungsteiles ist weitgehendes Einverständnis notwendig: Alle Schülerinnen und<br />
Schüler der Klasse müssen für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet<br />
sein, und die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der betroffenen<br />
Schülerinnen und Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen<br />
und Lehrer müssen zustimmen.<br />
In allen anderen Fällen sind Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen.<br />
6. Was bedeutet „getrennte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil“?<br />
Getrennte Abfolge bedeutet, dass Unterrichts- und Betreuungsteil zeitlich klar voneinander<br />
getrennt sind. Konkret: Im Anschluss an den Unterricht (am Vormittag) wird eine<br />
Betreuung angeboten. Die Betreuung kann auch nur an einzelnen Tagen der Woche in Anspruch<br />
genommen werden. Für den Betreuungsteil können Schülerinnen und Schüler verschiedener<br />
Klassen zu Gruppen zusammengefasst werden.<br />
Diese Variante ganztägig geführter Schulformen entspricht dem seinerzeitigen Schulversuch<br />
„Tagesheimschule“.<br />
7. Wer legt fest, welche Schulen ganztägig geführt werden?<br />
PflSchErh-GG § 1 Abs. 2 und<br />
PflSchErh-GG § 11 Abs. 1<br />
Die Festlegung, welche öffentlichen Volksschulen, Sonderschulen, Hauptschulen und Polytechnischen<br />
Schulen ganztägig geführt werden, ist Sache des jeweiligen Schulerhalters<br />
(meist Gemeinde oder Gemeindeverbände, bei manchen Sonderschulen auch das Land)<br />
und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates. Vor<br />
dieser Festlegung sind die betroffenen Eltern, Lehrerinnen und Lehrer zu hören.<br />
SchOG § 8 d Abs.2<br />
Die Entscheidung, welche AHS-Unterstufen ganztägig geführt werden, trifft der Landesschulrat<br />
(in Wien: Stadtschulrat für Wien). Dabei sind der Bedarf sowie die personellen und<br />
räumlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.<br />
Vor dieser Entscheidung ist in jedem Fall das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss<br />
der betreffenden Schule zu hören. Die Entscheidung, welche Übungsschulen an<br />
Pädagogischen Akademien ganztägig geführt werden, trifft das Bundesministerium für Bildung,<br />
Wissenschaft und Kultur. Vor der Entscheidung ist das Kuratorium der Pädagogischen<br />
Akademie zu hören.<br />
bmbwk, Sektion I<br />
www.bmbwk.gv.at<br />
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