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1.4 Der Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude

1.4 Der Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude

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1 Die Energieeinsparverordnung 2009<br />

Beispiel: Kindertagesstätte mit Duschen<br />

Nach Zeile 5 übliche Hauptnutzung: Klassenzimmer, Aufenthaltsräume<br />

Anzusetzende Nutzungsrandbedingung nach DIN 18599-10: Nr. 8<br />

Nutzenergiebedarf Warmwasser: 250 Wh/(m²d), wobei als Bezugswert die gesamte Nutzfläche<br />

des Gebäudes anzusetzen ist.<br />

Für das Ein-Zonen-Gebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf wie folgt anzupassen:<br />

66<br />

a) in dem Fall, dass nur ein Serverraum mit max. Kühlleistung von 12 kW gekühlt<br />

wird, ist der Referenzwert um 650 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche<br />

des Serverraums zu erhöhen,<br />

b) in dem Fall, dass in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbe-<br />

betrieb oder eine Gaststätte mit einer max. Nettogrundfläche von 450 m² gekühlt<br />

wird, ist der Referenzwert pauschal um 50 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrund-<br />

fläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu<br />

erhöhen.<br />

c) <strong>Der</strong> Jahres-Primärenergiebedarf <strong>für</strong> Beleuchtung darf vereinfacht <strong>für</strong> den Bereich<br />

der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung auf-<br />

weist.<br />

d) <strong>Der</strong> ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl <strong>für</strong> den Höchstwert des<br />

Referenzgebäudes als auch <strong>für</strong> den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom<br />

Hundert zu erhöhen.<br />

<strong>1.4</strong> <strong>Der</strong> <strong>Energiebedarfsausweis</strong> <strong>für</strong> <strong>Nichtwohngebäude</strong><br />

Die EG-Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden fordert im Artikel 7 bei der Errichtung,<br />

beim Verkauf oder bei der Neuvermietung von Gebäuden einen Energieausweis zugänglich<br />

zu machen. Abgestellt wird auf einen Kennwert, der es dem Nutzer ermöglicht, eine Effizienz<br />

des Gebäudes möglichst anhand von Referenzwerten abzuleiten. In diesem Sinne handelt es<br />

sich auch um einen erweiterten Verbraucherschutz, denn unter den Bedingungen wachsender<br />

Energiepreise muss es dem Käufer/Nutzer möglich sein, die Entscheidung über den Kauf oder<br />

die Anmietung einer Immobilie von bestimmten energetischen Kennwerten abhängig zu machen.<br />

Davon unbenommen bleibt die allgemeine Forderung, mit den Ausweisen selbst auch<br />

Alternativen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes aufzuzeigen. Beide Aufgaben<br />

– Verbraucherschutz und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden – hat der<br />

künftige Energieausweis zu erfüllen. Das schließt ein, Energieausweise zunehmend auch in<br />

den öffentlichen Gebäuden auszuhängen, um einerseits eine gewisse Vorbildwirkung zu erzielen<br />

und andererseits auch Effizienzmaßnahmen <strong>für</strong> die öffentlichen Gebäude anzukurbeln.<br />

Die Inhalte und die Gestaltung des Energieausweises wurden in einem groß angelegten Feldversuch<br />

der DENA (Deutsche Energieagentur) ausgelotet und getestet. Als sicher gilt, dass<br />

der künftige Energieausweis mit mehr Transparenz <strong>für</strong> den Nutzer einhergehen wird, inwieweit<br />

ihm das konkret bei der Abschätzung von zu erwartenden Energiekosten helfen wird,<br />

bleibt abzuwarten. Unterstützend wird die Einteilung von Gebäuden in Effizienzklassen wirken,<br />

die es sozusagen ermöglicht, ein Haus nach Energieeffizienz auszuwählen wie heute<br />

einen Kühlschrank. Voraussetzung ist natürlich, dass die Klassifizierung den tatsächlich zu<br />

erwartenden durchschnittlichen Verbrauchsdaten folgt und nicht, wie in der Vergangenheit,<br />

mit vielen Einschränkungen im Nachhinein relativiert wird. Auch die ständige Kaprizierung auf<br />

die schlimmen Verbrauchergewohnheiten helfen nicht weiter, weil heutzutage die Masse der<br />

Verbraucher sehr wohl weiß, wie man sich energetisch richtig zu verhalten hat.


<strong>1.4</strong> <strong>Der</strong> <strong>Energiebedarfsausweis</strong> <strong>für</strong> <strong>Nichtwohngebäude</strong><br />

In diesem Kontext wurden auch Diskussionen geführt, ob denn künftig Verbrauchsausweise<br />

und/oder Bedarfsausweise zu erstellen sind. Klar ist, dass <strong>für</strong> den Neubau ausschließlich der<br />

Bedarfsausweis eine Rolle spielen kann, da zum Zeitpunkt der Erstellung logischerweise keine<br />

Verbrauchsdaten vorliegen. Anders beim Gebäudebestand: Nichts ist aufschlussreicher<br />

als die Heizkostenabrechnung so mancher Vormieter und Mieter. Nachteil: Gebäude sind auf<br />

der Basis von Verbrauchswerten nur schwerlich zu vergleichen, da beim Verbrauch selbstverständlich<br />

das Nutzerverhalten und die konkreten klimatischen Bedingungen im Abrechnungszeitraum<br />

eine Rolle spielen. Überdies können allein aus Verbrauchsdaten keine Modernisierungsmaßnahmen<br />

abgeleitet werden, da hierzu umfangreiche rechnerische Analysen<br />

erforderlich sind. Die EG-Richtlinie verlangt jedoch, Energieausweise im Bestand generell mit<br />

Modernisierungsvorschlägen zu verknüpfen.<br />

In Bild 30 sind die Voraussetzungen dargelegt, unter denen entweder ein Bedarfsausweis und/<br />

oder ein Verbrauchsausweis zu erstellen sind:<br />

Tab. 30: Anwendung von Verbrauchs- oder Bedarfsausweisen<br />

Anwendungsfall Bedarfsausweis Verbrauchsausweis<br />

Das Gebäude wird neu errichtet Ja Nein<br />

Ein bestehendes Gebäude wird verkauft bzw. ein Wohnungsoder<br />

Teileigentum bzw. grundstückgleiches Recht an einem bebauten<br />

Grundstück wird veräußert<br />

Ja Ja<br />

Ein bestehendes Gebäude/Wohnung oder eine sonstige selbständige<br />

Nutzungseinheit wird vermietet oder verpachtet (auch<br />

Leasing)<br />

Ja Ja<br />

1) Gilt nicht <strong>für</strong> Gebäude, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und die weniger als 5 Wohnungen haben, es sei<br />

denn, die Errichtung erfolgte bereits unter Beachtung der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 oder die Gebäude sind im<br />

Nachhinein auf dieses Anforderungsniveau gebracht worden.<br />

Beispiele <strong>für</strong> die mögliche Gestaltung eines Energieausweises sind in den Bildern 13-17<br />

dargestellt.<br />

<strong>Der</strong> Energieausweis <strong>für</strong> <strong>Nichtwohngebäude</strong> wird aufgrund der von Wohngebäuden<br />

abweichenden Bilanzierung mit anderen „Inputs“ versehen. So sind zum Beispiel die vom<br />

Planer gewählte Zonierung des Gebäudes und die Bedarfsanteile <strong>für</strong> Kühlung und Beleuchtung<br />

in die Ausweise mit aufzunehmen.<br />

Für Gebäude, die einer Aushangpflicht <strong>für</strong> den Ausweis nach EG-Richtlinie unterliegen (z.B.<br />

öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr) wird zusätzlich geregelt, wie dieser Aushang zu<br />

gestalten ist, damit ein interessierter Besucher nicht mit Daten „beschossen“ wird, sondern<br />

sich schnell eine Übersicht über die energetische Qualität des Gebäudes machen kann. Bild<br />

13 zeigt ein Muster <strong>für</strong> einen möglichen Aushang innerhalb eines Gebäudes.<br />

Wer darf Energieausweise ausstellen? Geregelt wird die Ausstellungsberechtigung <strong>für</strong><br />

bestehende <strong>Nichtwohngebäude</strong> im § 21 der EnEV 2009 wie folgt:<br />

1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss,<br />

a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen,<br />

Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau<br />

oder Elektrotechnik oder<br />

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung<br />

mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a<br />

genannten Gebiet,<br />

67


1 Die Energieeinsparverordnung 2009<br />

68<br />

2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fach-<br />

richtung Innenarchitektur,<br />

3. Personen, die <strong>für</strong> ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches<br />

Gewerbe oder <strong>für</strong> das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung<br />

in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien<br />

Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt<br />

sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,<br />

4. Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch<br />

die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasser-<br />

bereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,<br />

5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unter-<br />

zeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energie-<br />

einsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der<br />

jeweiligen Nachweisberechtigung.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Ausstellungsberechtigung ist<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder<br />

einschlägige Berufserfahrung in diesem Sektor von mind. 2 Jahren oder<br />

eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens oder eine<br />

nicht nur auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach<br />

Landesbauordnungsrecht oder<br />

eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger <strong>für</strong> ein Sachgebiet<br />

im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder<br />

anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.<br />

Im Einzelfall kann die nach Landesrecht zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung<br />

der öffentlichen Aufgabe Beliehener auf Antrag den Ausbildungsabschluss einer Person in<br />

anderen als den oben genannten Fachrichtungen oder Ausbildungsgängen als gleichwertig<br />

anerkennen.<br />

Sollen Energieausweise <strong>für</strong> Neubauten im öffentlich-rechtlichen Nachweis zur Erlangung einer<br />

Baugenehmigung ausgestellt werden, so ist derjenige zur Ausstellung berechtigt, der nach<br />

den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen<br />

Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung berechtigt ist.<br />

Die nach EnEV einzuhaltenden Fristen und Anlässe <strong>für</strong> die Ausstellung von Bedarfs- oder<br />

Verbrauchsausweisen ist der Tabelle 31 zu entnehmen.<br />

Tab.31: Fristen <strong>für</strong> das Zugänglichmachen von Bedarfs-/Verbrauchsausweisen<br />

Anwendungsfall Art des Energieausweises/Frist<br />

Neu zu errichtende und <strong>Nichtwohngebäude</strong> Bedarfsausweis auf der Grundlage der EnEV 2009<br />

Ein bestehendes <strong>Nichtwohngebäude</strong> wird ver- Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis ab dem 01.07.2009<br />

kauft/vermietet/verpachtet bzw. Teileigentum (Ausnahme: Es besteht bereits ein Energieausweis nach einer<br />

oder grundstückgleiches Recht an einem be- früheren Ausgabe der EnEV oder Wärmeschutzverordnung, in<br />

bauten Grundstück wird veräußert<br />

diesem Fall ist der Energieausweis auch schon vor dem o.g. Termin<br />

zugänglich zu machen)


Bild 13: Muster eines Energieausweises, Seite 1<br />

<strong>1.4</strong> <strong>Der</strong> <strong>Energiebedarfsausweis</strong> <strong>für</strong> <strong>Nichtwohngebäude</strong><br />

69


1 Die Energieeinsparverordnung 2009<br />

Bild 14: Muster eines Energieausweises, Seite 2<br />

70


Bild 15: Muster eines Energieausweises, Seite 3<br />

<strong>1.4</strong> <strong>Der</strong> <strong>Energiebedarfsausweis</strong> <strong>für</strong> <strong>Nichtwohngebäude</strong><br />

71


1 Die Energieeinsparverordnung 2009<br />

Bild 16: Muster eines Energieausweises, Seite 4<br />

72


Bild 17: Muster eines Aushanges<br />

<strong>1.4</strong> <strong>Der</strong> <strong>Energiebedarfsausweis</strong> <strong>für</strong> <strong>Nichtwohngebäude</strong><br />

73


1 Die Energieeinsparverordnung 2009<br />

1.5 Berechnungsalgorithmus <strong>für</strong> <strong>Nichtwohngebäude</strong><br />

<strong>Der</strong> dargestellte Algorithmus gilt sowohl <strong>für</strong> die Festlegung der Anforderungen an das Gebäude<br />

mit dem Referenzverfahren als auch <strong>für</strong> die Berechnung des geplanten Gebäudes. Sind<br />

beide identisch, ist die Berechnung nur einmal erforderlich (Ausnahmefall).<br />

74<br />

Step Inhalt Nach<br />

DIN V 18599/EnEV<br />

1 Feststellung der Nutzungsrandbedingungen und, wenn erforderlich, Zonierung<br />

des Gebäudes nach Nutzungsarten, Anlagentechnik, Beleuchtung. Prüfung, ob<br />

das vereinfachte Verfahren nach EnEV angewendet werden kann.<br />

2 Zusammenstellung der Eingangsdaten <strong>für</strong> die Bilanzierung; U-Werte, Anlagenkennwerte,<br />

Lüftungssysteme, wärme-/kälteübertragende Flächen des Gebäudes<br />

und der Zone, Beleuchtungseinrichtungen.<br />

3 Berechnung des Nutzenergiebedarfs <strong>für</strong> die Beleuchtung und der daraus resultierenden<br />

Wärmequellen.<br />

4 Ermittlung der Wärmequellen und Wärmesenken aus dem verwendeten Lüftungssystem<br />

in der Zone/im Gebäude<br />

5 Ermittlung der Wärmequellen/-senken aus Personen, Geräten und Prozessen in<br />

der Zone/im Gebäude.<br />

6 Bilanzierung des Nutzwärmebedarfs und des Nutzkältebedarfs (erste überschlägige<br />

Berechnung).<br />

7 Aufteilung der in 6 ermittelten Ergebnisse auf die Versorgungssysteme <strong>für</strong> Heizung,<br />

Kühlung, Lüftung.<br />

8 Berechnung der aus der Heizung resultierenden Wärmequellen in der Zone/im<br />

Gebäude.<br />

9 Berechnung der Wärmequellen/-senken durch die Kühlung in der Zone/im Gebäude<br />

anhand des nach 6 ermittelten Nutzkältebedarfs.<br />

10 Berechnung der Wärmequellen aus der Trinkwassererzeugung, Trinkwarmwasserspeicherung<br />

und Trinkwarmwasserverteilung.<br />

11 Bilanzierung des Nutzwärme/-kältebedarfs der Zone unter zusätzlicher Einbeziehung<br />

aller zuvor ermittelten Wärmequellen/-senken. Die Iteration mit den Schritten<br />

7-11 solange wiederholen, bis das zuletzt ermittelte Ergebnis nicht mehr als<br />

0,1% vom vorherigen abweicht bzw. nach max. 10 Iterationsschritten (je nachdem,<br />

was früher eintritt).<br />

Teil 1 und Teil 10<br />

EnEV Anhang 2<br />

EnEV Anhang 2<br />

<strong>für</strong> das Referenzgebäude<br />

Teil 4<br />

Teil 3<br />

Teil 2<br />

Teil 2<br />

Teil 3, 5 -8<br />

Teil 5<br />

Teil 7<br />

Teil 8<br />

Teil 2<br />

12 Ermittlung des Nutzenergiebedarfs <strong>für</strong> die Luftaufbereitung. Teil 3<br />

13 Aufteilung der bilanzierten Nutzenergie auf die Versorgungssysteme. Teil 2


1.5 Berechnungsalgorithmus <strong>für</strong> Nicht-Wohngebäude<br />

14 Berechnung der Verluste der Übergabe, Verteilung und Speicherung sowie der<br />

erforderlichen Hilfsenergien <strong>für</strong> die Heizung.<br />

15 Berechnung der Verluste der Übergabe, Verteilung und Speicherung sowie der<br />

Hilfsenergien <strong>für</strong> die Wärmeversorgung der RLT-Anlagen.<br />

16 Berechnung der Verluste der Übergabe, Verteilung und Speicherung sowie der<br />

Hilfsenergien <strong>für</strong> die Kälteversorgung.<br />

17 Berechnung der Verluste der Übergabe, Verteilung und Speicherung sowie der<br />

Hilfsenergien <strong>für</strong> die Trinkwasserbereitung.<br />

18 Aufteilung der notwendigen Nutzwärmeabgabe aller Erzeuger auf die unterschiedlichen<br />

Erzeugersysteme.<br />

19 Aufteilung der notwendigen Nutzkälteabgabe aller Erzeuger auf die unterschiedlichen<br />

Erzeugersysteme.<br />

20 Berechnung der Verluste bei der Erzeugung von Kälte inklusive des Aufwandes<br />

der Rückkühlung.<br />

21 Berechnung der Verluste bei der Erzeugung und Bereitstellung von Dampf <strong>für</strong><br />

die Luftaufbereitung sowie der erforderlichen Hilfsenergien.<br />

22 Berechnung der Verluste bei der Erzeugung der Wärme in Heiz- und Trinkwasserwärmeerzeugern,<br />

Wohnungslüftungsanlagen u.ä. und, wenn erforderlich, aus<br />

der Abwärme der Kältemaschine sowie der erforderlichen Hilfsenergien.<br />

Teil 5<br />

Teil 3<br />

Teil 7<br />

Teil 8<br />

Teil 5<br />

Teil 3/7<br />

Teil 3/7<br />

Teil 3<br />

Teil 3/5/8<br />

23 Zusammenstellung aller erforderlichen Endenergien. Teil 1<br />

24 Primärenergetische Bewertung aller energieträgerbezogenen Endenergieaufwendungen.<br />

Teil 1<br />

75


2.1 Allgemeines<br />

2 Beispiel <strong>für</strong> die Bilanzierung eines Gebäudes<br />

nach EnEV 2009 in Verbindung mit DIN V 18599<br />

2.1 Allgemeines<br />

Das nachfolgende Beispiel zur energetischen Bilanzierung eines Gebäudes ist so ausgelegt,<br />

dass alle erforderlichen Teilschritte erläutert und, wo es notwendig ist, kommentiert werden.<br />

Das Gebäude wird bezüglich der verwendeten Anlagentechnik mehrfach modifiziert, um möglichst<br />

viele Interaktionskriterien einzufangen. Das Beispiel kann z.B. Softwareherstellern dazu<br />

dienen, ihre eigenen Berechnungsansätze zu überprüfen. Vor allem soll es aber dem Ingenieur<br />

helfen, in Computerprogrammen geforderte Eingaben richtig zu beurteilen und gegebenenfalls<br />

zu hinterfragen. Aufgrund der Anhäufung von Rechenergebnissen im Nachweisverfahren nach<br />

DIN V 18599 und der damit verbundenen Tendenz, die Übersichtlichkeit einzubüßen, werden<br />

nur wichtige Rechenergebnisse dokumentiert. Grundsätzlich werden diese mit zwei Stellen<br />

nach dem Komma gerundet ausgegeben. Da diese Regel bereits <strong>für</strong> die Zwischenergebnisse<br />

angewendet wird, kann eine Überprüfung der Rechenergebnisse mit Computerprogrammen<br />

zu Differenzen führen. Die DIN V 18599-1 verlangt aufgrund der interagierenden Berechnungsschritte,<br />

die Berechnung so lange zu wiederholen, bis die max. Abweichung der Rechenergebnisse<br />

nicht mehr als 0,1 % beträgt. Die Iterationsschritte sind insgesamt auf 10 begrenzt.<br />

Was <strong>für</strong> einen PC kein Problem darstellt, ist jedoch <strong>für</strong> eine Handrechnung eine mühsame<br />

Angelegenheit und führt zu einem Verlust der einfachen Struktur, die zum Verständnis der<br />

Berechnungsschritte notwendig ist. In diesem Beispiel werden daher die Iterationsschritte zu<br />

null gesetzt.<br />

Die Anforderungen an das Gebäude werden, wie in Kapitel 1 erläutert, von einem definierten<br />

Referenzgebäude abgeleitet. Da sich die Bilanzierung selbst nicht von der des auszuführenden<br />

Gebäudes unterscheidet, wird auf eine simultane Darstellung verzichtet.<br />

2.2 Planungseingaben <strong>für</strong> das Beispielgebäude<br />

In den nachfolgenden Bildern sind die grundlegenden Planeingaben <strong>für</strong> das Beispielgebäude<br />

dargestellt. Die Zeichnungen enthalten alle Angaben, die dem Nachweisführenden am Anfang<br />

der Bilanzierung zur Verfügung stehen. Darüber hinausgehende Angaben zur Anlagentechnik<br />

und zum geplanten Aufbau der wärmeübertragenden Umfassungsfläche werden in der Tabelle<br />

32 in einer Art Checkliste zusammengestellt. Für die Vorbereitung der Bilanzierung ist zu<br />

empfehlen, hinsichtlich der technischen Parameter der Anlagentechnik bereits frühzeitig den<br />

Fachplaner zu konsultieren. Sollte dies nicht möglich sein, so ist anzuraten, die im Kapitel 1<br />

enthaltenen Parameter des Referenzgebäudes zu verwenden und diese verbindlich zu fordern.<br />

77


2 Beispiel <strong>für</strong> die Bilanzierung eines Gebäudes nach EnEV 2009<br />

Bild 18: Ansicht Süd und West<br />

Bild 19: Grundriss Erdgeschoss<br />

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