Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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Bereiche, die durch die Bestimmungen des <strong>AGG</strong><br />
nicht betroffen sind:<br />
Nicht vom Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Diskriminierungsverbots erfasst werden demgegenüber<br />
vertragliche Vereinbarungen aus dem Bereich des Familien- und Erbrechts, da der Gesetzgeber<br />
bei ihnen von einem besonderen Näheverhältnis zwischen den Beteiligten ausgeht (§ 19 Abs. 4 <strong>AGG</strong>). Aus<br />
den gleichen Erwägungen scheiden auch allgemein diejenigen Schuldverhältnisse aus, bei denen ein<br />
besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis (erst) begründet werden soll (§ 19 Abs. 5 Satz 1 <strong>AGG</strong>). Diese<br />
Bereichsausnahme soll unverhältnismäßige Eingriffe in den engsten Lebensbereich der durch das<br />
Benachteiligungsverbot verpflichteten Person verhindern. Als Beispiel könnte hier etwa an die intensive<br />
häusliche Betreuung oder Pflege von Kranken oder hoch betagten Personen gedacht werden.<br />
Speziell bei Mietverhältnissen geht der Gesetzgeber davon aus, dass das besondere Nähe- und Vertrauensverhältnis<br />
dann gegeben sein kann, wenn die Vertragsparteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf<br />
demselben Grundstück nutzen (§ 19 Abs. 5 Satz 2 <strong>AGG</strong>); auch hier kommt es jedoch jeweils auf die<br />
konkreten Verhältnisse des zur Beurteilung stehenden Einzelfalls an, etwa die tatsächlich vorhandene<br />
räumliche Nähe zwischen Vermieter und Mieter in einem Objekt, das z.B. nur einen gemeinsamen Hauseingang<br />
besitzt. Auch soll bei der Wohnraumvermietung ein Massen- oder ein vergleichbares Geschäft im<br />
Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 <strong>AGG</strong> dann nicht vorliegen, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50<br />
Wohnungen vermietet (§ 19 Abs. 5 S. 3 <strong>AGG</strong>).<br />
Kann eine unterschiedliche Behandlung im Bereich des Zivilrechts zulässig sein?<br />
Die Bestimmungen des <strong>AGG</strong> sehen darüber hinaus weiter gehend so genannte Rechtfertigungsgründe<br />
vor, aufgrund deren eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein kann.<br />
Beispielsweise darf bei der Vermietung von Wohnraum den bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadtund<br />
Wohnungspolitik Rechnung getragen werden (§ 19 Abs. 3 <strong>AGG</strong>), wobei dieser Gesichtspunkt insbesondere<br />
der Vermeidung von Ghettobildungen dienen soll.<br />
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