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Ehevertrag

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i) KindesunterhaltGesetzliche LageAufgrund der gesetzlichen Lage ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt (vgl. Trennungsunterhalt)nicht möglich.Vertragliche RegelungSollte vertraglich ein höherer als der geschuldete Kindesunterhalt vereinbart werden, so sollte,um eine Teilnichtigkeit zu vermeiden, in die vertragliche Regelung aufgenommen werden, daßjedoch mindestens der gesetzliche Unterhalt geschuldet wird. Häufig wird bei vertraglichenRegelungen nämlich übersehen, daß starre Unterhaltsvereinbarungen, wenn das Kind in einehöhere Altersgruppe aufrückt und damit auch der Unterhaltsanspruch steigt, der vereinbarteBetrag ggfls hinter dem gesetzlichen Anspruch zurückbleiben kann. Ebenfalls kannKindesunterhalt nicht insoweit festgeschrieben werden, als daß Abänderungen eingeschränktwerden. In einer solchen vertraglichen Regelung sollte z.B. dringend auch klargestellt werden,wie das Kindergeld auf die geschuldeten Leistungen angerechnet wird und über wen das Kindgegen Krankheitskosten versichert wird.j) Elterliche SorgeGesetzliche LageGrundsätzlich besteht auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht fort. Hierbeientscheidet der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, über Angelegenheiten destäglichen Lebens.Vertragliche RegelungBei Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge bieten sich diesbezüglich konkretisierendevertragliche Regelungen an, um Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. So könnenVereinbarungen über das Umgangsrecht oder auch über die Tragung etwaig entstehender Kostengetroffen werden.k) UmgangsrechtGesetzliche LageDas Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes. Dieses Recht besteht sowohl im Fall desgemeinsamen Sorgerechtes als auch im Fall der einseitigen Zuordnung des Sorgerechtes.8

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