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Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

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<strong>Unterhalt</strong> <strong>lebenslänglich</strong>?<br />

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung und Kindesunterhalt<br />

I. Ehegattenunterhalt<br />

Einführung<br />

II. Kindesunterhalt<br />

Einführung .<br />

a. Trennungsunterhalt<br />

b. nachehelicher <strong>Unterhalt</strong><br />

a. a Beginn<br />

b. b Ende des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />

c. Zusammenfassung<br />

a. Bedarf<br />

1.1. Durchbrechung der <strong>Unterhalt</strong>skette<br />

2.2. Wiederheirat des Berechtigten<br />

3.3. Vertraglicher Verzicht<br />

4.4. Kapitalabfindung<br />

5.5. Aufgelaufene Rückstände<br />

6.6. Zeitliche Begrenzung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />

7.7. Zeitliche Bedarfsgrenze<br />

8.8. Verwirkung des nachehelichen<br />

<strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />

a.a. nicht erwerbspflichtige Kinder<br />

b.b Ausbildungsbedürftige Kinder<br />

1.1 Beginn der Ausbildung<br />

2.2 Ende der Ausbildung<br />

c.c Erwerbspflichtige Kinder<br />

b. Leistungsfähigkeit<br />

aa. Privilegierte volljährige Kinder<br />

bb. Volljährige Kinder<br />

c. Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches bei<br />

volljährigen Kindern<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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<strong>Unterhalt</strong> <strong>lebenslänglich</strong>?<br />

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung und Kindesunterhalt<br />

I. Ehegattenunterhalt<br />

Einführung<br />

Grundlegend müssen beim Ehegattenunterhalt zwei Fallkonstellationen unterschieden<br />

werden, der s.g. Trennungsunterhalt und der s.g. nacheheliche <strong>Unterhalt</strong>.<br />

Ebenfalls müssen bezüglich aller <strong>Unterhalt</strong>sansprüche zwei Begrifflichkeiten sauber getrennt<br />

betrachtet werden. Hierbei handelt es sich erstens um den s.g. <strong>Unterhalt</strong>statbestand. Die<br />

Frage, ob ein <strong>Unterhalt</strong>statbestand vorliegt, entscheidet darüber, ob überhaupt <strong>Unterhalt</strong><br />

gezahlt werden muss. Er betrifft also vereinfacht gesagt die Frage des „ob“.<br />

Als zweites ist der Begriff der <strong>Unterhalt</strong>shöhe relevant. Liegt ein <strong>Unterhalt</strong>statbestand vor,<br />

muss also grundsätzlich <strong>Unterhalt</strong> gezahlt werden, ist demnach in einem zweiten Schritt zu<br />

hinterfragen, in welcher Höhe diese <strong>Unterhalt</strong>slast besteht. Auch die <strong>Unterhalt</strong>shöhe kann<br />

theoretisch gleich null sein, so dass trotz vorliegenden <strong>Unterhalt</strong>statbestandes kein <strong>Unterhalt</strong><br />

gezahlt werden muss.<br />

a. Trennungsunterhalt<br />

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der vollständigen Trennung der Eheleute<br />

und endet mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.<br />

Der <strong>Unterhalt</strong>statbestand ist diesbezüglich also bereits erfüllt, wenn eine Ehe besteht und<br />

das völlige Getrenntleben der Eheleute vorliegt. Fraglich ist bezüglich des<br />

Trennungsunterhaltes also lediglich die Höhe der Zahlung, welche durch die Bedürftigkeit<br />

des Anspruchstellers und die Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners bestimmt wird. Die<br />

gesetzgeberische Wertung, die dahintersteht, ist die Vermeidung der Vorwegnahme der<br />

Scheidungsfolgen während der Trennungszeit. Die Höhe des Trennungsunterhaltes wird<br />

geprägt von den ehelichen Lebensverhältnissen.<br />

Da der Trennungsunterhalt eindeutig mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung<br />

endet, ist er somit für die Frage des <strong>lebenslänglich</strong>en <strong>Unterhalt</strong>es irrelevant.<br />

b. nachehelicher <strong>Unterhalt</strong><br />

Der nacheheliche <strong>Unterhalt</strong> beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ein<br />

eindeutiges Ende des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>sanspruches ist gesetzlich nicht klar definiert.<br />

Jedoch liegt dem nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> eine völlig andere Wertung des Gesetzgebers<br />

zugrunde als dies beim Trennungsunterhalt der Fall ist. Für die Zeit nach der Scheidung geht<br />

das Gesetz ( § 1569 BGB) grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für<br />

seinen Lebensunterhalt aus. Es gewährt einen Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> nur<br />

unter besonderen (in § 1570 – § 1576 BGB aufgezählten) Voraussetzungen.<br />

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Somit muss bezüglich des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es sowohl ein <strong>Unterhalt</strong>statbestand<br />

vorliegen als auch bezüglich einer möglichen <strong>Unterhalt</strong>shöhe die Beürftigkeit des<br />

<strong>Unterhalt</strong>sgläubigers und die Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners.<br />

Somit geht das Gesetz zwar theoretisch vom Vorrang der Eigenverantwortlichkeit der<br />

Ehegatten aus, aufgrund der vorgegebenen <strong>Unterhalt</strong>statbestände, vor allem aufgrund des<br />

Aufstockungsunterhaltes ist es in der Praxis aber eher die Regel als die Ausnahme, dass auch<br />

nachehelicher <strong>Unterhalt</strong> zu gewähren ist.<br />

Um die zeitliche Dauer des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es charakterisieren zu können, bedarf es<br />

also sowohl einer Betrachtung der <strong>Unterhalt</strong>statbestände, welche einen nachehelichen<br />

<strong>Unterhalt</strong>sanspruch auslösen können, als auch der Umstände, welche zum Erlöschen des<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es führen können.<br />

a. a Beginn<br />

Der Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem <strong>Unterhalt</strong> setzt zum einen die<br />

Rechtskraft der Scheidung voraus und zum anderen das Bestehen eines<br />

<strong>Unterhalt</strong>statbestandes.<br />

Als <strong>Unterhalt</strong>statbestände kommen in Betracht:<br />

- § 1570 BGB, Bedürfnislage wegen Kindesbetreuung<br />

- § 1571 BGB, Bedürfnislage wegen Alters<br />

- § 1572 BGB, Bedürfnislage wegen Krankheit oder Gebrechens<br />

- § 1573 BGB, Bedürfnislage wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit<br />

- § 1575 BGB, Bedürfnislage wegen Inanspruchnahme eines Ausbildungsrechtes zur<br />

Erlangung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit<br />

- § 1576 BGB, Bedürfnislage wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus<br />

schwerwiegenden Gründen und weil die Versagung von <strong>Unterhalt</strong> bei<br />

Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.<br />

Liegt einer dieser <strong>Unterhalt</strong>statbestände in Verbindung mit der Bedürftigkeit des<br />

<strong>Unterhalt</strong>sgläubigers und der Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners vor, so wird damit<br />

die Pflicht zur Zahlung von nachehelichem <strong>Unterhalt</strong> ausgelöst. Fraglich ist sodann, was<br />

vorrangig Thema dieses Referates ist, wann ein einmal entstandener Anspruch auf<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> wieder erlischt.<br />

b. b Ende des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />

Folgende Fallkonstellationen kommen bezüglich der Beendigung des nachehelichen<br />

<strong>Unterhalt</strong>sanspruches in Betracht:<br />

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1.1. Durchbrechung der <strong>Unterhalt</strong>skette<br />

Der Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> ist als einheitlicher Anspruch zu bewerten, auch<br />

wenn verschiedene <strong>Unterhalt</strong>statbestände zur Verfügung stehen. Dieser recht formale Ansatz<br />

ist zur Beurteilung des Endes des Anspruches grundlegend wichtig.<br />

So kann es zum Beispiel sein, dass der <strong>Unterhalt</strong>sgläubiger nach Scheidung der Ehe wegen<br />

der Notwendigkeit der Kindesbetreuung nicht in der Lage ist, einer ausreichenden<br />

eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit stünde ihm ein Anspruch auf<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> wegen Kindesbetreuung zu. Sind die Kinder dann „ aus dem Haus“<br />

endet zwar dieser <strong>Unterhalt</strong>statbestand, er kann aber, gegebenenfalls überlappend, abgelöst<br />

werden durch einen weiteren <strong>Unterhalt</strong>statbestand, wie z.B. der Bedürfnislage wegen<br />

fehlender angemessener Erwerbstätigkeit oder der Bedürfnislage wegen Alters. Insofern<br />

kann man von einer <strong>Unterhalt</strong>skette sprechen.<br />

Wird diese <strong>Unterhalt</strong>skette jedoch durchbrochen, besteht also für einen Zeitraum kein<br />

<strong>Unterhalt</strong>statbestand, so erlischt damit die Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem<br />

<strong>Unterhalt</strong> vollständig.<br />

Wichtig bei dieser Durchbrechung der <strong>Unterhalt</strong>skette ist jedoch, dass zu berücksichtigen ist,<br />

dass sich diese lediglich auf den <strong>Unterhalt</strong>statbestand und nicht auf die <strong>Unterhalt</strong>shöhe<br />

bezieht. So kann es für den <strong>Unterhalt</strong>sschuldner durchaus unangenehmer Weise so sein,<br />

dass er zwar vorübergehend keinen <strong>Unterhalt</strong> zahlt, später aber wieder in Anspruch<br />

genommen wird. Grund hierfür kann sein, dass zwar grundsätzlich ein <strong>Unterhalt</strong>statbestand<br />

vorliegt, er aber zur Erbringung von <strong>Unterhalt</strong> deswegen nicht verpflichtet ist, weil<br />

<strong>Unterhalt</strong>szahlungen z.B. an seiner Leistungsfähigkeit scheitern. Da aber dennoch der<br />

vorhergehende <strong>Unterhalt</strong>statbestand vorliegt, kann dieser problemlos durch einen weiteren<br />

<strong>Unterhalt</strong>statbestand überlappend abgelöst werden.<br />

So bedeutet der Umstand zeitweise keinen <strong>Unterhalt</strong> zahlen zu müssen nicht, dass diese<br />

Verpflichtung nicht wieder eintreten kann. Eine Schlussfolgerung lässt sich erst ziehen, wenn<br />

der Nichtzahlung auch das Fehlen eines <strong>Unterhalt</strong>statbestandes zugrunde lag.<br />

2.2. Wiederheirat des Berechtigten<br />

Gem. § 1586 Abs. 1 BGB erlischt der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch eindeutig mit der Wiederheirat oder<br />

der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch den<br />

Berechtigten.<br />

Etwas anderes gilt nur, wenn der geschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht, diese jedoch<br />

wieder aufgelöst wird und der <strong>Unterhalt</strong>sgläubiger ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen<br />

oder zu erziehen hat. Bei dieser Ausnahme ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zweite<br />

Ehegatte vor dem ersten haftet. Dies setzt jedoch seine Leistungsfähigkeit voraus.<br />

3.3. Vertraglicher Verzicht<br />

Weiterhin endet der Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>, falls auf ihn gem. § 1585c BGB<br />

vertraglich wirksam verzichtet worden ist. Bei einem solchen vertraglichen Verzicht auf<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> ist jedoch die inzwischen recht restriktive Rechtsprechung des BGH<br />

zu beachten (BGH NJW 2004 S.39ff).<br />

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4.4. Kapitalabfindung<br />

Wird anstelle des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es entweder durch Gerichtsurteil oder durch<br />

vertragliche Vereinbarung eine Kapitalabfindung festgesetzt, so erlischt der Anspruch auf<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>. Diese Kapitalabfindung ersetzt also den Anspruch auf <strong>Unterhalt</strong>.<br />

Eine gerichtliche Festsetzung kann erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und<br />

diese Kapitalabfindung für den Verpflichteten keine unbillige Belastung darstellt. Wird die<br />

Kapitalabfindung vertraglich vereinbart, ist auch hier die oben bereits erwähnte<br />

Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen.<br />

5.5. Aufgelaufene Rückstände<br />

Bezüglich eventuell aufgelaufener <strong>Unterhalt</strong>srückstände kommt grundsätzlich auch eine<br />

Verwirkung nach Treu und Glauben in Betracht. Dies setzt eine illoyal verspätete<br />

Geltendmachung voraus. Maßstab zur Beurteilung wann eine solche verspätete<br />

Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, sind zum einen das zeitliche Element<br />

und zum anderen die Umstände des konkreten Einzelfalles. Insoweit bedarf die Beurteilung<br />

dieses Aspektes der ausführlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles und ist<br />

aufgrund der anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffe mit Rechtsunsicherheiten<br />

belastet.<br />

6.6. Zeitliche Begrenzung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />

Liegt ein Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es wegen mangelnder Erwerbsobliegenheit<br />

oder in Form des Aufstockungsunterhaltes vor, so kann die <strong>Unterhalt</strong>spflicht gem. § 1573<br />

Abs. 5 BGB zeitlich beschränkt werden. Auf eine solche zeitliche Beschränkung ist bereits im<br />

gerichtlichen Verfahren hinzuwirken. Ist eine solche zeitliche Begrenzung bewirkt worden, so<br />

endet der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch mit Ablauf der festgesetzten Zeitgrenze.<br />

7.7. Zeitliche Bedarfsgrenze<br />

Wird der nacheheliche <strong>Unterhalt</strong> nicht durch die nicht nur vorübergehende Betreuung eines<br />

gemeinschaftlichen Kindes begründet, so kann die Bemessung der Höhe des nachehelichen<br />

<strong>Unterhalt</strong>es an den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich beschränkt werden. Dies hat zur<br />

Folge, dass nach Ablauf der zeitlichen Befristung sich die Höhe des nachehelichen<br />

<strong>Unterhalt</strong>es lediglich am angemessenen Lebensbedarf orientiert. Dies führt in der Praxis<br />

zumindest zu einer Verringerung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>sanspruches. Hierdurch wird<br />

jedoch keine Beendigung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es erreicht.<br />

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8.8. Verwirkung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />

Gem. § 1579 BGB kann eine Verwirkung des Anspruches auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong><br />

eintreten. Hier kommen folgende Fälle in Betracht:<br />

kurze Ehedauer<br />

Wann eine kurze Ehedauer im Sinne der Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>statbestandes vorliegt<br />

lässt sich leider nicht anhand fester abstrakter Maßstäbe beurteilen. Ausschlaggebend ist<br />

immer die Lebenssituation im Einzelfall. Nach der Rechtssprechung des BGH kann man<br />

zumindest grob sagen, dass bei einer Ehezeit bis zu 2 Jahren dieser Ausschlussgrund<br />

vorliegt. Ab einer Ehezeit von ca. 3 Jahren wird er dem gegenüber regelmäßig nicht mehr<br />

gegeben sein. Ausschlaggebend ist aber jeweils, inwieweit die Partner Ihre bisherigen<br />

Lebensbedingungen auf ein gemeinsames Leben eingerichtet haben. Es gibt auch z.B. eine<br />

Entscheidung des OLG Hamm, in der eine kurze Ehedauer noch bei 4 Jahren und 2 Monaten<br />

bei einer Eheschließung im Rentenalter bejaht worden ist (OLG Hamm, FamRZ 1992 326).<br />

Härtegrund eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den<br />

Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen.<br />

Dieser Ausschlussgrund setzt bewusst ein „schweres Vergehen“ voraus. Beispielhaft und<br />

nicht abschließend lassen sich hier z.B. auflisten: Mord, Totschlag, fortgesetzte Beleidigung,<br />

nicht provozierte Körperverletzung, Schusswaffengebrauch, Betrugshandlungen, wie z.B.<br />

Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht durch Äußerung falscher Angaben zum<br />

Einkommen.<br />

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit<br />

Diesbezüglich ist eine s.g. „unterhaltsbezogene“ Mutwilligkeit notwendig. Insoweit müssen<br />

sich die Vorstellungen und Motive, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen,<br />

auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken. Ein einfaches Verschulden<br />

genügt nicht. Zu berücksichtigen ist hier, dass der <strong>Unterhalt</strong>sschuldner diesbezüglich<br />

beweispflichtig ist.<br />

Diese Fallgruppe kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Berechtigte freiwillig einen<br />

sicheren Arbeitsplatz aufgibt und z.B. durch Umzug eine erfolgreiche Vermittlung vereitelt.<br />

Weiterhin kann auch eine selbst verschuldete Kündigung diesen Ausschlussgrund<br />

hervorrufen, aber auch hier muss die Bejahung eines unterhaltsbezogenen zumindest<br />

leichtfertigen Verhaltens gefordert werden.<br />

Besonders relevant dürfte jedoch die Fallgruppe sein, dass der <strong>Unterhalt</strong>sberechtigte seinen<br />

vorher bezogenen Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat und somit<br />

aufgrund dieses Verhaltes eine Bedürftigkeit im Alter produzierte.<br />

Mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Pflichtigen<br />

Beispielhaft seien für diese Fallgruppe aufgezählt, das Anschwärzen des Verpflichteten bei<br />

dessen Arbeitgeber, wenn hierdurch aus Rachsucht der Arbeitsplatz gefährdet wird, oder<br />

eine leichtfertig erhobene Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung, wenn sie eine<br />

schwerwiegende Gefährdung der Einkommens- und Vermögenssituation des Pflichtigen zur<br />

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Folge hat. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Fallgruppe nicht vorliegt, wenn der<br />

<strong>Unterhalt</strong>sberechtigte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.<br />

Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen<br />

Diese Pflichtverletzung muss vor der Trennung längere Zeit gedauert haben. Eine längere<br />

Zeit liegt in der Regel ab einem Jahr vor. Eine solche Pflichtverletzung kann zum Beispiel<br />

darin bestehen, wenn die Pflicht zur Haushaltsführung und Kindesbetreuung seitens des<br />

haushaltsführenden Ehegatten gröblich verletzt worden ist. Dies setzt normalerweise voraus,<br />

dass die Familie durch die Nichterfüllung in ernste Schwierigkeiten geraten ist.<br />

Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes<br />

Fehlverhalten<br />

Wichtig bei dieser Fallgruppe ist, dass sich das Fehlverhalten gegen den Verpflichteten<br />

richten muss. Weiterhin muss es schuldhaft erfolgen.<br />

Diese Fallgruppe kann z.B. erfüllt werden, falls sich der Berechtigte gegen den Willen seines<br />

Partners von diesem abgewendet hat und mit einem Dritten in einer nicht ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Eine solche nicht eheliche Lebensgemeinschaft setzt<br />

eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Weiterhin kann auch ein nachhaltiges, auf<br />

längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten ausreichend sein, wenn dieses<br />

gegen den Willen des Verpflichteten fortgeführt wird. Zu beachten ist aber, dass es sich nicht<br />

nur um ein schwerwiegendes sondern auch um ein einseitiges Fehlverhalten handeln muss.<br />

Anderer schwerwiegender Grund<br />

Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Diese Regelung will allgemein<br />

unverhältnismäßige Belastungen des Verpflichteten vermeiden.<br />

Wichtig ist, dass kein Verwirkungsgrund vorliegt, bei einem Zusammenleben mit einem<br />

neuen Partner nach der Scheidung. Wird diese Beziehung erst nach der Scheidung<br />

gegründet und war somit nicht ursächlich für den Scheidungsentschluss, ist diese Fallgruppe<br />

zu verneinen. Sie kann jedoch wiederum vorliegen, wenn der Berechtigte zu einem neuen<br />

Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, dass nur unter Berücksichtigung der<br />

Erhaltung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches als nicht eheliches Zusammenleben gleichsam an die<br />

Stelle einer Ehe tritt. Eine feste Mindestdauer für eine solche Verbindung besteht zwar nicht,<br />

aber man kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren<br />

notwendig sein dürfte.<br />

C. Zusammenfassung<br />

Aus alldem lässt sich schließen, dass es für den einmal zur Erbringung von nachehelichem<br />

<strong>Unterhalt</strong> Verpflichteten ratsam ist, ständig darauf zu achten, ob einer der oben angeführten<br />

Tatbestände zur Beendigung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es erfüllt wird. Sollte jedoch keiner<br />

dieser Tatbestände erfüllt werden und insbesondere auch die <strong>Unterhalt</strong>skette nicht<br />

abreißen, ist es hier durchaus möglich, dass es zu einem <strong>lebenslänglich</strong>en <strong>Unterhalt</strong> kommt.<br />

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II. Kindesunterhalt<br />

Einführung<br />

Die Pflicht zur Erbringung von Kindesunterhalt beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert<br />

grundsätzlich lebenslang fort. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind bedürftig und die<br />

Eltern leistungsfähig sind. Für die Beendigung des Kindesunterhaltes bestehen keine festen<br />

Altersgrenzen.<br />

In der Regel endet der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen<br />

Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Ein bereits<br />

erloschener <strong>Unterhalt</strong>sanspruch kann wieder aufleben, wenn und so lange das Kind erneut<br />

bedürftig wird. An die Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes sind dabei besonders strenge<br />

Anforderungen zu stellen.<br />

Endgültig erlischt der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch erst mit dem Tod des Kindes oder des<br />

verpflichteten Elternteils.<br />

a. Bedarf<br />

Wie bereits dargestellt, ist die Bedürftigkeit des Kindes Voraussetzung der Fortdauer des<br />

Kindesunterhaltsanspruches. Bei der Bedürftigkeit des Kindes sind jedoch folgende<br />

Fallgruppen zu differenzieren:<br />

1. Das nicht erwerbspflichtige Kind<br />

2. Das ausbildungsbedürftige Kind<br />

3. Das erwerbspflichtige Kind<br />

a.a. nicht erwerbspflichtige Kinder<br />

Bedürftig ist das Kind, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1<br />

BGB). Dies ist zwingend logisch der Fall, wenn das Kind nicht erwerbstätig sein darf, oder<br />

nicht erwerbstätig sein kann.<br />

Gemäß §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15<br />

Jahren nicht als erwerbstätig beschäftigt werden. Insoweit besteht hier eine grundsätzliche<br />

Bedürftigkeit. Sollte jedoch ein Einkommen aus Aushilfstätigkeit vorliegen, so ist dieses als<br />

unzumutbar einzuordnen, so dass es bei der Frage der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

Die Einordnung des Kindes als nicht erwerbspflichtig kann sich auch aus einer objektiven<br />

Erwerbsunfähigkeit ergeben. Dieser Umstand liegt insbesondere bei kranken oder<br />

behinderten Kindern ggf. vor.<br />

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.b Ausbildungsbedürftige Kinder<br />

Jedes Kind hat das Recht auf eine angemessene Ausbildung. Während der Ausbildung ist es<br />

unterhaltsbedürftig. Andererseits ist das Kind auch verpflichtet, sich ausbilden zu lassen.<br />

Kommt das Kind dieser Verpflichtung nicht nach, so ist für die Konsequenz zwischen<br />

minderjährigen und volljährigen Kinder zu unterscheiden.<br />

Bei minderjährigen Kindern sind die Eltern gehalten, durch Erziehungsmaßnahmen auf die<br />

Aufnahme der Ausbildung hinzuwirken. Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung<br />

unterziehen, sind jedoch grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.<br />

Die Frage, wie lange ausbildungsbedürftigen Kindern <strong>Unterhalt</strong> zu zahlen ist, setzt also die<br />

Betrachtung der Dauer der Bedürftigkeit während einer Ausbildung voraus.<br />

Beginn der Ausbildung<br />

Das Kind trifft die Obliegenheit, möglichst unverzüglich die Ausbildung zu beginnen. Ihm<br />

muss jedoch eine gewisse Orientierungsphase zugesprochen werden. Für die<br />

Orientierungsphase gibt es keinen festgelegten Zeitraum. Zu berücksichtigen sind bei der<br />

Beurteilung der Dauer der Entwicklungsstand und die kompletten Lebensumstände des<br />

Kindes. So kommt z.B. bei einer Ausbildung durch Studium auch ein zu berücksichtigender<br />

Studienwechsel in Betracht. Dieser muss, um der Orientierungsphase zu unterfallen, jedoch<br />

während der ersten 2 oder 3 Semester erfolgen, wenn keine Besonderheiten des Einzelfalles<br />

vorliegen.<br />

Ende der Ausbildung<br />

<strong>Unterhalt</strong> muss grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss einer üblichen Ausbildung gezahlt<br />

werden.<br />

Zur Beurteilung der Dauer der üblichen Ausbildung kann z.B. bei einem Studium als Indiz<br />

auf die Höchstförderungsdauer nach dem BAFöG abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist<br />

hierbei jedoch, dass Besonderheiten des Einzelfalles zu einer Verlängerung des Zeitraumes<br />

führen können. Zu nennen sind hier z.B. Erkrankung des Kindes oder Notwendigkeit der<br />

Nebentätigkeit des Kindes aufgrund infolge Leistungsunfähigkeit zu niedriger Zahlungen<br />

durch den <strong>Unterhalt</strong>sschuldner. Fristverlängernd wirken jedoch nicht die Fälle des s.g.<br />

Bummelstudiums und Parkstudiums. Während eines s.g. Parkstudiums entfällt die<br />

<strong>Unterhalt</strong>spflicht aufgrund der Erwerbsobliegenheit des Kindes.<br />

Korrespondierend zur zeitlichen Beschränkung des Kindesunterhaltsanspruches stehen den<br />

Eltern Kontrollrechte bezüglich der Ausbildungsleistung des Kindes zu. So kann z.B. die<br />

Vorlage von Zeugnissen verlangt werden.<br />

Problematisch bei der Beurteilung der Dauer des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches im Falle der<br />

Ausbildung sind die Fälle der Finanzierung einer s.g. Zweitausbildung.<br />

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Eine solche Zweitausbildung ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Hierbei<br />

sind folgende Fälle beispielhaft zu erwähnen:<br />

- die Eltern drängten das Kind gegen dessen Willen in eine objektiv unbefriedigende<br />

Ausbildung<br />

- die Berufswahl erfolgte aufgrund einer objektiven Fehleinschätzung der Begabung<br />

des Kindes durch die Eltern<br />

- die Notwendigkeit eines Berufswechsels z.B. aus gesundheitlichen Gründen.<br />

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht aber insbesondere dann nicht mehr, wenn<br />

das Kind nach abgeschlossener Ausbildung bereits im erlernten Beruf gearbeitet hat. Allein<br />

ein Sinneswandel des Kindes begründet keinen erneuten <strong>Unterhalt</strong>sanspruch. Problematisch<br />

in diesem Zusammenhang sind jedoch die s.g. Abitur- Lehre- Studium Konstellationen. Ein<br />

an die Lehre anknüpfendes Studium verlängert die <strong>Unterhalt</strong>spflicht nur im Falle eines s.g.<br />

engen sachlichen Zusammenhanges zwischen Ausbildung und Studienfach. Dieser liegt z.B.<br />

vor bei einer Banklehre und einem anschließenden Studium der Rechtswissenschaften. Er<br />

wird jedoch z.B. verneint bei einer kaufmännischen Lehre und einem Studium des<br />

Maschinenbaus.<br />

Weiterhin setzen diese Fälle einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und<br />

Studium voraus.<br />

Auch bei bis hierhin noch bedürftigen Kindern ist jedoch ggfl. eigenes Einkommen und<br />

Vermögen zu berücksichtigen. Sollte z.B. der Student endgültige BAFöG Leistungen<br />

beziehen, so beschränken diese als eigenes Einkommen die Bedürftigkeit des Kindes.<br />

Genauso wirken sich Einkünfte aus Vermietung, Zinsen oder sonstige Erträge und Vermögen<br />

aus.<br />

c.c Erwerbspflichtige Kinder<br />

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes, dass weder einer Schul- noch<br />

Berufsausbildung nachgeht, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Kind muss primär<br />

für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Das volljährige Kind muss grundsätzlich jede<br />

Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, um sich selbst zu finanzieren.<br />

Sollte das Kind an der eigenen Erwerbstätigkeit durch Schwangerschaft oder Betreuung<br />

eines eigenen Kindes gehindert sein, so besteht der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch gegen die Eltern<br />

jedoch nur nachrangig nach dem <strong>Unterhalt</strong>sanspruch gegenüber dem Ehemann oder dem<br />

Vater des nicht ehelichen Kindes.<br />

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. Leistungsfähigkeit<br />

Wie bereits oben dargestellt, setzt der Kindesunterhaltsanspruch auch die Leistungsfähigkeit<br />

des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners voraus. Die Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners wird<br />

begrenzt durch den ihm jeweils zustehenden Selbstbehalt. Nur wenn ein Einkommen über<br />

diesem Selbstbehalt zur Verfügung steht, kann dieses dem Kindesunterhalt zugänglich sein.<br />

Bezüglich des dem <strong>Unterhalt</strong>sschuldner zustehenden Selbstbehaltes sind jedoch folgende<br />

Fallkonstellationen zu unterscheiden:<br />

Gegenüber minderjährigen Kindern trifft die Eltern eine gesteigerte <strong>Unterhalt</strong>spflicht. Zur<br />

Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit haben die Eltern gleichsam das „Letzte“ mit ihrem<br />

minderjährigen Kind zu teilen. Bezüglich des Selbstbehaltes können sie sich nur auf den s.g.<br />

notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) berufen. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen 890,-- €<br />

und bei nicht Erwerbstätigen 770,-- €.<br />

Bezüglich der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes ist zu berücksichtigen, dass diese bei<br />

Studenten in der Regel 640,-- € beträgt. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit<br />

eigenem Hausstand angesetzt werden. Eine eigene Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist in<br />

diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in diesem Satz Ausbildungs- bzw.<br />

berufsbedingte Aufwendungen bis zum einem Betrag von monatlich 85,-- € enthalten.<br />

aa. Privilegierte volljährige Kinder<br />

Privilegierte volljährige Kinder sind solche, welche unverheiratet sind und bis zur Vollendung<br />

des 21. Lebensjahres sich noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils befinden und<br />

der allgemeinen Schulausbildung nachgehen. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des<br />

<strong>Unterhalt</strong>sschuldners werden diese dem minderjährigen Kind gleich gestellt. Insofern gilt hier<br />

das oben zum Selbstbehalt ausgeführte entsprechend.<br />

bb.Volljährige Kinder<br />

Gegenüber volljährigen Kindern können sich die Eltern auf den s.g. angemessenen<br />

Eigenbedarf berufen. Dieser beträgt sowohl für erwerbstätige als auch für nicht<br />

erwerbstätige <strong>Unterhalt</strong>sschuldner mindestens 1.100,-- €. Weiterhin gilt hier nur eine<br />

abgeschwächte Erwerbsobliegenheit.<br />

c. Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches bei volljährigen Kindern<br />

Lediglich bei volljährigen Kindern kommt auch eine grundsätzliche Verwirkung des<br />

<strong>Unterhalt</strong>sanspruches nach § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht, welche folglich zur Beendigung<br />

des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches führt.<br />

Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens<br />

Eine Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>es aufgrund sittlichen Verschuldens setzt einen Vorwurf von<br />

erheblichem Gewicht voraus. Insbesondere kann ein derartiges Verschulden nicht im<br />

Zusammenleben des Kindes mit einem Anderen in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft bejaht<br />

werden. In Betracht kommt jedoch, die Bedürftigkeit aufgrund übermäßigen Rauschgift- oder<br />

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Alkoholkonsums, soweit dies noch nicht als Krankheit einzuordnen ist. Anders ist dieser Fall<br />

jedoch wieder zu beurteilen, falls das Kind nach einer erfolgversprechenden ärztlichen<br />

Behandlung aufgrund Nichtbeachtung ärztlicher Anweisungen rückfällig wird.<br />

Verletzung der eigenen <strong>Unterhalt</strong>spflicht gegenüber dem Pflichtigen<br />

Diese Fallgruppe ist praktisch irrelevant. Sie setzt voraus, dass das Kind zuvor den Eltern<br />

selber zum <strong>Unterhalt</strong> verpflichtet war, diese <strong>Unterhalt</strong>spflicht jedoch nicht erfüllte.<br />

Vorsätzlich schwere Verfehlung gegen den <strong>Unterhalt</strong>sschuldner oder gegen einen nahen<br />

Angehörigen des Pflichtigen<br />

Eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den <strong>Unterhalt</strong>spflichtigen kann nur bei einer<br />

tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher<br />

Belange des Verpflichteten angenommen werden. Beispielhaft seien hier aufgelistet: tätliche<br />

Angriffe; wiederholte grobe Beleidigungen; Schädigung des Verpflichteten in seiner<br />

beruflichen und wirtschaftlichen Stellung.<br />

Kein ausreichender Grund ist z.B. gegeben, wenn das Kind jeden persönlichen Kontakt mit<br />

dem <strong>Unterhalt</strong>spflichtigen ablehnt.<br />

Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme<br />

Bei diesem Verwirkungstatbestand muss eine besondere Schwere und Nachhaltigkeit der<br />

Verfehlung des Kindes vorliegen. Dies setzt eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen<br />

Umstände voraus. Dieser Ausschlussgrund scheidet demnach aus, wenn der<br />

<strong>Unterhalt</strong>sschuldner für den Konflikt mit verantwortlich ist und sich seinerseits nicht um die<br />

Wiederaufnahme z.B. eines abgerissenen Kontaktes bemüht hat.<br />

Anmerkung: diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst<br />

grob gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche<br />

Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind,<br />

können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.<br />

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