Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker
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1.1. Durchbrechung der <strong>Unterhalt</strong>skette<br />
Der Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> ist als einheitlicher Anspruch zu bewerten, auch<br />
wenn verschiedene <strong>Unterhalt</strong>statbestände zur Verfügung stehen. Dieser recht formale Ansatz<br />
ist zur Beurteilung des Endes des Anspruches grundlegend wichtig.<br />
So kann es zum Beispiel sein, dass der <strong>Unterhalt</strong>sgläubiger nach Scheidung der Ehe wegen<br />
der Notwendigkeit der Kindesbetreuung nicht in der Lage ist, einer ausreichenden<br />
eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit stünde ihm ein Anspruch auf<br />
nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> wegen Kindesbetreuung zu. Sind die Kinder dann „ aus dem Haus“<br />
endet zwar dieser <strong>Unterhalt</strong>statbestand, er kann aber, gegebenenfalls überlappend, abgelöst<br />
werden durch einen weiteren <strong>Unterhalt</strong>statbestand, wie z.B. der Bedürfnislage wegen<br />
fehlender angemessener Erwerbstätigkeit oder der Bedürfnislage wegen Alters. Insofern<br />
kann man von einer <strong>Unterhalt</strong>skette sprechen.<br />
Wird diese <strong>Unterhalt</strong>skette jedoch durchbrochen, besteht also für einen Zeitraum kein<br />
<strong>Unterhalt</strong>statbestand, so erlischt damit die Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem<br />
<strong>Unterhalt</strong> vollständig.<br />
Wichtig bei dieser Durchbrechung der <strong>Unterhalt</strong>skette ist jedoch, dass zu berücksichtigen ist,<br />
dass sich diese lediglich auf den <strong>Unterhalt</strong>statbestand und nicht auf die <strong>Unterhalt</strong>shöhe<br />
bezieht. So kann es für den <strong>Unterhalt</strong>sschuldner durchaus unangenehmer Weise so sein,<br />
dass er zwar vorübergehend keinen <strong>Unterhalt</strong> zahlt, später aber wieder in Anspruch<br />
genommen wird. Grund hierfür kann sein, dass zwar grundsätzlich ein <strong>Unterhalt</strong>statbestand<br />
vorliegt, er aber zur Erbringung von <strong>Unterhalt</strong> deswegen nicht verpflichtet ist, weil<br />
<strong>Unterhalt</strong>szahlungen z.B. an seiner Leistungsfähigkeit scheitern. Da aber dennoch der<br />
vorhergehende <strong>Unterhalt</strong>statbestand vorliegt, kann dieser problemlos durch einen weiteren<br />
<strong>Unterhalt</strong>statbestand überlappend abgelöst werden.<br />
So bedeutet der Umstand zeitweise keinen <strong>Unterhalt</strong> zahlen zu müssen nicht, dass diese<br />
Verpflichtung nicht wieder eintreten kann. Eine Schlussfolgerung lässt sich erst ziehen, wenn<br />
der Nichtzahlung auch das Fehlen eines <strong>Unterhalt</strong>statbestandes zugrunde lag.<br />
2.2. Wiederheirat des Berechtigten<br />
Gem. § 1586 Abs. 1 BGB erlischt der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch eindeutig mit der Wiederheirat oder<br />
der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch den<br />
Berechtigten.<br />
Etwas anderes gilt nur, wenn der geschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht, diese jedoch<br />
wieder aufgelöst wird und der <strong>Unterhalt</strong>sgläubiger ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen<br />
oder zu erziehen hat. Bei dieser Ausnahme ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zweite<br />
Ehegatte vor dem ersten haftet. Dies setzt jedoch seine Leistungsfähigkeit voraus.<br />
3.3. Vertraglicher Verzicht<br />
Weiterhin endet der Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>, falls auf ihn gem. § 1585c BGB<br />
vertraglich wirksam verzichtet worden ist. Bei einem solchen vertraglichen Verzicht auf<br />
nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> ist jedoch die inzwischen recht restriktive Rechtsprechung des BGH<br />
zu beachten (BGH NJW 2004 S.39ff).<br />
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