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Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

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1.1. Durchbrechung der <strong>Unterhalt</strong>skette<br />

Der Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> ist als einheitlicher Anspruch zu bewerten, auch<br />

wenn verschiedene <strong>Unterhalt</strong>statbestände zur Verfügung stehen. Dieser recht formale Ansatz<br />

ist zur Beurteilung des Endes des Anspruches grundlegend wichtig.<br />

So kann es zum Beispiel sein, dass der <strong>Unterhalt</strong>sgläubiger nach Scheidung der Ehe wegen<br />

der Notwendigkeit der Kindesbetreuung nicht in der Lage ist, einer ausreichenden<br />

eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit stünde ihm ein Anspruch auf<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> wegen Kindesbetreuung zu. Sind die Kinder dann „ aus dem Haus“<br />

endet zwar dieser <strong>Unterhalt</strong>statbestand, er kann aber, gegebenenfalls überlappend, abgelöst<br />

werden durch einen weiteren <strong>Unterhalt</strong>statbestand, wie z.B. der Bedürfnislage wegen<br />

fehlender angemessener Erwerbstätigkeit oder der Bedürfnislage wegen Alters. Insofern<br />

kann man von einer <strong>Unterhalt</strong>skette sprechen.<br />

Wird diese <strong>Unterhalt</strong>skette jedoch durchbrochen, besteht also für einen Zeitraum kein<br />

<strong>Unterhalt</strong>statbestand, so erlischt damit die Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem<br />

<strong>Unterhalt</strong> vollständig.<br />

Wichtig bei dieser Durchbrechung der <strong>Unterhalt</strong>skette ist jedoch, dass zu berücksichtigen ist,<br />

dass sich diese lediglich auf den <strong>Unterhalt</strong>statbestand und nicht auf die <strong>Unterhalt</strong>shöhe<br />

bezieht. So kann es für den <strong>Unterhalt</strong>sschuldner durchaus unangenehmer Weise so sein,<br />

dass er zwar vorübergehend keinen <strong>Unterhalt</strong> zahlt, später aber wieder in Anspruch<br />

genommen wird. Grund hierfür kann sein, dass zwar grundsätzlich ein <strong>Unterhalt</strong>statbestand<br />

vorliegt, er aber zur Erbringung von <strong>Unterhalt</strong> deswegen nicht verpflichtet ist, weil<br />

<strong>Unterhalt</strong>szahlungen z.B. an seiner Leistungsfähigkeit scheitern. Da aber dennoch der<br />

vorhergehende <strong>Unterhalt</strong>statbestand vorliegt, kann dieser problemlos durch einen weiteren<br />

<strong>Unterhalt</strong>statbestand überlappend abgelöst werden.<br />

So bedeutet der Umstand zeitweise keinen <strong>Unterhalt</strong> zahlen zu müssen nicht, dass diese<br />

Verpflichtung nicht wieder eintreten kann. Eine Schlussfolgerung lässt sich erst ziehen, wenn<br />

der Nichtzahlung auch das Fehlen eines <strong>Unterhalt</strong>statbestandes zugrunde lag.<br />

2.2. Wiederheirat des Berechtigten<br />

Gem. § 1586 Abs. 1 BGB erlischt der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch eindeutig mit der Wiederheirat oder<br />

der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch den<br />

Berechtigten.<br />

Etwas anderes gilt nur, wenn der geschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht, diese jedoch<br />

wieder aufgelöst wird und der <strong>Unterhalt</strong>sgläubiger ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen<br />

oder zu erziehen hat. Bei dieser Ausnahme ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zweite<br />

Ehegatte vor dem ersten haftet. Dies setzt jedoch seine Leistungsfähigkeit voraus.<br />

3.3. Vertraglicher Verzicht<br />

Weiterhin endet der Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>, falls auf ihn gem. § 1585c BGB<br />

vertraglich wirksam verzichtet worden ist. Bei einem solchen vertraglichen Verzicht auf<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> ist jedoch die inzwischen recht restriktive Rechtsprechung des BGH<br />

zu beachten (BGH NJW 2004 S.39ff).<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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