Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker
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Somit muss bezüglich des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es sowohl ein <strong>Unterhalt</strong>statbestand<br />
vorliegen als auch bezüglich einer möglichen <strong>Unterhalt</strong>shöhe die Beürftigkeit des<br />
<strong>Unterhalt</strong>sgläubigers und die Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners.<br />
Somit geht das Gesetz zwar theoretisch vom Vorrang der Eigenverantwortlichkeit der<br />
Ehegatten aus, aufgrund der vorgegebenen <strong>Unterhalt</strong>statbestände, vor allem aufgrund des<br />
Aufstockungsunterhaltes ist es in der Praxis aber eher die Regel als die Ausnahme, dass auch<br />
nachehelicher <strong>Unterhalt</strong> zu gewähren ist.<br />
Um die zeitliche Dauer des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es charakterisieren zu können, bedarf es<br />
also sowohl einer Betrachtung der <strong>Unterhalt</strong>statbestände, welche einen nachehelichen<br />
<strong>Unterhalt</strong>sanspruch auslösen können, als auch der Umstände, welche zum Erlöschen des<br />
nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es führen können.<br />
a. a Beginn<br />
Der Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem <strong>Unterhalt</strong> setzt zum einen die<br />
Rechtskraft der Scheidung voraus und zum anderen das Bestehen eines<br />
<strong>Unterhalt</strong>statbestandes.<br />
Als <strong>Unterhalt</strong>statbestände kommen in Betracht:<br />
- § 1570 BGB, Bedürfnislage wegen Kindesbetreuung<br />
- § 1571 BGB, Bedürfnislage wegen Alters<br />
- § 1572 BGB, Bedürfnislage wegen Krankheit oder Gebrechens<br />
- § 1573 BGB, Bedürfnislage wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit<br />
- § 1575 BGB, Bedürfnislage wegen Inanspruchnahme eines Ausbildungsrechtes zur<br />
Erlangung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit<br />
- § 1576 BGB, Bedürfnislage wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus<br />
schwerwiegenden Gründen und weil die Versagung von <strong>Unterhalt</strong> bei<br />
Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.<br />
Liegt einer dieser <strong>Unterhalt</strong>statbestände in Verbindung mit der Bedürftigkeit des<br />
<strong>Unterhalt</strong>sgläubigers und der Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners vor, so wird damit<br />
die Pflicht zur Zahlung von nachehelichem <strong>Unterhalt</strong> ausgelöst. Fraglich ist sodann, was<br />
vorrangig Thema dieses Referates ist, wann ein einmal entstandener Anspruch auf<br />
nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> wieder erlischt.<br />
b. b Ende des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />
Folgende Fallkonstellationen kommen bezüglich der Beendigung des nachehelichen<br />
<strong>Unterhalt</strong>sanspruches in Betracht:<br />
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