22.12.2012 Aufrufe

Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Somit muss bezüglich des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es sowohl ein <strong>Unterhalt</strong>statbestand<br />

vorliegen als auch bezüglich einer möglichen <strong>Unterhalt</strong>shöhe die Beürftigkeit des<br />

<strong>Unterhalt</strong>sgläubigers und die Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners.<br />

Somit geht das Gesetz zwar theoretisch vom Vorrang der Eigenverantwortlichkeit der<br />

Ehegatten aus, aufgrund der vorgegebenen <strong>Unterhalt</strong>statbestände, vor allem aufgrund des<br />

Aufstockungsunterhaltes ist es in der Praxis aber eher die Regel als die Ausnahme, dass auch<br />

nachehelicher <strong>Unterhalt</strong> zu gewähren ist.<br />

Um die zeitliche Dauer des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es charakterisieren zu können, bedarf es<br />

also sowohl einer Betrachtung der <strong>Unterhalt</strong>statbestände, welche einen nachehelichen<br />

<strong>Unterhalt</strong>sanspruch auslösen können, als auch der Umstände, welche zum Erlöschen des<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es führen können.<br />

a. a Beginn<br />

Der Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem <strong>Unterhalt</strong> setzt zum einen die<br />

Rechtskraft der Scheidung voraus und zum anderen das Bestehen eines<br />

<strong>Unterhalt</strong>statbestandes.<br />

Als <strong>Unterhalt</strong>statbestände kommen in Betracht:<br />

- § 1570 BGB, Bedürfnislage wegen Kindesbetreuung<br />

- § 1571 BGB, Bedürfnislage wegen Alters<br />

- § 1572 BGB, Bedürfnislage wegen Krankheit oder Gebrechens<br />

- § 1573 BGB, Bedürfnislage wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit<br />

- § 1575 BGB, Bedürfnislage wegen Inanspruchnahme eines Ausbildungsrechtes zur<br />

Erlangung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit<br />

- § 1576 BGB, Bedürfnislage wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus<br />

schwerwiegenden Gründen und weil die Versagung von <strong>Unterhalt</strong> bei<br />

Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.<br />

Liegt einer dieser <strong>Unterhalt</strong>statbestände in Verbindung mit der Bedürftigkeit des<br />

<strong>Unterhalt</strong>sgläubigers und der Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners vor, so wird damit<br />

die Pflicht zur Zahlung von nachehelichem <strong>Unterhalt</strong> ausgelöst. Fraglich ist sodann, was<br />

vorrangig Thema dieses Referates ist, wann ein einmal entstandener Anspruch auf<br />

nachehelichen <strong>Unterhalt</strong> wieder erlischt.<br />

b. b Ende des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />

Folgende Fallkonstellationen kommen bezüglich der Beendigung des nachehelichen<br />

<strong>Unterhalt</strong>sanspruches in Betracht:<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!