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Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

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. Leistungsfähigkeit<br />

Wie bereits oben dargestellt, setzt der Kindesunterhaltsanspruch auch die Leistungsfähigkeit<br />

des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners voraus. Die Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners wird<br />

begrenzt durch den ihm jeweils zustehenden Selbstbehalt. Nur wenn ein Einkommen über<br />

diesem Selbstbehalt zur Verfügung steht, kann dieses dem Kindesunterhalt zugänglich sein.<br />

Bezüglich des dem <strong>Unterhalt</strong>sschuldner zustehenden Selbstbehaltes sind jedoch folgende<br />

Fallkonstellationen zu unterscheiden:<br />

Gegenüber minderjährigen Kindern trifft die Eltern eine gesteigerte <strong>Unterhalt</strong>spflicht. Zur<br />

Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit haben die Eltern gleichsam das „Letzte“ mit ihrem<br />

minderjährigen Kind zu teilen. Bezüglich des Selbstbehaltes können sie sich nur auf den s.g.<br />

notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) berufen. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen 890,-- €<br />

und bei nicht Erwerbstätigen 770,-- €.<br />

Bezüglich der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes ist zu berücksichtigen, dass diese bei<br />

Studenten in der Regel 640,-- € beträgt. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit<br />

eigenem Hausstand angesetzt werden. Eine eigene Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist in<br />

diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in diesem Satz Ausbildungs- bzw.<br />

berufsbedingte Aufwendungen bis zum einem Betrag von monatlich 85,-- € enthalten.<br />

aa. Privilegierte volljährige Kinder<br />

Privilegierte volljährige Kinder sind solche, welche unverheiratet sind und bis zur Vollendung<br />

des 21. Lebensjahres sich noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils befinden und<br />

der allgemeinen Schulausbildung nachgehen. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des<br />

<strong>Unterhalt</strong>sschuldners werden diese dem minderjährigen Kind gleich gestellt. Insofern gilt hier<br />

das oben zum Selbstbehalt ausgeführte entsprechend.<br />

bb.Volljährige Kinder<br />

Gegenüber volljährigen Kindern können sich die Eltern auf den s.g. angemessenen<br />

Eigenbedarf berufen. Dieser beträgt sowohl für erwerbstätige als auch für nicht<br />

erwerbstätige <strong>Unterhalt</strong>sschuldner mindestens 1.100,-- €. Weiterhin gilt hier nur eine<br />

abgeschwächte Erwerbsobliegenheit.<br />

c. Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches bei volljährigen Kindern<br />

Lediglich bei volljährigen Kindern kommt auch eine grundsätzliche Verwirkung des<br />

<strong>Unterhalt</strong>sanspruches nach § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht, welche folglich zur Beendigung<br />

des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches führt.<br />

Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens<br />

Eine Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>es aufgrund sittlichen Verschuldens setzt einen Vorwurf von<br />

erheblichem Gewicht voraus. Insbesondere kann ein derartiges Verschulden nicht im<br />

Zusammenleben des Kindes mit einem Anderen in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft bejaht<br />

werden. In Betracht kommt jedoch, die Bedürftigkeit aufgrund übermäßigen Rauschgift- oder<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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