Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker
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. Leistungsfähigkeit<br />
Wie bereits oben dargestellt, setzt der Kindesunterhaltsanspruch auch die Leistungsfähigkeit<br />
des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners voraus. Die Leistungsfähigkeit des <strong>Unterhalt</strong>sschuldners wird<br />
begrenzt durch den ihm jeweils zustehenden Selbstbehalt. Nur wenn ein Einkommen über<br />
diesem Selbstbehalt zur Verfügung steht, kann dieses dem Kindesunterhalt zugänglich sein.<br />
Bezüglich des dem <strong>Unterhalt</strong>sschuldner zustehenden Selbstbehaltes sind jedoch folgende<br />
Fallkonstellationen zu unterscheiden:<br />
Gegenüber minderjährigen Kindern trifft die Eltern eine gesteigerte <strong>Unterhalt</strong>spflicht. Zur<br />
Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit haben die Eltern gleichsam das „Letzte“ mit ihrem<br />
minderjährigen Kind zu teilen. Bezüglich des Selbstbehaltes können sie sich nur auf den s.g.<br />
notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) berufen. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen 890,-- €<br />
und bei nicht Erwerbstätigen 770,-- €.<br />
Bezüglich der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes ist zu berücksichtigen, dass diese bei<br />
Studenten in der Regel 640,-- € beträgt. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit<br />
eigenem Hausstand angesetzt werden. Eine eigene Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist in<br />
diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in diesem Satz Ausbildungs- bzw.<br />
berufsbedingte Aufwendungen bis zum einem Betrag von monatlich 85,-- € enthalten.<br />
aa. Privilegierte volljährige Kinder<br />
Privilegierte volljährige Kinder sind solche, welche unverheiratet sind und bis zur Vollendung<br />
des 21. Lebensjahres sich noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils befinden und<br />
der allgemeinen Schulausbildung nachgehen. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des<br />
<strong>Unterhalt</strong>sschuldners werden diese dem minderjährigen Kind gleich gestellt. Insofern gilt hier<br />
das oben zum Selbstbehalt ausgeführte entsprechend.<br />
bb.Volljährige Kinder<br />
Gegenüber volljährigen Kindern können sich die Eltern auf den s.g. angemessenen<br />
Eigenbedarf berufen. Dieser beträgt sowohl für erwerbstätige als auch für nicht<br />
erwerbstätige <strong>Unterhalt</strong>sschuldner mindestens 1.100,-- €. Weiterhin gilt hier nur eine<br />
abgeschwächte Erwerbsobliegenheit.<br />
c. Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches bei volljährigen Kindern<br />
Lediglich bei volljährigen Kindern kommt auch eine grundsätzliche Verwirkung des<br />
<strong>Unterhalt</strong>sanspruches nach § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht, welche folglich zur Beendigung<br />
des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches führt.<br />
Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens<br />
Eine Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>es aufgrund sittlichen Verschuldens setzt einen Vorwurf von<br />
erheblichem Gewicht voraus. Insbesondere kann ein derartiges Verschulden nicht im<br />
Zusammenleben des Kindes mit einem Anderen in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft bejaht<br />
werden. In Betracht kommt jedoch, die Bedürftigkeit aufgrund übermäßigen Rauschgift- oder<br />
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