22.12.2012 Aufrufe

Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

II. Kindesunterhalt<br />

Einführung<br />

Die Pflicht zur Erbringung von Kindesunterhalt beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert<br />

grundsätzlich lebenslang fort. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind bedürftig und die<br />

Eltern leistungsfähig sind. Für die Beendigung des Kindesunterhaltes bestehen keine festen<br />

Altersgrenzen.<br />

In der Regel endet der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen<br />

Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Ein bereits<br />

erloschener <strong>Unterhalt</strong>sanspruch kann wieder aufleben, wenn und so lange das Kind erneut<br />

bedürftig wird. An die Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes sind dabei besonders strenge<br />

Anforderungen zu stellen.<br />

Endgültig erlischt der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch erst mit dem Tod des Kindes oder des<br />

verpflichteten Elternteils.<br />

a. Bedarf<br />

Wie bereits dargestellt, ist die Bedürftigkeit des Kindes Voraussetzung der Fortdauer des<br />

Kindesunterhaltsanspruches. Bei der Bedürftigkeit des Kindes sind jedoch folgende<br />

Fallgruppen zu differenzieren:<br />

1. Das nicht erwerbspflichtige Kind<br />

2. Das ausbildungsbedürftige Kind<br />

3. Das erwerbspflichtige Kind<br />

a.a. nicht erwerbspflichtige Kinder<br />

Bedürftig ist das Kind, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1<br />

BGB). Dies ist zwingend logisch der Fall, wenn das Kind nicht erwerbstätig sein darf, oder<br />

nicht erwerbstätig sein kann.<br />

Gemäß §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15<br />

Jahren nicht als erwerbstätig beschäftigt werden. Insoweit besteht hier eine grundsätzliche<br />

Bedürftigkeit. Sollte jedoch ein Einkommen aus Aushilfstätigkeit vorliegen, so ist dieses als<br />

unzumutbar einzuordnen, so dass es bei der Frage der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

Die Einordnung des Kindes als nicht erwerbspflichtig kann sich auch aus einer objektiven<br />

Erwerbsunfähigkeit ergeben. Dieser Umstand liegt insbesondere bei kranken oder<br />

behinderten Kindern ggf. vor.<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!