Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker
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II. Kindesunterhalt<br />
Einführung<br />
Die Pflicht zur Erbringung von Kindesunterhalt beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert<br />
grundsätzlich lebenslang fort. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind bedürftig und die<br />
Eltern leistungsfähig sind. Für die Beendigung des Kindesunterhaltes bestehen keine festen<br />
Altersgrenzen.<br />
In der Regel endet der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen<br />
Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Ein bereits<br />
erloschener <strong>Unterhalt</strong>sanspruch kann wieder aufleben, wenn und so lange das Kind erneut<br />
bedürftig wird. An die Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes sind dabei besonders strenge<br />
Anforderungen zu stellen.<br />
Endgültig erlischt der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch erst mit dem Tod des Kindes oder des<br />
verpflichteten Elternteils.<br />
a. Bedarf<br />
Wie bereits dargestellt, ist die Bedürftigkeit des Kindes Voraussetzung der Fortdauer des<br />
Kindesunterhaltsanspruches. Bei der Bedürftigkeit des Kindes sind jedoch folgende<br />
Fallgruppen zu differenzieren:<br />
1. Das nicht erwerbspflichtige Kind<br />
2. Das ausbildungsbedürftige Kind<br />
3. Das erwerbspflichtige Kind<br />
a.a. nicht erwerbspflichtige Kinder<br />
Bedürftig ist das Kind, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1<br />
BGB). Dies ist zwingend logisch der Fall, wenn das Kind nicht erwerbstätig sein darf, oder<br />
nicht erwerbstätig sein kann.<br />
Gemäß §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15<br />
Jahren nicht als erwerbstätig beschäftigt werden. Insoweit besteht hier eine grundsätzliche<br />
Bedürftigkeit. Sollte jedoch ein Einkommen aus Aushilfstätigkeit vorliegen, so ist dieses als<br />
unzumutbar einzuordnen, so dass es bei der Frage der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen<br />
ist.<br />
Die Einordnung des Kindes als nicht erwerbspflichtig kann sich auch aus einer objektiven<br />
Erwerbsunfähigkeit ergeben. Dieser Umstand liegt insbesondere bei kranken oder<br />
behinderten Kindern ggf. vor.<br />
© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />
www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />
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