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Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

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8.8. Verwirkung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />

Gem. § 1579 BGB kann eine Verwirkung des Anspruches auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong><br />

eintreten. Hier kommen folgende Fälle in Betracht:<br />

kurze Ehedauer<br />

Wann eine kurze Ehedauer im Sinne der Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>statbestandes vorliegt<br />

lässt sich leider nicht anhand fester abstrakter Maßstäbe beurteilen. Ausschlaggebend ist<br />

immer die Lebenssituation im Einzelfall. Nach der Rechtssprechung des BGH kann man<br />

zumindest grob sagen, dass bei einer Ehezeit bis zu 2 Jahren dieser Ausschlussgrund<br />

vorliegt. Ab einer Ehezeit von ca. 3 Jahren wird er dem gegenüber regelmäßig nicht mehr<br />

gegeben sein. Ausschlaggebend ist aber jeweils, inwieweit die Partner Ihre bisherigen<br />

Lebensbedingungen auf ein gemeinsames Leben eingerichtet haben. Es gibt auch z.B. eine<br />

Entscheidung des OLG Hamm, in der eine kurze Ehedauer noch bei 4 Jahren und 2 Monaten<br />

bei einer Eheschließung im Rentenalter bejaht worden ist (OLG Hamm, FamRZ 1992 326).<br />

Härtegrund eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den<br />

Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen.<br />

Dieser Ausschlussgrund setzt bewusst ein „schweres Vergehen“ voraus. Beispielhaft und<br />

nicht abschließend lassen sich hier z.B. auflisten: Mord, Totschlag, fortgesetzte Beleidigung,<br />

nicht provozierte Körperverletzung, Schusswaffengebrauch, Betrugshandlungen, wie z.B.<br />

Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht durch Äußerung falscher Angaben zum<br />

Einkommen.<br />

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit<br />

Diesbezüglich ist eine s.g. „unterhaltsbezogene“ Mutwilligkeit notwendig. Insoweit müssen<br />

sich die Vorstellungen und Motive, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen,<br />

auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken. Ein einfaches Verschulden<br />

genügt nicht. Zu berücksichtigen ist hier, dass der <strong>Unterhalt</strong>sschuldner diesbezüglich<br />

beweispflichtig ist.<br />

Diese Fallgruppe kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Berechtigte freiwillig einen<br />

sicheren Arbeitsplatz aufgibt und z.B. durch Umzug eine erfolgreiche Vermittlung vereitelt.<br />

Weiterhin kann auch eine selbst verschuldete Kündigung diesen Ausschlussgrund<br />

hervorrufen, aber auch hier muss die Bejahung eines unterhaltsbezogenen zumindest<br />

leichtfertigen Verhaltens gefordert werden.<br />

Besonders relevant dürfte jedoch die Fallgruppe sein, dass der <strong>Unterhalt</strong>sberechtigte seinen<br />

vorher bezogenen Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat und somit<br />

aufgrund dieses Verhaltes eine Bedürftigkeit im Alter produzierte.<br />

Mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Pflichtigen<br />

Beispielhaft seien für diese Fallgruppe aufgezählt, das Anschwärzen des Verpflichteten bei<br />

dessen Arbeitgeber, wenn hierdurch aus Rachsucht der Arbeitsplatz gefährdet wird, oder<br />

eine leichtfertig erhobene Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung, wenn sie eine<br />

schwerwiegende Gefährdung der Einkommens- und Vermögenssituation des Pflichtigen zur<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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