Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker
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8.8. Verwirkung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />
Gem. § 1579 BGB kann eine Verwirkung des Anspruches auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong><br />
eintreten. Hier kommen folgende Fälle in Betracht:<br />
kurze Ehedauer<br />
Wann eine kurze Ehedauer im Sinne der Verwirkung des <strong>Unterhalt</strong>statbestandes vorliegt<br />
lässt sich leider nicht anhand fester abstrakter Maßstäbe beurteilen. Ausschlaggebend ist<br />
immer die Lebenssituation im Einzelfall. Nach der Rechtssprechung des BGH kann man<br />
zumindest grob sagen, dass bei einer Ehezeit bis zu 2 Jahren dieser Ausschlussgrund<br />
vorliegt. Ab einer Ehezeit von ca. 3 Jahren wird er dem gegenüber regelmäßig nicht mehr<br />
gegeben sein. Ausschlaggebend ist aber jeweils, inwieweit die Partner Ihre bisherigen<br />
Lebensbedingungen auf ein gemeinsames Leben eingerichtet haben. Es gibt auch z.B. eine<br />
Entscheidung des OLG Hamm, in der eine kurze Ehedauer noch bei 4 Jahren und 2 Monaten<br />
bei einer Eheschließung im Rentenalter bejaht worden ist (OLG Hamm, FamRZ 1992 326).<br />
Härtegrund eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den<br />
Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen.<br />
Dieser Ausschlussgrund setzt bewusst ein „schweres Vergehen“ voraus. Beispielhaft und<br />
nicht abschließend lassen sich hier z.B. auflisten: Mord, Totschlag, fortgesetzte Beleidigung,<br />
nicht provozierte Körperverletzung, Schusswaffengebrauch, Betrugshandlungen, wie z.B.<br />
Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht durch Äußerung falscher Angaben zum<br />
Einkommen.<br />
Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit<br />
Diesbezüglich ist eine s.g. „unterhaltsbezogene“ Mutwilligkeit notwendig. Insoweit müssen<br />
sich die Vorstellungen und Motive, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen,<br />
auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken. Ein einfaches Verschulden<br />
genügt nicht. Zu berücksichtigen ist hier, dass der <strong>Unterhalt</strong>sschuldner diesbezüglich<br />
beweispflichtig ist.<br />
Diese Fallgruppe kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Berechtigte freiwillig einen<br />
sicheren Arbeitsplatz aufgibt und z.B. durch Umzug eine erfolgreiche Vermittlung vereitelt.<br />
Weiterhin kann auch eine selbst verschuldete Kündigung diesen Ausschlussgrund<br />
hervorrufen, aber auch hier muss die Bejahung eines unterhaltsbezogenen zumindest<br />
leichtfertigen Verhaltens gefordert werden.<br />
Besonders relevant dürfte jedoch die Fallgruppe sein, dass der <strong>Unterhalt</strong>sberechtigte seinen<br />
vorher bezogenen Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat und somit<br />
aufgrund dieses Verhaltes eine Bedürftigkeit im Alter produzierte.<br />
Mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Pflichtigen<br />
Beispielhaft seien für diese Fallgruppe aufgezählt, das Anschwärzen des Verpflichteten bei<br />
dessen Arbeitgeber, wenn hierdurch aus Rachsucht der Arbeitsplatz gefährdet wird, oder<br />
eine leichtfertig erhobene Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung, wenn sie eine<br />
schwerwiegende Gefährdung der Einkommens- und Vermögenssituation des Pflichtigen zur<br />
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