1 Erst „Wir“ und dann „ Alles meins“? - Rechtsanwalt Schmücker
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<strong>Erst</strong> <strong><strong>„</strong>Wir“</strong> <strong>und</strong> <strong>dann</strong> <strong>„</strong> <strong>Alles</strong> <strong>meins“</strong>?<br />
Zugewinn<br />
Zur Veranstaltung der Bezirksstelle Bielefeld des ISuV am 13.11.2006.<br />
1. Einleitung<br />
2. Verpflichtungs - <strong>und</strong> Verfügungsbeschränkungen als Ausnahme<br />
3. Zugewinnausgleich bei Scheidung<br />
a) Gegenstand des Zugewinnausgleichs<br />
b) Die Berechnung des Zugewinnausgleiches<br />
aa) Was bedeutet Anfangsvermögen?<br />
bb) Was bedeutet privilegierter Erwerb?<br />
cc) Was bedeutet Endvermögen?<br />
dd) Wie werden in den Zugewinnausgleich einzubeziehende<br />
Vermögenspositionen bewertet?<br />
ee) Feststellung des Anfangsvermögens<br />
ff) Behandlung des Anfangsvermögens <strong>und</strong> des privilegierten<br />
Erwerbes im Hinblick auf Scheingewinne<br />
gg) Endvermögen<br />
hh) Der Zugewinnausgleichsanspruch<br />
c) Korrekturmöglichkeiten bei illoyaler Vermögensminderung<br />
ii) Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit<br />
jj) St<strong>und</strong>ung der Ausgleichsforderung<br />
d) Auskunftspflichten<br />
e) Vorzeitiger Zugewinnausgleich<br />
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www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />
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Einleitung<br />
<strong>Erst</strong> <strong><strong>„</strong>Wir“</strong> <strong>und</strong> <strong>dann</strong> <strong>„</strong> <strong>Alles</strong> <strong>meins“</strong>?<br />
Zugewinn<br />
Zur Veranstaltung der Bezirksstelle Bielefeld des ISuV am 13.11.2006.<br />
Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht vertraglich<br />
etwas anderes vereinbaren. Hiermit ist die Zugewinngemeinschaft heute der verbreitetste<br />
Güterstand.<br />
Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt.<br />
Deswegen prägte auch der BGH die Bezeichnung <strong>„</strong> Gütertrennung mit schuldrechtlichem<br />
Zugewinnausgleich“.<br />
Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Diese kann er<br />
auch selbständig verwalten.<br />
Diese Zugewinngemeinschaft endet durch:<br />
- Aufhebung im Wege des Ehevertrages<br />
- Tod eines Ehegatten<br />
- Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt<br />
ist, oder<br />
- rechtskräftige Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebungsurteil.<br />
Verpflichtungs - <strong>und</strong> Verfügungsbeschränkungen als Ausnahme<br />
Gesamtvermögen<br />
Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäfte eines im gesetzlichen Güterstand der<br />
Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten über sein Gesamtvermögen sind im Interesse<br />
des anderen Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens <strong>und</strong> zur Sicherung seines<br />
Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1365 BGB von seiner Zustimmung abhängig. Hierbei<br />
bedeutet Zustimmung vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung. Wird die<br />
Genehmigung abschließend verweigert, so wird der bis dahin schwebend unwirksame<br />
Vertrag endgültig unwirksam. Entspricht das Rechtsgeschäft den Gr<strong>und</strong>sätzen einer<br />
ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht auf Antrag des<br />
Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne<br />
ausreichenden Gr<strong>und</strong> verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit die Abgabe einer<br />
Erklärung verhindert <strong>und</strong> mit dem Aufschub Gefahr verb<strong>und</strong>en ist.<br />
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Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäfte eines Ehegatten über individuelle<br />
Gegenstände des Haushalts<br />
Auch über individuelle Gegenstände des Haushalts kann ein Ehegatte nach § 1369 Abs. 1<br />
BGB nur verfügen <strong>und</strong> sich zu einer solchen Verfügung nur verpflichten, wenn der andere<br />
Ehegatte einwilligt. Leben die Ehegatten jedoch getrennt <strong>und</strong> sind die Gegenstände<br />
anlässlich oder nach der Trennung erworben worden, so können diese frei von den<br />
Beschränkungen des § 1369 BGB veräußert werden.<br />
Zugewinnausgleich bei Scheidung<br />
Gegenstand des Zugewinnausgleichs<br />
Die Ehewohnung <strong>und</strong> der Hausrat unterfallen dem Hausratsverfahren.<br />
Versorgungsanwartschaften oder Aussichten wegen Alters- oder Berufs- oder<br />
Erwerbsunfähigkeit unterfallen dem Verfahren des Versorgungsausgleiches. Nur darüber<br />
hinausgehendes Vermögen ist gr<strong>und</strong>sätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren zuzuweisen.<br />
So wird zum Beispiel eines Lebensversicherungsrente dem Versorgungsausgleich zugeordnet,<br />
eine Kapitallebensversicherung jedoch dem Endvermögen im Sinne des<br />
Zugewinnausgleiches.<br />
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Die Berechnung des Zugewinnausgleiches<br />
Die Berechnung erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem folgenden Schema, wobei zu berücksichtigen<br />
ist, dass Zugewinn der Betrag ist, um den das Endvermögen des einen Ehegatten sein<br />
Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt<br />
also mindestens Null. Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.<br />
Die Berechnung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruches erfolgt also nach folgendem<br />
Schema:<br />
Ehemann Ehefrau<br />
1) Notwendige Daten<br />
Anfangsvermögen Anfangsvermögen<br />
+ +<br />
privilegierter Erwerb privilegierter Erwerb<br />
= =<br />
Summe 1 Summe 1<br />
Endvermögen Endvermögen<br />
2) Berechnung<br />
Endvermögen Endvermögen<br />
- -<br />
Summe 1 Summe 1<br />
= =<br />
Zugewinn Mann Zugewinn Ehefrau<br />
(Zugewinn Mann) – (Zugewinn Ehefrau) = (Differenz der Zugewinne)<br />
(Differenz der Zugewinne) : 2 = Zugewinnausgleichsanspruch<br />
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Was bedeutet Anfangsvermögen?<br />
Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 1. Halbsatz BGB das Vermögen, dass einem<br />
Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, also<br />
normalerweise der Eheschließung, gehört. Dieses umfasst alle dem Ehegatten am Stichtag<br />
zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert. Dieses können<br />
insbesondere Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Darlehensforderungen, Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
Schmuck, Kraftfahrzeuge, etc. sein.<br />
Was bedeutet privilegierter Erwerb?<br />
Dies ist das Vermögen, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen<br />
oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt.<br />
Dieser privilegierter Erwerb wird gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des<br />
jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet. Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte im Rahmen<br />
des Zugewinnausgleiches nicht an den hiervon erfassten Werten beteiligt wird.<br />
Was bedeutet Endvermögen?<br />
Endvermögen ist das Vermögen, dass einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei<br />
der Beendigung des Güterstandes gehört. Im Fall der Ehescheidung ist Stichtag zur<br />
Bestimmung des Endvermögens der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.<br />
In den Zugewinnausgleich gehen auch Gegenstände ein, die im hälftigen Eigentum der<br />
Ehegatten stehen, wie zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie bei Bestehen einer<br />
Miteigentümergemeinschaft. Zwar gehen solche Gegenstände mit dem jeweils gleichen Wert<br />
in die jeweilige Vermögensbilanz ein, jedoch können die Auswirkungen unterschiedlich sein,<br />
wenn z.B. ein Ehegatte ansonsten nur Schulden hat.<br />
Rückständige Unterhaltsforderungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich im Zugewinnausgleich als<br />
Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.<br />
Ist bei einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit ein Ehegatte zur Tilgung dauerhaft nicht<br />
in der Lage, so dass im Innenverhältnis der andere die volle Tilgungslast zu tragen hat, sind<br />
die Verbindlichkeiten im vollen Umfang vom Endvermögen des Zahlenden abzusetzen.<br />
In den Zugewinnausgleich fallen auch noch nicht fällige, aber bereits entstandene Rechte,<br />
wie zum Beispiel der erst später fällig werdende Anspruch auf Rückzahlung einer<br />
Darlehnssumme <strong>und</strong> das Anwartschaftsrecht aus einer Lebensversicherung.<br />
Wie werden in den Zugewinnausgleich einzubeziehende Vermögenspositionen<br />
bewertet?<br />
Anerkannter Maßen ist der volle <strong>„</strong>wirkliche“ Wert des einzelnen Vermögensgegenstandes zu<br />
ermitteln, d.h. der Verkehrswert als der Erlös, der bei der Veräußerung oder sonstigen<br />
Verwertung erzielt werden kann.<br />
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Feststellung des Anfangsvermögens<br />
Gemäß § 1374 Abs. 1 2. Halbsatz BGB beträgt das Anfangsvermögen mindestens Null.<br />
Ebenfalls beträgt der Zugewinn mindestens Null, es gibt also keinen Verlustausgleich.<br />
Behandlung des Anfangsvermögens <strong>und</strong> des privilegierten Erwerbes im Hinblick<br />
auf Scheingewinne<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Kaufkraftschw<strong>und</strong>es des Geldes ist es notwendig, dass das gesamte<br />
Anfangsvermögen <strong>und</strong> der privilegierte Erwerb auf die Kaufkraftverhältnisse des<br />
Endstichtages umgerechnet werden. Dies geschieht mit Hilfe des Preisindexes für die<br />
Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Die Erhöhung der Preise der im Vermögen der<br />
Ehegatten befindlichen Gegenstände führt also zu keinem Zugewinn, wenn diese im Rahmen<br />
der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bleibt. Dagegen entsteht ein Zugewinn,<br />
wenn eine echte Preissteigerung erfolgt, wenn also die Preissteigerung über die Erhöhung<br />
der Lebenshaltungskosten hinausgeht.<br />
Da die Feststellung des Anfangsvermögens in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet,<br />
besteht nach § 1377 Abs. 3 BGB die widerlegliche Vermutung, dass das Endvermögen eines<br />
Ehegatten den Zugewinn darstellt, das Anfangsvermögen also Null beträgt.<br />
Endvermögen<br />
Das Endvermögen ist das Nettovermögen bei Beendigung des Güterstandes. Vom<br />
Aktivvermögen abzuziehen sind alle bis zum Berechnungsstichtag entstandenen<br />
Verbindlichkeiten. Der somit errechnete Betrag des Endvermögens beträgt mindestens Null.<br />
Korrekturmöglichkeiten bei illoyaler Vermögensminderung<br />
Zum Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen greift § 1375 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB.<br />
Hiernach wird dem Endvermögen eines Ehegatten hinzugerechnet:<br />
- unentgeltliche Zuwendungen, durch die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf<br />
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde,<br />
- Vermögen verschwendet wurde<br />
- Handlungen in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu<br />
benachteiligen.<br />
Für diese Hinzurechnung gilt jedoch die 10-jährige Ausschlussfrist, § 1375 Abs. 3 BGB.<br />
Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten können beim Endvermögen nur mit der Quote<br />
abgesetzt werden, die im Innenverhältnis auf den jeweiligen Ehegatten entfällt. Im<br />
Zweifelsfall fallen diese Belastungen dem Ehegatten im Innenverhältnis hälftig zur Last.<br />
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Der Zugewinnausgleichsanspruch<br />
Übersteigt der Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des<br />
Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Hierbei handelt es sich um eine<br />
schuldrechtliche Ausgleichsforderung auf eine bestimmte Geldsumme. Es besteht kein<br />
Anspruch auf Übertragung von Eigentumspositionen.<br />
Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt regelmäßig in drei Jahren ab positiver Kenntnis<br />
des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes.<br />
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1381 BGB<br />
Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, sobald der Ausgleich<br />
des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig ist.<br />
Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn der Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise<br />
widerspricht. Beispiele hierfür sind im § 1381 Abs.2 BGB dargestellt, insbesondere also <strong>dann</strong>,<br />
wenn der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich geltend macht, bindend die wirtschaftlichen<br />
Verpflichtungen, die sich aus den ehelichen Verhältnissen ergeben haben, schuldhaft nicht<br />
erfüllt hat.<br />
St<strong>und</strong>ung der Ausgleichsforderung, § 1382 BGB<br />
Das Familiengericht kann auf Antrag die Ausgleichsforderung st<strong>und</strong>en, wenn die sofortige<br />
Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen<br />
würde. Dies liegt insbesondere <strong>dann</strong> vor, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstige<br />
Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachteilig verschlechtern würde.<br />
Auskunftspflichten<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich hat jeder Ehegatte nach § 1379 Abs. 2 BGB ab Rechtshängigkeit eines auf<br />
Eheleben gerichteten Verfahrens gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Auskunft über<br />
den Bestand des Endvermögens am Bewertungsstichtag. Diese Auskunft muss in Form eines<br />
nach Aktiva <strong>und</strong> Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses erfolgen. Die Auskunftspflicht<br />
bezieht sich nur auf das Endvermögen <strong>und</strong> nicht auf das Anfangsvermögen. Das<br />
Anfangsvermögen muss der Anspruchsgegner selbst darstellen <strong>und</strong> beweisen, da dies zur<br />
Verringerung des Zugewinnausgleichsanspruches führt.<br />
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Vorzeitiger Zugewinnausgleich, §§ 1385 ff BGB<br />
Eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, also bei noch bestehender Ehe kann erhoben<br />
werden, wenn:<br />
- Die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt leben<br />
- Der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die<br />
sich aus den ehelichen Verhältnissen ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat<br />
- Der andere Ehegatte über sein Vermögen als Ganzes verfügte, ohne die erforderliche<br />
Zustimmung eingeholt zu haben <strong>und</strong> eine erhebliche Gefährdung der zukünftigen<br />
Ausgleichsforderung zu besorgen ist<br />
- Eine beharrliche Weigerung ohne ausreichenden Gr<strong>und</strong> bezüglich der Information<br />
über den Bestand des Vermögens vorliegt.<br />
Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleiches sind also zusammengefasst:<br />
- bestehende Ehe<br />
- gesetzlicher Güterstand, Zugewinngemeinschaft<br />
- mehr als 3-jähriges Getrenntleben oder illoyales Verhalten in der oben dargestellten<br />
Art<br />
Anmerkung:<br />
Diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst grob<br />
gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung <strong>und</strong> stellen keine verbindliche<br />
Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind,<br />
können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.<br />
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