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1 Erst „Wir“ und dann „ Alles meins“? - Rechtsanwalt Schmücker

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<strong>Erst</strong> <strong><strong>„</strong>Wir“</strong> <strong>und</strong> <strong>dann</strong> <strong>„</strong> <strong>Alles</strong> <strong>meins“</strong>?<br />

Zugewinn<br />

Zur Veranstaltung der Bezirksstelle Bielefeld des ISuV am 13.11.2006.<br />

1. Einleitung<br />

2. Verpflichtungs - <strong>und</strong> Verfügungsbeschränkungen als Ausnahme<br />

3. Zugewinnausgleich bei Scheidung<br />

a) Gegenstand des Zugewinnausgleichs<br />

b) Die Berechnung des Zugewinnausgleiches<br />

aa) Was bedeutet Anfangsvermögen?<br />

bb) Was bedeutet privilegierter Erwerb?<br />

cc) Was bedeutet Endvermögen?<br />

dd) Wie werden in den Zugewinnausgleich einzubeziehende<br />

Vermögenspositionen bewertet?<br />

ee) Feststellung des Anfangsvermögens<br />

ff) Behandlung des Anfangsvermögens <strong>und</strong> des privilegierten<br />

Erwerbes im Hinblick auf Scheingewinne<br />

gg) Endvermögen<br />

hh) Der Zugewinnausgleichsanspruch<br />

c) Korrekturmöglichkeiten bei illoyaler Vermögensminderung<br />

ii) Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit<br />

jj) St<strong>und</strong>ung der Ausgleichsforderung<br />

d) Auskunftspflichten<br />

e) Vorzeitiger Zugewinnausgleich<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

1


Einleitung<br />

<strong>Erst</strong> <strong><strong>„</strong>Wir“</strong> <strong>und</strong> <strong>dann</strong> <strong>„</strong> <strong>Alles</strong> <strong>meins“</strong>?<br />

Zugewinn<br />

Zur Veranstaltung der Bezirksstelle Bielefeld des ISuV am 13.11.2006.<br />

Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht vertraglich<br />

etwas anderes vereinbaren. Hiermit ist die Zugewinngemeinschaft heute der verbreitetste<br />

Güterstand.<br />

Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt.<br />

Deswegen prägte auch der BGH die Bezeichnung <strong>„</strong> Gütertrennung mit schuldrechtlichem<br />

Zugewinnausgleich“.<br />

Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Diese kann er<br />

auch selbständig verwalten.<br />

Diese Zugewinngemeinschaft endet durch:<br />

- Aufhebung im Wege des Ehevertrages<br />

- Tod eines Ehegatten<br />

- Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt<br />

ist, oder<br />

- rechtskräftige Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebungsurteil.<br />

Verpflichtungs - <strong>und</strong> Verfügungsbeschränkungen als Ausnahme<br />

Gesamtvermögen<br />

Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäfte eines im gesetzlichen Güterstand der<br />

Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten über sein Gesamtvermögen sind im Interesse<br />

des anderen Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens <strong>und</strong> zur Sicherung seines<br />

Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1365 BGB von seiner Zustimmung abhängig. Hierbei<br />

bedeutet Zustimmung vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung. Wird die<br />

Genehmigung abschließend verweigert, so wird der bis dahin schwebend unwirksame<br />

Vertrag endgültig unwirksam. Entspricht das Rechtsgeschäft den Gr<strong>und</strong>sätzen einer<br />

ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht auf Antrag des<br />

Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne<br />

ausreichenden Gr<strong>und</strong> verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit die Abgabe einer<br />

Erklärung verhindert <strong>und</strong> mit dem Aufschub Gefahr verb<strong>und</strong>en ist.<br />

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Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäfte eines Ehegatten über individuelle<br />

Gegenstände des Haushalts<br />

Auch über individuelle Gegenstände des Haushalts kann ein Ehegatte nach § 1369 Abs. 1<br />

BGB nur verfügen <strong>und</strong> sich zu einer solchen Verfügung nur verpflichten, wenn der andere<br />

Ehegatte einwilligt. Leben die Ehegatten jedoch getrennt <strong>und</strong> sind die Gegenstände<br />

anlässlich oder nach der Trennung erworben worden, so können diese frei von den<br />

Beschränkungen des § 1369 BGB veräußert werden.<br />

Zugewinnausgleich bei Scheidung<br />

Gegenstand des Zugewinnausgleichs<br />

Die Ehewohnung <strong>und</strong> der Hausrat unterfallen dem Hausratsverfahren.<br />

Versorgungsanwartschaften oder Aussichten wegen Alters- oder Berufs- oder<br />

Erwerbsunfähigkeit unterfallen dem Verfahren des Versorgungsausgleiches. Nur darüber<br />

hinausgehendes Vermögen ist gr<strong>und</strong>sätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren zuzuweisen.<br />

So wird zum Beispiel eines Lebensversicherungsrente dem Versorgungsausgleich zugeordnet,<br />

eine Kapitallebensversicherung jedoch dem Endvermögen im Sinne des<br />

Zugewinnausgleiches.<br />

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Die Berechnung des Zugewinnausgleiches<br />

Die Berechnung erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem folgenden Schema, wobei zu berücksichtigen<br />

ist, dass Zugewinn der Betrag ist, um den das Endvermögen des einen Ehegatten sein<br />

Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt<br />

also mindestens Null. Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.<br />

Die Berechnung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruches erfolgt also nach folgendem<br />

Schema:<br />

Ehemann Ehefrau<br />

1) Notwendige Daten<br />

Anfangsvermögen Anfangsvermögen<br />

+ +<br />

privilegierter Erwerb privilegierter Erwerb<br />

= =<br />

Summe 1 Summe 1<br />

Endvermögen Endvermögen<br />

2) Berechnung<br />

Endvermögen Endvermögen<br />

- -<br />

Summe 1 Summe 1<br />

= =<br />

Zugewinn Mann Zugewinn Ehefrau<br />

(Zugewinn Mann) – (Zugewinn Ehefrau) = (Differenz der Zugewinne)<br />

(Differenz der Zugewinne) : 2 = Zugewinnausgleichsanspruch<br />

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Was bedeutet Anfangsvermögen?<br />

Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 1. Halbsatz BGB das Vermögen, dass einem<br />

Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, also<br />

normalerweise der Eheschließung, gehört. Dieses umfasst alle dem Ehegatten am Stichtag<br />

zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert. Dieses können<br />

insbesondere Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Darlehensforderungen, Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

Schmuck, Kraftfahrzeuge, etc. sein.<br />

Was bedeutet privilegierter Erwerb?<br />

Dies ist das Vermögen, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen<br />

oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt.<br />

Dieser privilegierter Erwerb wird gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des<br />

jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet. Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte im Rahmen<br />

des Zugewinnausgleiches nicht an den hiervon erfassten Werten beteiligt wird.<br />

Was bedeutet Endvermögen?<br />

Endvermögen ist das Vermögen, dass einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei<br />

der Beendigung des Güterstandes gehört. Im Fall der Ehescheidung ist Stichtag zur<br />

Bestimmung des Endvermögens der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.<br />

In den Zugewinnausgleich gehen auch Gegenstände ein, die im hälftigen Eigentum der<br />

Ehegatten stehen, wie zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie bei Bestehen einer<br />

Miteigentümergemeinschaft. Zwar gehen solche Gegenstände mit dem jeweils gleichen Wert<br />

in die jeweilige Vermögensbilanz ein, jedoch können die Auswirkungen unterschiedlich sein,<br />

wenn z.B. ein Ehegatte ansonsten nur Schulden hat.<br />

Rückständige Unterhaltsforderungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich im Zugewinnausgleich als<br />

Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.<br />

Ist bei einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit ein Ehegatte zur Tilgung dauerhaft nicht<br />

in der Lage, so dass im Innenverhältnis der andere die volle Tilgungslast zu tragen hat, sind<br />

die Verbindlichkeiten im vollen Umfang vom Endvermögen des Zahlenden abzusetzen.<br />

In den Zugewinnausgleich fallen auch noch nicht fällige, aber bereits entstandene Rechte,<br />

wie zum Beispiel der erst später fällig werdende Anspruch auf Rückzahlung einer<br />

Darlehnssumme <strong>und</strong> das Anwartschaftsrecht aus einer Lebensversicherung.<br />

Wie werden in den Zugewinnausgleich einzubeziehende Vermögenspositionen<br />

bewertet?<br />

Anerkannter Maßen ist der volle <strong>„</strong>wirkliche“ Wert des einzelnen Vermögensgegenstandes zu<br />

ermitteln, d.h. der Verkehrswert als der Erlös, der bei der Veräußerung oder sonstigen<br />

Verwertung erzielt werden kann.<br />

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Feststellung des Anfangsvermögens<br />

Gemäß § 1374 Abs. 1 2. Halbsatz BGB beträgt das Anfangsvermögen mindestens Null.<br />

Ebenfalls beträgt der Zugewinn mindestens Null, es gibt also keinen Verlustausgleich.<br />

Behandlung des Anfangsvermögens <strong>und</strong> des privilegierten Erwerbes im Hinblick<br />

auf Scheingewinne<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Kaufkraftschw<strong>und</strong>es des Geldes ist es notwendig, dass das gesamte<br />

Anfangsvermögen <strong>und</strong> der privilegierte Erwerb auf die Kaufkraftverhältnisse des<br />

Endstichtages umgerechnet werden. Dies geschieht mit Hilfe des Preisindexes für die<br />

Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Die Erhöhung der Preise der im Vermögen der<br />

Ehegatten befindlichen Gegenstände führt also zu keinem Zugewinn, wenn diese im Rahmen<br />

der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bleibt. Dagegen entsteht ein Zugewinn,<br />

wenn eine echte Preissteigerung erfolgt, wenn also die Preissteigerung über die Erhöhung<br />

der Lebenshaltungskosten hinausgeht.<br />

Da die Feststellung des Anfangsvermögens in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet,<br />

besteht nach § 1377 Abs. 3 BGB die widerlegliche Vermutung, dass das Endvermögen eines<br />

Ehegatten den Zugewinn darstellt, das Anfangsvermögen also Null beträgt.<br />

Endvermögen<br />

Das Endvermögen ist das Nettovermögen bei Beendigung des Güterstandes. Vom<br />

Aktivvermögen abzuziehen sind alle bis zum Berechnungsstichtag entstandenen<br />

Verbindlichkeiten. Der somit errechnete Betrag des Endvermögens beträgt mindestens Null.<br />

Korrekturmöglichkeiten bei illoyaler Vermögensminderung<br />

Zum Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen greift § 1375 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB.<br />

Hiernach wird dem Endvermögen eines Ehegatten hinzugerechnet:<br />

- unentgeltliche Zuwendungen, durch die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf<br />

den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde,<br />

- Vermögen verschwendet wurde<br />

- Handlungen in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu<br />

benachteiligen.<br />

Für diese Hinzurechnung gilt jedoch die 10-jährige Ausschlussfrist, § 1375 Abs. 3 BGB.<br />

Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten können beim Endvermögen nur mit der Quote<br />

abgesetzt werden, die im Innenverhältnis auf den jeweiligen Ehegatten entfällt. Im<br />

Zweifelsfall fallen diese Belastungen dem Ehegatten im Innenverhältnis hälftig zur Last.<br />

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Der Zugewinnausgleichsanspruch<br />

Übersteigt der Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des<br />

Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Hierbei handelt es sich um eine<br />

schuldrechtliche Ausgleichsforderung auf eine bestimmte Geldsumme. Es besteht kein<br />

Anspruch auf Übertragung von Eigentumspositionen.<br />

Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt regelmäßig in drei Jahren ab positiver Kenntnis<br />

des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes.<br />

Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1381 BGB<br />

Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, sobald der Ausgleich<br />

des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig ist.<br />

Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn der Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise<br />

widerspricht. Beispiele hierfür sind im § 1381 Abs.2 BGB dargestellt, insbesondere also <strong>dann</strong>,<br />

wenn der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich geltend macht, bindend die wirtschaftlichen<br />

Verpflichtungen, die sich aus den ehelichen Verhältnissen ergeben haben, schuldhaft nicht<br />

erfüllt hat.<br />

St<strong>und</strong>ung der Ausgleichsforderung, § 1382 BGB<br />

Das Familiengericht kann auf Antrag die Ausgleichsforderung st<strong>und</strong>en, wenn die sofortige<br />

Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen<br />

würde. Dies liegt insbesondere <strong>dann</strong> vor, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstige<br />

Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachteilig verschlechtern würde.<br />

Auskunftspflichten<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat jeder Ehegatte nach § 1379 Abs. 2 BGB ab Rechtshängigkeit eines auf<br />

Eheleben gerichteten Verfahrens gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Auskunft über<br />

den Bestand des Endvermögens am Bewertungsstichtag. Diese Auskunft muss in Form eines<br />

nach Aktiva <strong>und</strong> Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses erfolgen. Die Auskunftspflicht<br />

bezieht sich nur auf das Endvermögen <strong>und</strong> nicht auf das Anfangsvermögen. Das<br />

Anfangsvermögen muss der Anspruchsgegner selbst darstellen <strong>und</strong> beweisen, da dies zur<br />

Verringerung des Zugewinnausgleichsanspruches führt.<br />

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Vorzeitiger Zugewinnausgleich, §§ 1385 ff BGB<br />

Eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, also bei noch bestehender Ehe kann erhoben<br />

werden, wenn:<br />

- Die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt leben<br />

- Der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die<br />

sich aus den ehelichen Verhältnissen ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat<br />

- Der andere Ehegatte über sein Vermögen als Ganzes verfügte, ohne die erforderliche<br />

Zustimmung eingeholt zu haben <strong>und</strong> eine erhebliche Gefährdung der zukünftigen<br />

Ausgleichsforderung zu besorgen ist<br />

- Eine beharrliche Weigerung ohne ausreichenden Gr<strong>und</strong> bezüglich der Information<br />

über den Bestand des Vermögens vorliegt.<br />

Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleiches sind also zusammengefasst:<br />

- bestehende Ehe<br />

- gesetzlicher Güterstand, Zugewinngemeinschaft<br />

- mehr als 3-jähriges Getrenntleben oder illoyales Verhalten in der oben dargestellten<br />

Art<br />

Anmerkung:<br />

Diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst grob<br />

gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung <strong>und</strong> stellen keine verbindliche<br />

Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind,<br />

können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.<br />

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