1 Erst „Wir“ und dann „ Alles meins“? - Rechtsanwalt Schmücker
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Einleitung<br />
<strong>Erst</strong> <strong><strong>„</strong>Wir“</strong> <strong>und</strong> <strong>dann</strong> <strong>„</strong> <strong>Alles</strong> <strong>meins“</strong>?<br />
Zugewinn<br />
Zur Veranstaltung der Bezirksstelle Bielefeld des ISuV am 13.11.2006.<br />
Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht vertraglich<br />
etwas anderes vereinbaren. Hiermit ist die Zugewinngemeinschaft heute der verbreitetste<br />
Güterstand.<br />
Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt.<br />
Deswegen prägte auch der BGH die Bezeichnung <strong>„</strong> Gütertrennung mit schuldrechtlichem<br />
Zugewinnausgleich“.<br />
Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Diese kann er<br />
auch selbständig verwalten.<br />
Diese Zugewinngemeinschaft endet durch:<br />
- Aufhebung im Wege des Ehevertrages<br />
- Tod eines Ehegatten<br />
- Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt<br />
ist, oder<br />
- rechtskräftige Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebungsurteil.<br />
Verpflichtungs - <strong>und</strong> Verfügungsbeschränkungen als Ausnahme<br />
Gesamtvermögen<br />
Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäfte eines im gesetzlichen Güterstand der<br />
Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten über sein Gesamtvermögen sind im Interesse<br />
des anderen Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens <strong>und</strong> zur Sicherung seines<br />
Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1365 BGB von seiner Zustimmung abhängig. Hierbei<br />
bedeutet Zustimmung vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung. Wird die<br />
Genehmigung abschließend verweigert, so wird der bis dahin schwebend unwirksame<br />
Vertrag endgültig unwirksam. Entspricht das Rechtsgeschäft den Gr<strong>und</strong>sätzen einer<br />
ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht auf Antrag des<br />
Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne<br />
ausreichenden Gr<strong>und</strong> verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit die Abgabe einer<br />
Erklärung verhindert <strong>und</strong> mit dem Aufschub Gefahr verb<strong>und</strong>en ist.<br />
© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />
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