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1 Erst „Wir“ und dann „ Alles meins“? - Rechtsanwalt Schmücker

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Einleitung<br />

<strong>Erst</strong> <strong><strong>„</strong>Wir“</strong> <strong>und</strong> <strong>dann</strong> <strong>„</strong> <strong>Alles</strong> <strong>meins“</strong>?<br />

Zugewinn<br />

Zur Veranstaltung der Bezirksstelle Bielefeld des ISuV am 13.11.2006.<br />

Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht vertraglich<br />

etwas anderes vereinbaren. Hiermit ist die Zugewinngemeinschaft heute der verbreitetste<br />

Güterstand.<br />

Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt.<br />

Deswegen prägte auch der BGH die Bezeichnung <strong>„</strong> Gütertrennung mit schuldrechtlichem<br />

Zugewinnausgleich“.<br />

Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Diese kann er<br />

auch selbständig verwalten.<br />

Diese Zugewinngemeinschaft endet durch:<br />

- Aufhebung im Wege des Ehevertrages<br />

- Tod eines Ehegatten<br />

- Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt<br />

ist, oder<br />

- rechtskräftige Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebungsurteil.<br />

Verpflichtungs - <strong>und</strong> Verfügungsbeschränkungen als Ausnahme<br />

Gesamtvermögen<br />

Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäfte eines im gesetzlichen Güterstand der<br />

Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten über sein Gesamtvermögen sind im Interesse<br />

des anderen Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens <strong>und</strong> zur Sicherung seines<br />

Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1365 BGB von seiner Zustimmung abhängig. Hierbei<br />

bedeutet Zustimmung vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung. Wird die<br />

Genehmigung abschließend verweigert, so wird der bis dahin schwebend unwirksame<br />

Vertrag endgültig unwirksam. Entspricht das Rechtsgeschäft den Gr<strong>und</strong>sätzen einer<br />

ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht auf Antrag des<br />

Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne<br />

ausreichenden Gr<strong>und</strong> verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit die Abgabe einer<br />

Erklärung verhindert <strong>und</strong> mit dem Aufschub Gefahr verb<strong>und</strong>en ist.<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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