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1 Erst „Wir“ und dann „ Alles meins“? - Rechtsanwalt Schmücker

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Feststellung des Anfangsvermögens<br />

Gemäß § 1374 Abs. 1 2. Halbsatz BGB beträgt das Anfangsvermögen mindestens Null.<br />

Ebenfalls beträgt der Zugewinn mindestens Null, es gibt also keinen Verlustausgleich.<br />

Behandlung des Anfangsvermögens <strong>und</strong> des privilegierten Erwerbes im Hinblick<br />

auf Scheingewinne<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Kaufkraftschw<strong>und</strong>es des Geldes ist es notwendig, dass das gesamte<br />

Anfangsvermögen <strong>und</strong> der privilegierte Erwerb auf die Kaufkraftverhältnisse des<br />

Endstichtages umgerechnet werden. Dies geschieht mit Hilfe des Preisindexes für die<br />

Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Die Erhöhung der Preise der im Vermögen der<br />

Ehegatten befindlichen Gegenstände führt also zu keinem Zugewinn, wenn diese im Rahmen<br />

der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bleibt. Dagegen entsteht ein Zugewinn,<br />

wenn eine echte Preissteigerung erfolgt, wenn also die Preissteigerung über die Erhöhung<br />

der Lebenshaltungskosten hinausgeht.<br />

Da die Feststellung des Anfangsvermögens in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet,<br />

besteht nach § 1377 Abs. 3 BGB die widerlegliche Vermutung, dass das Endvermögen eines<br />

Ehegatten den Zugewinn darstellt, das Anfangsvermögen also Null beträgt.<br />

Endvermögen<br />

Das Endvermögen ist das Nettovermögen bei Beendigung des Güterstandes. Vom<br />

Aktivvermögen abzuziehen sind alle bis zum Berechnungsstichtag entstandenen<br />

Verbindlichkeiten. Der somit errechnete Betrag des Endvermögens beträgt mindestens Null.<br />

Korrekturmöglichkeiten bei illoyaler Vermögensminderung<br />

Zum Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen greift § 1375 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB.<br />

Hiernach wird dem Endvermögen eines Ehegatten hinzugerechnet:<br />

- unentgeltliche Zuwendungen, durch die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf<br />

den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde,<br />

- Vermögen verschwendet wurde<br />

- Handlungen in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu<br />

benachteiligen.<br />

Für diese Hinzurechnung gilt jedoch die 10-jährige Ausschlussfrist, § 1375 Abs. 3 BGB.<br />

Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten können beim Endvermögen nur mit der Quote<br />

abgesetzt werden, die im Innenverhältnis auf den jeweiligen Ehegatten entfällt. Im<br />

Zweifelsfall fallen diese Belastungen dem Ehegatten im Innenverhältnis hälftig zur Last.<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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