1 Erst „Wir“ und dann „ Alles meins“? - Rechtsanwalt Schmücker
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Feststellung des Anfangsvermögens<br />
Gemäß § 1374 Abs. 1 2. Halbsatz BGB beträgt das Anfangsvermögen mindestens Null.<br />
Ebenfalls beträgt der Zugewinn mindestens Null, es gibt also keinen Verlustausgleich.<br />
Behandlung des Anfangsvermögens <strong>und</strong> des privilegierten Erwerbes im Hinblick<br />
auf Scheingewinne<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Kaufkraftschw<strong>und</strong>es des Geldes ist es notwendig, dass das gesamte<br />
Anfangsvermögen <strong>und</strong> der privilegierte Erwerb auf die Kaufkraftverhältnisse des<br />
Endstichtages umgerechnet werden. Dies geschieht mit Hilfe des Preisindexes für die<br />
Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Die Erhöhung der Preise der im Vermögen der<br />
Ehegatten befindlichen Gegenstände führt also zu keinem Zugewinn, wenn diese im Rahmen<br />
der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bleibt. Dagegen entsteht ein Zugewinn,<br />
wenn eine echte Preissteigerung erfolgt, wenn also die Preissteigerung über die Erhöhung<br />
der Lebenshaltungskosten hinausgeht.<br />
Da die Feststellung des Anfangsvermögens in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet,<br />
besteht nach § 1377 Abs. 3 BGB die widerlegliche Vermutung, dass das Endvermögen eines<br />
Ehegatten den Zugewinn darstellt, das Anfangsvermögen also Null beträgt.<br />
Endvermögen<br />
Das Endvermögen ist das Nettovermögen bei Beendigung des Güterstandes. Vom<br />
Aktivvermögen abzuziehen sind alle bis zum Berechnungsstichtag entstandenen<br />
Verbindlichkeiten. Der somit errechnete Betrag des Endvermögens beträgt mindestens Null.<br />
Korrekturmöglichkeiten bei illoyaler Vermögensminderung<br />
Zum Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen greift § 1375 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB.<br />
Hiernach wird dem Endvermögen eines Ehegatten hinzugerechnet:<br />
- unentgeltliche Zuwendungen, durch die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf<br />
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde,<br />
- Vermögen verschwendet wurde<br />
- Handlungen in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu<br />
benachteiligen.<br />
Für diese Hinzurechnung gilt jedoch die 10-jährige Ausschlussfrist, § 1375 Abs. 3 BGB.<br />
Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten können beim Endvermögen nur mit der Quote<br />
abgesetzt werden, die im Innenverhältnis auf den jeweiligen Ehegatten entfällt. Im<br />
Zweifelsfall fallen diese Belastungen dem Ehegatten im Innenverhältnis hälftig zur Last.<br />
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