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Ehevertrag

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Weiterhin kann vertraglich der Inhalt des aufrechtgehaltenen Zugewinnausgleiches, dasBerechnungs- oder Bewertungsverfahren modifiziert werden. Erfolgte z.B. schon vor Eingehungder Ehe eine Vermögensverschiebung zwischen den Ehepartnern, so kann diese imZugewinnausgleich derart berücksichtigt werden, daß der Betrag dem Anfangsvermögen desleistenden Ehepartners innerhalb des Zugewinnausgleiches zugeschlagen wird. Dies führt dazu,dass bei Durchführung des Zugewinnausgleiches diese Vermögensverschiebung zur halben Höherückabgewickelt wird. Weiterhin wirkt es sich auf die Berechnung des Zugewinnausgleiches aus,daß einer der Ehepartner hoch verschuldet in die Ehe geht. Da beim Zugewinnausgleichnegatives Vermögen unberücksichtigt bleibt, führt dies in der Regel dazu, daß dieser Ehepartnergegen seinen schuldenfreien Ehepartner einen erhöhten Zugewinnausgleich geltend machenkann. Hier kann relativ unproblematisch ehevertraglich das negative Anfangsvermögen alssolches festgesetzt werden, so daß dann der Vermögenszuwachs beider Parteien wieder demZugewinnausgleich unterfällt.Diese Darstellung umfaßt insoweit nur die typischerweise im Zusammenhang mit demZugewinnausgleich auftretenden Probleme. Insoweit ist diese Auflistung keinesfalls alsabschließend anzusehen.e) Rückabwicklung von Zuwendungen der Ehegatten untereinander während desBestehens der EheGesetzliche LageErfolgen während der Ehezeit Zuwendungen des einen an den anderen Ehepartner, ergibt sich dierechtliche Problematik daraus, daß die Eigentumspositionen der Ehegatten auch währendBestehens der Zugewinngemeinschaft getrennt zu betrachten sind. Übereignet also der Mann z.B.seiner Frau einen PKW, so geht das Eigentum an diesem Fahrzeug bei entsprechender Einigungauf die Frau über. Nach der Auflösung der Ehe stellt sich dann die Frage, ob dieseVermögensverschiebung rückabgewickelt werden kann. So etwas kann natürlich nur verlangtwerden, falls eine dementsprechende Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Nach derRechtsprechung handelt es sich hierbei jedoch im Regelfall um sog. ehebedingte oder unbenannteZuwendungen, also z.B. nicht um Schenkungen. Dementsprechend ist ein Widerruf derSchenkung wegen groben Undanks im Fall der Ehescheidung grundsätzlich nicht möglich. DieTrennung als solche stellt keinen groben Undank dar.Ebenfalls scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche normalerweise aus, da die Ehe nicht denRechtsgrund für solche Zuwendungen darstellt. Hieran ändert auch nichts, daß dieseVermögensverschiebung im Sinne des Steuerrechtes ggfls. durchaus als Schenkung zu betrachtensind, also ggfls. der Schenkungssteuer unterfallen.4


Dieser Unterhaltstatbestand setzt Krankheit oder Gebrechen des Anspruchstellers voraus. Diesekörperlichen Einschränkungen müssen jedoch nicht das Maß der Erwerbsunfähigkeit erreichen.- Unterhalt bis zur Erlangung angemessener ErwerbstätigkeitVoraussetzung ist hier, daß der bedürftige Ehepartner nach der Ehescheidung keine angemesseneErwerbstätigkeit erlangen kann, obwohl ihn die Pflicht trifft, sich umfassend um einenArbeitsplatz zu bemühen.- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder UmschulungHat ein Ehepartner aufgrund der Ehe eine Ausbildung Fortbildung oder Umschulungunterbrochen, so kann er Unterhalt für die Zeit des Abschlusses dieser Ausbildung verlangen.- Unterhalt aus BilligkeitsgründenDieser Tatbestand setzt voraus, daß die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre.Diese Unterhaltstatbestände setzten auf Seiten des Leistungsempfängers Bedürftigkeit, auf Seitendes Leistungsgebers Leistungsfähigkeit voraus. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach denehemaligen ehelichen Lebensverhältnissen. Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise ist, auch fürdie Zeit nach der Ehescheidung einen sozialen Abstieg für den Bedürftigen zu verhindern. Bzgl.des nachehelichen Unterhaltes ist typischerweise nicht nur strittig, ob dieser gewährt werdenmuß, insbesondere ist regelmäßig auch die Höhe des Unterhaltes umstritten.Vertragliche RegelungIm Bereich des nachehelichen Unterhaltes sind vertragliche Regelungen weitgehend zulässig.Ihre gesetzliche Grenze finden vertragliche Regelungen im Institut der Sittenwidrigkeit. Dies istbesonders relevant im Fall eines Unterhaltsverzichtes. Nichtig sind solche Unterhaltsverzichteinsbesondere dann, wenn sie sich zu Lasten eines Dritten, also insbesondere zu Lasten vonSozialhilfeträgern auswirken, wenn als Gegenleistung das Sorge- oder Umgangsrecht übertragenwird, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird oder wenn der Verzicht auf den Unterhalt wegenKindesbetreuung dazu führt, daß die Kinderbetreuung nachteilig betroffen wird.Soll ein Unterhaltsverzicht geregelt werden, so kann dieser auch an Bedingungen, an einenRücktrittsvorbehalt oder an eine zeitliche Befristung geknüpft werden. Weiterhin können auchdie Unterhaltsarten bzw. die Höhe des Unterhaltes vertraglich eingeschränkt werden. Werdensolche Unterhaltsvereinbarungen im gerechten Einvernehmen beider Parteien geschlossen, sindsie in der Lage, für die Betroffene ein besonderes Maß an Rechtssicherheit zu begründen. Somitkönnen Streitigkeiten bzgl. des Ob und der Höhe des Unterhaltes von vornherein ausgeschlossenwerden. Den Vertragsschließenden sollte jedoch bei Abschluß einer solchen Vereinbarungbewußt sein, welche Unterhaltsansprüche mit welchen Risiken und in welchen Höhen sie ggfls.nach der gesetzlichen Lage durchzusetzen imstande wären.7


i) KindesunterhaltGesetzliche LageAufgrund der gesetzlichen Lage ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt (vgl. Trennungsunterhalt)nicht möglich.Vertragliche RegelungSollte vertraglich ein höherer als der geschuldete Kindesunterhalt vereinbart werden, so sollte,um eine Teilnichtigkeit zu vermeiden, in die vertragliche Regelung aufgenommen werden, daßjedoch mindestens der gesetzliche Unterhalt geschuldet wird. Häufig wird bei vertraglichenRegelungen nämlich übersehen, daß starre Unterhaltsvereinbarungen, wenn das Kind in einehöhere Altersgruppe aufrückt und damit auch der Unterhaltsanspruch steigt, der vereinbarteBetrag ggfls hinter dem gesetzlichen Anspruch zurückbleiben kann. Ebenfalls kannKindesunterhalt nicht insoweit festgeschrieben werden, als daß Abänderungen eingeschränktwerden. In einer solchen vertraglichen Regelung sollte z.B. dringend auch klargestellt werden,wie das Kindergeld auf die geschuldeten Leistungen angerechnet wird und über wen das Kindgegen Krankheitskosten versichert wird.j) Elterliche SorgeGesetzliche LageGrundsätzlich besteht auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht fort. Hierbeientscheidet der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, über Angelegenheiten destäglichen Lebens.Vertragliche RegelungBei Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge bieten sich diesbezüglich konkretisierendevertragliche Regelungen an, um Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. So könnenVereinbarungen über das Umgangsrecht oder auch über die Tragung etwaig entstehender Kostengetroffen werden.k) UmgangsrechtGesetzliche LageDas Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes. Dieses Recht besteht sowohl im Fall desgemeinsamen Sorgerechtes als auch im Fall der einseitigen Zuordnung des Sorgerechtes.8


Vertragliche RegelungUm auch hier vorbeugend Konflikte auszuschließen, bietet es sich an, daß Umgangsrecht konkretdurch eine Vereinbarung auszugestalten. Geregelt werden können die Tage und die Dauer desUmgangs, sowie auch praktische Fragen bezüglich zum Beispiel der Abholung des Kindes.l) HausratGesetzliche LageHausrat sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen derEhegatten für die Wohnung und Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmtsind.Im Fall eines Streits bezüglich der Verteilung des Hausrates entscheidet das Familiengericht nachbilligem Ermessen gemäß §§ 1, 2 HausrVO. Der gewählte Güterstand hat hierauf keinen Einfluß.Ein wichtiges Indiz für die Zuweisung einzelner Hausratsgegenstände ist hierbei, wer derEhepartner Eigentümer der Sache ist.Vertragliche RegelungHier ist es dringend angezeigt, im Fall der Trennung eine gütliche Einigung in Form derScheidungs- oder Trennungsvereinbarung herbeizuführen. Ansonsten steht häufig derVerfahrensaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Verfahrensgegenstand.m) Ehewohnung / MietwohnungGesetzliche LageAufgrund der Trennung der Ehegatten kann das Familiengericht die Wohnung einem Ehepartnerzuweisen. In diesem Verfahren ist es dem Gericht möglich in einem Verfahren, an dem natürlichder Vermieter zu beteiligen ist, den gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag auf einenEhepartner zu ändern.Vertragliche RegelungDieses Ergebnis läßt sich auch ohne Beteiligung des Gerichtes kostensparend dadurch erreichen,daß mit dem Vermieter ein solcher Änderungsvertrag geschlossen wird. Stimmt der Vermietereinem solchen Vorgehen jedoch nicht zu, können die Eheleute im Innenverhältnis einevertragliche Regelung herbei führen. Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner kanngegenüber dem anderen die Pflichten aus dem Mietverhältnis übernehmen. Der Regelung bedarf9


dann insbesondere auch der Verbleib der gezahlten Kaution. Eine solche Regelung befreit jedochgegenüber dem Vermieter im Außenverhätnis nicht von der Erfüllung der vertraglichen Pflichten.n) Ehewohnung / EigentumGesetzliche LageAuch die im Eigentum stehende Ehewohnung kann unabhängig davon, welcher EhepartnerEigentümer ist, einem Ehegatten durch das Familiengericht zugewiesen werden.Vertragliche RegelungHier können die Ehepartner untereinander eine Nutzungsregelung oder sogar einen Mietvertragschließen. Es ist zum Beispiel häufig sachdienlich, den vermögenswerten Vorteil des einen durchdie alleinige Nutzung der Wohnung mit einem Teil der Unterhaltspflicht des anderen zuverrechnen.Anmerkung: diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewußt grob gehalten.Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Obwohl sie10


nach bestem Wissen zusammengestellt sind, können wir für ihre Richtigkeit keine Haftungübernehmen.11

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