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Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

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Folge hat. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Fallgruppe nicht vorliegt, wenn der<br />

<strong>Unterhalt</strong>sberechtigte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.<br />

Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen<br />

Diese Pflichtverletzung muss vor der Trennung längere Zeit gedauert haben. Eine längere<br />

Zeit liegt in der Regel ab einem Jahr vor. Eine solche Pflichtverletzung kann zum Beispiel<br />

darin bestehen, wenn die Pflicht zur Haushaltsführung und Kindesbetreuung seitens des<br />

haushaltsführenden Ehegatten gröblich verletzt worden ist. Dies setzt normalerweise voraus,<br />

dass die Familie durch die Nichterfüllung in ernste Schwierigkeiten geraten ist.<br />

Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes<br />

Fehlverhalten<br />

Wichtig bei dieser Fallgruppe ist, dass sich das Fehlverhalten gegen den Verpflichteten<br />

richten muss. Weiterhin muss es schuldhaft erfolgen.<br />

Diese Fallgruppe kann z.B. erfüllt werden, falls sich der Berechtigte gegen den Willen seines<br />

Partners von diesem abgewendet hat und mit einem Dritten in einer nicht ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Eine solche nicht eheliche Lebensgemeinschaft setzt<br />

eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Weiterhin kann auch ein nachhaltiges, auf<br />

längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten ausreichend sein, wenn dieses<br />

gegen den Willen des Verpflichteten fortgeführt wird. Zu beachten ist aber, dass es sich nicht<br />

nur um ein schwerwiegendes sondern auch um ein einseitiges Fehlverhalten handeln muss.<br />

Anderer schwerwiegender Grund<br />

Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Diese Regelung will allgemein<br />

unverhältnismäßige Belastungen des Verpflichteten vermeiden.<br />

Wichtig ist, dass kein Verwirkungsgrund vorliegt, bei einem Zusammenleben mit einem<br />

neuen Partner nach der Scheidung. Wird diese Beziehung erst nach der Scheidung<br />

gegründet und war somit nicht ursächlich für den Scheidungsentschluss, ist diese Fallgruppe<br />

zu verneinen. Sie kann jedoch wiederum vorliegen, wenn der Berechtigte zu einem neuen<br />

Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, dass nur unter Berücksichtigung der<br />

Erhaltung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches als nicht eheliches Zusammenleben gleichsam an die<br />

Stelle einer Ehe tritt. Eine feste Mindestdauer für eine solche Verbindung besteht zwar nicht,<br />

aber man kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren<br />

notwendig sein dürfte.<br />

C. Zusammenfassung<br />

Aus alldem lässt sich schließen, dass es für den einmal zur Erbringung von nachehelichem<br />

<strong>Unterhalt</strong> Verpflichteten ratsam ist, ständig darauf zu achten, ob einer der oben angeführten<br />

Tatbestände zur Beendigung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es erfüllt wird. Sollte jedoch keiner<br />

dieser Tatbestände erfüllt werden und insbesondere auch die <strong>Unterhalt</strong>skette nicht<br />

abreißen, ist es hier durchaus möglich, dass es zu einem <strong>lebenslänglich</strong>en <strong>Unterhalt</strong> kommt.<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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