Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker
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Folge hat. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Fallgruppe nicht vorliegt, wenn der<br />
<strong>Unterhalt</strong>sberechtigte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.<br />
Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen<br />
Diese Pflichtverletzung muss vor der Trennung längere Zeit gedauert haben. Eine längere<br />
Zeit liegt in der Regel ab einem Jahr vor. Eine solche Pflichtverletzung kann zum Beispiel<br />
darin bestehen, wenn die Pflicht zur Haushaltsführung und Kindesbetreuung seitens des<br />
haushaltsführenden Ehegatten gröblich verletzt worden ist. Dies setzt normalerweise voraus,<br />
dass die Familie durch die Nichterfüllung in ernste Schwierigkeiten geraten ist.<br />
Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes<br />
Fehlverhalten<br />
Wichtig bei dieser Fallgruppe ist, dass sich das Fehlverhalten gegen den Verpflichteten<br />
richten muss. Weiterhin muss es schuldhaft erfolgen.<br />
Diese Fallgruppe kann z.B. erfüllt werden, falls sich der Berechtigte gegen den Willen seines<br />
Partners von diesem abgewendet hat und mit einem Dritten in einer nicht ehelichen<br />
Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Eine solche nicht eheliche Lebensgemeinschaft setzt<br />
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Weiterhin kann auch ein nachhaltiges, auf<br />
längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten ausreichend sein, wenn dieses<br />
gegen den Willen des Verpflichteten fortgeführt wird. Zu beachten ist aber, dass es sich nicht<br />
nur um ein schwerwiegendes sondern auch um ein einseitiges Fehlverhalten handeln muss.<br />
Anderer schwerwiegender Grund<br />
Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Diese Regelung will allgemein<br />
unverhältnismäßige Belastungen des Verpflichteten vermeiden.<br />
Wichtig ist, dass kein Verwirkungsgrund vorliegt, bei einem Zusammenleben mit einem<br />
neuen Partner nach der Scheidung. Wird diese Beziehung erst nach der Scheidung<br />
gegründet und war somit nicht ursächlich für den Scheidungsentschluss, ist diese Fallgruppe<br />
zu verneinen. Sie kann jedoch wiederum vorliegen, wenn der Berechtigte zu einem neuen<br />
Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, dass nur unter Berücksichtigung der<br />
Erhaltung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches als nicht eheliches Zusammenleben gleichsam an die<br />
Stelle einer Ehe tritt. Eine feste Mindestdauer für eine solche Verbindung besteht zwar nicht,<br />
aber man kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren<br />
notwendig sein dürfte.<br />
C. Zusammenfassung<br />
Aus alldem lässt sich schließen, dass es für den einmal zur Erbringung von nachehelichem<br />
<strong>Unterhalt</strong> Verpflichteten ratsam ist, ständig darauf zu achten, ob einer der oben angeführten<br />
Tatbestände zur Beendigung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es erfüllt wird. Sollte jedoch keiner<br />
dieser Tatbestände erfüllt werden und insbesondere auch die <strong>Unterhalt</strong>skette nicht<br />
abreißen, ist es hier durchaus möglich, dass es zu einem <strong>lebenslänglich</strong>en <strong>Unterhalt</strong> kommt.<br />
© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />
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