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Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

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Alkoholkonsums, soweit dies noch nicht als Krankheit einzuordnen ist. Anders ist dieser Fall<br />

jedoch wieder zu beurteilen, falls das Kind nach einer erfolgversprechenden ärztlichen<br />

Behandlung aufgrund Nichtbeachtung ärztlicher Anweisungen rückfällig wird.<br />

Verletzung der eigenen <strong>Unterhalt</strong>spflicht gegenüber dem Pflichtigen<br />

Diese Fallgruppe ist praktisch irrelevant. Sie setzt voraus, dass das Kind zuvor den Eltern<br />

selber zum <strong>Unterhalt</strong> verpflichtet war, diese <strong>Unterhalt</strong>spflicht jedoch nicht erfüllte.<br />

Vorsätzlich schwere Verfehlung gegen den <strong>Unterhalt</strong>sschuldner oder gegen einen nahen<br />

Angehörigen des Pflichtigen<br />

Eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den <strong>Unterhalt</strong>spflichtigen kann nur bei einer<br />

tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher<br />

Belange des Verpflichteten angenommen werden. Beispielhaft seien hier aufgelistet: tätliche<br />

Angriffe; wiederholte grobe Beleidigungen; Schädigung des Verpflichteten in seiner<br />

beruflichen und wirtschaftlichen Stellung.<br />

Kein ausreichender Grund ist z.B. gegeben, wenn das Kind jeden persönlichen Kontakt mit<br />

dem <strong>Unterhalt</strong>spflichtigen ablehnt.<br />

Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme<br />

Bei diesem Verwirkungstatbestand muss eine besondere Schwere und Nachhaltigkeit der<br />

Verfehlung des Kindes vorliegen. Dies setzt eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen<br />

Umstände voraus. Dieser Ausschlussgrund scheidet demnach aus, wenn der<br />

<strong>Unterhalt</strong>sschuldner für den Konflikt mit verantwortlich ist und sich seinerseits nicht um die<br />

Wiederaufnahme z.B. eines abgerissenen Kontaktes bemüht hat.<br />

Anmerkung: diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst<br />

grob gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche<br />

Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind,<br />

können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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