Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker
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Eine solche Zweitausbildung ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Hierbei<br />
sind folgende Fälle beispielhaft zu erwähnen:<br />
- die Eltern drängten das Kind gegen dessen Willen in eine objektiv unbefriedigende<br />
Ausbildung<br />
- die Berufswahl erfolgte aufgrund einer objektiven Fehleinschätzung der Begabung<br />
des Kindes durch die Eltern<br />
- die Notwendigkeit eines Berufswechsels z.B. aus gesundheitlichen Gründen.<br />
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht aber insbesondere dann nicht mehr, wenn<br />
das Kind nach abgeschlossener Ausbildung bereits im erlernten Beruf gearbeitet hat. Allein<br />
ein Sinneswandel des Kindes begründet keinen erneuten <strong>Unterhalt</strong>sanspruch. Problematisch<br />
in diesem Zusammenhang sind jedoch die s.g. Abitur- Lehre- Studium Konstellationen. Ein<br />
an die Lehre anknüpfendes Studium verlängert die <strong>Unterhalt</strong>spflicht nur im Falle eines s.g.<br />
engen sachlichen Zusammenhanges zwischen Ausbildung und Studienfach. Dieser liegt z.B.<br />
vor bei einer Banklehre und einem anschließenden Studium der Rechtswissenschaften. Er<br />
wird jedoch z.B. verneint bei einer kaufmännischen Lehre und einem Studium des<br />
Maschinenbaus.<br />
Weiterhin setzen diese Fälle einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und<br />
Studium voraus.<br />
Auch bei bis hierhin noch bedürftigen Kindern ist jedoch ggfl. eigenes Einkommen und<br />
Vermögen zu berücksichtigen. Sollte z.B. der Student endgültige BAFöG Leistungen<br />
beziehen, so beschränken diese als eigenes Einkommen die Bedürftigkeit des Kindes.<br />
Genauso wirken sich Einkünfte aus Vermietung, Zinsen oder sonstige Erträge und Vermögen<br />
aus.<br />
c.c Erwerbspflichtige Kinder<br />
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes, dass weder einer Schul- noch<br />
Berufsausbildung nachgeht, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Kind muss primär<br />
für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Das volljährige Kind muss grundsätzlich jede<br />
Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, um sich selbst zu finanzieren.<br />
Sollte das Kind an der eigenen Erwerbstätigkeit durch Schwangerschaft oder Betreuung<br />
eines eigenen Kindes gehindert sein, so besteht der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch gegen die Eltern<br />
jedoch nur nachrangig nach dem <strong>Unterhalt</strong>sanspruch gegenüber dem Ehemann oder dem<br />
Vater des nicht ehelichen Kindes.<br />
© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />
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