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Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker

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Eine solche Zweitausbildung ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Hierbei<br />

sind folgende Fälle beispielhaft zu erwähnen:<br />

- die Eltern drängten das Kind gegen dessen Willen in eine objektiv unbefriedigende<br />

Ausbildung<br />

- die Berufswahl erfolgte aufgrund einer objektiven Fehleinschätzung der Begabung<br />

des Kindes durch die Eltern<br />

- die Notwendigkeit eines Berufswechsels z.B. aus gesundheitlichen Gründen.<br />

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht aber insbesondere dann nicht mehr, wenn<br />

das Kind nach abgeschlossener Ausbildung bereits im erlernten Beruf gearbeitet hat. Allein<br />

ein Sinneswandel des Kindes begründet keinen erneuten <strong>Unterhalt</strong>sanspruch. Problematisch<br />

in diesem Zusammenhang sind jedoch die s.g. Abitur- Lehre- Studium Konstellationen. Ein<br />

an die Lehre anknüpfendes Studium verlängert die <strong>Unterhalt</strong>spflicht nur im Falle eines s.g.<br />

engen sachlichen Zusammenhanges zwischen Ausbildung und Studienfach. Dieser liegt z.B.<br />

vor bei einer Banklehre und einem anschließenden Studium der Rechtswissenschaften. Er<br />

wird jedoch z.B. verneint bei einer kaufmännischen Lehre und einem Studium des<br />

Maschinenbaus.<br />

Weiterhin setzen diese Fälle einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und<br />

Studium voraus.<br />

Auch bei bis hierhin noch bedürftigen Kindern ist jedoch ggfl. eigenes Einkommen und<br />

Vermögen zu berücksichtigen. Sollte z.B. der Student endgültige BAFöG Leistungen<br />

beziehen, so beschränken diese als eigenes Einkommen die Bedürftigkeit des Kindes.<br />

Genauso wirken sich Einkünfte aus Vermietung, Zinsen oder sonstige Erträge und Vermögen<br />

aus.<br />

c.c Erwerbspflichtige Kinder<br />

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes, dass weder einer Schul- noch<br />

Berufsausbildung nachgeht, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Kind muss primär<br />

für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Das volljährige Kind muss grundsätzlich jede<br />

Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, um sich selbst zu finanzieren.<br />

Sollte das Kind an der eigenen Erwerbstätigkeit durch Schwangerschaft oder Betreuung<br />

eines eigenen Kindes gehindert sein, so besteht der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch gegen die Eltern<br />

jedoch nur nachrangig nach dem <strong>Unterhalt</strong>sanspruch gegenüber dem Ehemann oder dem<br />

Vater des nicht ehelichen Kindes.<br />

© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />

www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />

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