Unterhalt lebenslänglich? - Rechtsanwalt Schmücker
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4.4. Kapitalabfindung<br />
Wird anstelle des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es entweder durch Gerichtsurteil oder durch<br />
vertragliche Vereinbarung eine Kapitalabfindung festgesetzt, so erlischt der Anspruch auf<br />
nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>. Diese Kapitalabfindung ersetzt also den Anspruch auf <strong>Unterhalt</strong>.<br />
Eine gerichtliche Festsetzung kann erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und<br />
diese Kapitalabfindung für den Verpflichteten keine unbillige Belastung darstellt. Wird die<br />
Kapitalabfindung vertraglich vereinbart, ist auch hier die oben bereits erwähnte<br />
Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen.<br />
5.5. Aufgelaufene Rückstände<br />
Bezüglich eventuell aufgelaufener <strong>Unterhalt</strong>srückstände kommt grundsätzlich auch eine<br />
Verwirkung nach Treu und Glauben in Betracht. Dies setzt eine illoyal verspätete<br />
Geltendmachung voraus. Maßstab zur Beurteilung wann eine solche verspätete<br />
Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, sind zum einen das zeitliche Element<br />
und zum anderen die Umstände des konkreten Einzelfalles. Insoweit bedarf die Beurteilung<br />
dieses Aspektes der ausführlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles und ist<br />
aufgrund der anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffe mit Rechtsunsicherheiten<br />
belastet.<br />
6.6. Zeitliche Begrenzung des <strong>Unterhalt</strong>sanspruches<br />
Liegt ein Anspruch auf nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es wegen mangelnder Erwerbsobliegenheit<br />
oder in Form des Aufstockungsunterhaltes vor, so kann die <strong>Unterhalt</strong>spflicht gem. § 1573<br />
Abs. 5 BGB zeitlich beschränkt werden. Auf eine solche zeitliche Beschränkung ist bereits im<br />
gerichtlichen Verfahren hinzuwirken. Ist eine solche zeitliche Begrenzung bewirkt worden, so<br />
endet der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch mit Ablauf der festgesetzten Zeitgrenze.<br />
7.7. Zeitliche Bedarfsgrenze<br />
Wird der nacheheliche <strong>Unterhalt</strong> nicht durch die nicht nur vorübergehende Betreuung eines<br />
gemeinschaftlichen Kindes begründet, so kann die Bemessung der Höhe des nachehelichen<br />
<strong>Unterhalt</strong>es an den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich beschränkt werden. Dies hat zur<br />
Folge, dass nach Ablauf der zeitlichen Befristung sich die Höhe des nachehelichen<br />
<strong>Unterhalt</strong>es lediglich am angemessenen Lebensbedarf orientiert. Dies führt in der Praxis<br />
zumindest zu einer Verringerung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>sanspruches. Hierdurch wird<br />
jedoch keine Beendigung des nachehelichen <strong>Unterhalt</strong>es erreicht.<br />
© Copyright Rechtsanwälte <strong>Schmücker</strong> & Brand, Rohrteichstraße 51, Bielefeld<br />
www.schmuecker-brand.de Tel.: 0521-5216266<br />
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