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PDF-Datei - Stadt Creglingen

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für dieBenutzung städtischer Hallen und Räume(Hallengebührensatzung)vom 12.07.2011Auf Grund vom § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO)sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes fürBaden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12. Juli 2011 folgendeSatzung beschlossen:§ 1GebührenerhebungDie <strong>Stadt</strong> <strong>Creglingen</strong> erhebt für die Benutzung der nachstehend genanntenHallen und Räume Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung:1. Sporthalle2. Kraftraum in der Sporthalle3. Sauna in der Sporthalle4. Mehrzweckhalle5. Gymnastikraum§ 2Gebührenschuldner(1) Schuldner der Hallengebühren ist der Veranstalter bzw. Antragstellergemäß § 7 der Benutzungsordnung für die städtischen Hallen vom17.05.2001 nachfolgend Benutzungsordnung genannt. Dies giltsinngemäß auch für die nicht von der Benutzungsordnung erfasstenRäumlichkeiten.(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.§ 3Gebührenfreiheit(1) Die Hallen und Räume samt Dusch- und Umkleideräumen und sonstigenEinrichtungen stehen den örtlichen Schulen nach dem jeweils gültigenBelegungsplan für Übungszwecke unentgeltlich zur Verfügung.Seite 1


(2) Für die Jugendarbeit stehen den örtlichen Vereine, die Hallen undRäume samt Dusch- und Umkleideräume und sonstige Einrichtungen zuÜbungszwecken, Verbandsspiele oder Verbandswettkämpfen sowie fürMeisterschaftsveranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung.§ 4BenutzungsgebührenFür die Überlassung der Hallen und Räume werden die nachfolgendaufgeführten Gebühren erhoben.Sportveranstaltungen in diesem Sinne sind solche Veranstaltungen, bei denenSport betrieben wird und bei denen vor, während und nach derVeranstaltung nicht bewirtschaftet wird und auch vorher oder nachher keineanderen Veranstaltungen (z.B. Tanzveranstaltungen) stattfinden. Zugelassenist lediglich der Verkauf von Getränken in den Pausen außerhalb desVeranstaltungsraums (Foyer).Sonstige Veranstaltungen im Sinne dieser Gebührenregelung sind alleanderen Veranstaltungen.1. Sporthalle <strong>Creglingen</strong>a) Sportveranstaltungen- Sporthalle pro Stunde und Hallendrittel 5,00 Euro- Kraftraum pro Stunde 5,00 Eurob) Sonstige Veranstaltungen- Turniertag (Jugendliche)Pauschalbetrag für die gesamteNutzung der Einrichtung mit Inventar- Turniertag (Erwachsene)Pauschalbetrag für die gesamteNutzung der Einrichtung mit Inventar- Verbrauchskostenpauschalea) Gebühr für die Nutzung der Sauna jährlich(Dauernutzer)b) Gebühr für die Nutzung der Saunabei Einzelnutzung50,00 Euro100,00 Euro200,00 Euro15,00 Euro- Hallengrundmiete 120,00 EuroSeite 2


- Auswärtigenzuschlag zur Hallengrundmiete 360,00 Euro- Gebühr für die Nutzung der Kücheneinrichtungen 20,00 Euro- Gebühr für die Nutzung der Lautsprecher- undTonanlage20,00 Euro(Die Benutzung der Tonanlage ist nur voneingewiesenem Fachpersonal gestattet, siehe„Antrag auf Benutzung der städt. Hallen und Räume“)- Heizkostenpauschale:Bei Veranstaltungen in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. jedenJahres wird eine Heizkostenpauschale von 70,00 Euro pro Tagerhoben. Außerhalb dieses Zeitraums, ist die Pauschale zuzahlen, wenn die Räumlichkeiten auf Wunsch desVeranstalters beheizt werden.- Stromkostenersatz:Die entstehenden Stromkosten der <strong>Stadt</strong> werden nach demtatsächlichen Aufwand berechnet.- Materialpauschale für die Auslegung desSchutzbodens (Klebeband)80,00 Euro- Bestuhlung (Tische, Stühle) und ggf. Auslegung desSchutzbodens:Werden Tische, Stühle bzw. der Schutzboden nicht selbst vomVeranstalter aufgestellt bzw. ausgelegt, wird als Lohnersatzpro Stunde und Person 50,00 Euro erhoben.- Zuschlag bei Tanzveranstaltungen 30,00 Euro- Inanspruchnahme der Putzmaschine 20,00 Euro(darf nur durch die gebuchten Reinigungskräfteerfolgen) Die Reinigungskräfte müssen vomVeranstalter selbst gebucht werden – siehe„Antrag auf Benützung der städt. Hallen und Räume“)- für die Übergabe/Abnahme der Halle bzw.Bereitschaft der Hallenaufsicht des Hausmeistersa) an Wochentagen 100,00 Eurob) an Sonn- und Feiertagen 115,00 EuroSeite 3


2. Gymnastikrauma) Sportveranstaltungen- Gymnastikraum pro Stunde 5,00 Euro3. Mehrzweckhalle <strong>Creglingen</strong>a) Sportveranstaltungen- Mehrzweckhalle pro Stunde und Hallendrittel 5,00 Eurob) Sonstige Veranstaltungen- Turniertag (Jugendliche)Pauschalbetrag für die gesamteNutzung der Einrichtung mit Inventar- Turniertag (Erwachsene)Pauschalbetrag für die gesamteNutzung der Einrichtung mit Inventar50,00 Euro100,00 Euro- Hallengrundmiete 120,00 Euro- Auswärtigenzuschlag zur Hallengrundmiete 360,00 Euro- Gebühr für die Nutzung der Kücheneinrichtungen 50,00 Euro- Gebühr für die Nutzung der Lautsprecher- undTonanlage20,00 Euro(Die Benutzung der Tonanlage ist nur voneingewiesenem Fachpersonal gestattet, siehe„Antrag auf Benutzung der städt. Hallen und Räume“)- Gebühr für die Nutzung der Bühne 15,00 Euro- Heizkostenpauschale:Bei Veranstaltungen in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. jedenJahres wird eine Heizkostenpauschale von 70,00 Euro pro Tagerhoben. Außerhalb dieses Zeitraums, ist die Pauschale zuzahlen, wenn die Räumlichkeiten auf Wunsch desVeranstalters beheizt werden.- Stromkostenersatz:Die entstehenden Stromkosten der <strong>Stadt</strong> werden nach demtatsächlichen Aufwand berechnet.Seite 4


- Materialpauschale für die Auslegung desSchutzbodens (Klebeband)80,00 Euro- Bestuhlung (Tische, Stühle) und ggf. Auslegung desSchutzbodens:Werden Tische, Stühle bzw. der Schutzboden nicht selbst vomVeranstalter aufgestellt bzw. ausgelegt, wird als Lohnersatzpro Stunde und Person 50,00 Euro erhoben.- Zuschlag bei Tanzveranstaltungen 30,00 Euro- Inanspruchnahme der Putzmaschine 20,00 Euro(darf nur durch die gebuchten Reinigungskräfteerfolgen) Die Reinigungskräfte müssen vomVeranstalter selbst gebucht werden – siehe„Antrag auf Benützung der städt. Hallen und Räume“)- für die Übergabe/Abnahme der Halle bzw.Bereitschaft der Hallenaufsicht des Hausmeistersa) an Wochentagen 100,00 Eurob) an Sonn- und Feiertagen 115,00 EuroDer bei einer Veranstaltung anfallende Abfall ist durch den Benutzer zuentsorgen. Andernfalls ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Creglingen</strong> der Aufwand für dieEntsorgung zu ersetzen.§ 5SonderregelungenWird eine sonstige Veranstaltung nicht am vorgesehenen Termindurchgeführt, ist die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Creglingen</strong> sofort zu benachrichtigen.Eine kostenfreie Absage ist nur bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltungmöglich; für später abgesagte Veranstaltungen werden 50 % der anfallendenGebühren erhoben.§ 6EntstehungDie Gebührenschuld entsteht mit der schriftlichen Genehmigung derVeranstaltung gemäß § 7 Abs. 2 der Benutzungsordnung. Dies gilt sinngemäßauch für Veranstaltungen in nicht von der Benutzungsordnung erfasstenRäumen.Seite 5


§ 7FälligkeitDie Gebühr ist unmittelbar nach Erhalt des Gebührenbescheids an die<strong>Stadt</strong>kasse zu bezahlen.§ 8GebührenfestsetzungDie Gebührenfestsetzung erfolgt durch einen Gebührenbescheid im Rahmender Genehmigung nach § 7 Abs. 2 der Benutzungsordnung oder durchgesonderten Gebührenbescheid.§ 9In-Kraft-TretenDiese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzungder Mehrzweckhalle in <strong>Creglingen</strong> (Gebührenordnung) vom 4. Februar 1993(mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.Hinweis nach § 4 GemOEine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften derGemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenerVerfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung desSachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seitdieser Bekanntmachung bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Creglingen</strong> geltend gemacht wordenist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eineetwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wennSeite 6


die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, dieGenehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sindoder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegenGesetzwidrigkeit widersprochen hatoder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.<strong>Creglingen</strong>, den 12. Juli 2011Uwe HehnBürgermeisterSeite 7

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