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gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 - Gemeinde Much

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ENTWURF Stand: 08.05.2007Begründungzur Klarstellungs- <strong>und</strong> Ergänzungssatzung „Oberholz“gemäß § <strong>34</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>und</strong> 3 BauGB1. StädtebauDie <strong>Gemeinde</strong> <strong>Much</strong> hat aktuellen Bedarf an Wohnbauflächen in einzelnen Ortslagen, wie z.B. im OrtsteilOberholz.Im Rahmen der Ergänzungssatzung nach § <strong>34</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 3 BauGB sollen vier Außenbereichsflächen,ortsmittig <strong>und</strong> angrenzend an die Ortslage, die z.Zt. als Gartenflächen, als gerodete Waldfläche <strong>und</strong> alsFlächen für die Landwirtschaft genutzt werden, in die im Zusammenhang bebaute Ortslage einbezogenwerden.Für die Teilflächen 1 (südwestlicher Ortsrand), 2 (westlicher Siefenbereich Ortsmitte), 3 (östlicher SiefenbereichOrtsmitte) <strong>und</strong> 4 (nordöstlicher Ortsrand) wurden Baugrenzen (überbaubare Flächen) im Satzungsplanfestgesetzt. Damit eine städtebauliche Ordnung für die geplanten Baugr<strong>und</strong>stücke erfolgenkann, wird die vordere Baugrenze in einem <strong>Abs</strong>tand von 3,00 m parallel zur Straßenbegrenzungsliniefestgesetzt. Die Bebauungstiefe wurde dann mit 16,00 m ebenfalls mit einer Baugrenze bestimmt. Hiermitsoll erreicht werden, dass entlang der Ortsstraße ein mind. 3,00 m breiter Vorgartenbereich unter Berücksichtigungder geplanten Begründungsmaßnahme B 1 (Begrünung der Gr<strong>und</strong>stücksflächen) seitensder späteren Gr<strong>und</strong>stückseigentümer eingehalten werden muss. Durch die Festsetzung der Baugrenzenim Bereich der Teilfläche 2 werden die Flächen, die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen, zumSchutz des Siefenbereiches von einer möglichen Bebauung freigehalten.Der erste Teilbereich liegt am südwestlichen Ortsrand von Oberholz <strong>und</strong> beinhaltet eine ehemalige Waldfläche,die gerodet wurde. Das Waldumwandlungsverfahren wurde bereits durchgeführt. Auf dem Gr<strong>und</strong>stückkönnen maximal ca. drei freistehende Wohnhäuser neu errichtet werden.Der zweite <strong>und</strong> dritte Teilbereich umfasst Flächen in der Ortsmitte östlich <strong>und</strong> westlich entlang eines kleinenBachlaufes (Siefen). Diese Flächen werden z.Zt. landwirtschaftlich <strong>und</strong> als Gartenflächen genutzt.Auf den Gr<strong>und</strong>stücken können zusammen maximal ca. vier freistehende Wohnhäuser neu errichtet werden.Der vierte Teilbereich liegt nordöstlich der Ortslage Oberholz <strong>und</strong> wird z.Zt. landwirtschaftlich genutzt. Aufdem Gr<strong>und</strong>stück können maximal ca. fünf freistehende Wohnhäuser neu errichtet werden. Die v.g. Flächenstellen Ortslagenabr<strong>und</strong>ungen dar.Für die 4 neuen v.g. Bebauungsbereiche wurde eine Mindestgr<strong>und</strong>stücksgröße von 650 m² festgesetzt.Diese Festsetzung wurde getroffen, damit einerseits die dörfliche Struktur mit größeren Gr<strong>und</strong>stücken/Gartenbereichen erhalten bleibt, was dem gesamten bestehenden Ortsbild entspricht <strong>und</strong> andererseits,damit das Niederschlagswasser auf den Gr<strong>und</strong>stücken schadlos zur Versickerung gebrachte werdenkann, ohne benachbarte Gr<strong>und</strong>stücke zu beinträchtigen.Die übrigen Flächen in der Ortslage von Oberholz stellen bereits heute schon den deklaratorischen Innenbereichdar <strong>und</strong> sind Inhalt der Klarstellungssatzung gemäß § <strong>34</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB.Das Ortsgebiet wird durch die vorhandene wohn- bzw. dorfgebietstypische Bebauung geprägt. Es dominiertdie ein- <strong>und</strong> maximal zweigeschossige Bebauung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA).Mit dieser Satzung wird sichergestellt, dass sich die zusätzliche bauliche Entwicklung innerhalb von „Oberholz“<strong>und</strong> angrenzend nur in den vier v.g. Bereichen vollziehen kann.Die Satzungsergänzung nimmt auch Rücksicht darauf, dass hier auch für den Bedarf der ortsansässigenBevölkerung geplant wird.1


Gemäß der Anlage 1 zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht aufgr<strong>und</strong>des geringen Flächenumfanges keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.Schutzgüter nach § 1 <strong>Abs</strong>. 6 <strong>Nr</strong>. 7 b BauGB (FFH-Gebiete <strong>und</strong> Europäische Vogelschutzgebiete)sind nicht betroffen. Eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB wird daher nicht durchgeführt.2. ErschließungDie wegemäßige Erschließung ist für die vier Erweiterungsbereiche durch die vorhandene ausgebaute<strong>Gemeinde</strong>straße gesichert.Sämtliche Gr<strong>und</strong>stücke im Geltungsbereich der Satzung können an den gemeindlichen Schmutzwasserkanalangeschlossen werden.Entsprechend § 51 a Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Gr<strong>und</strong>stücken, die erstmalsnach dem 01.01.1996 bebaut, befestigt oder erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden,vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten.Für die Gr<strong>und</strong>stücke wurde ein „Hydrogeologisches Gutachten“ vom Büro Dr. Frankenfeld, Nümbrechterstellt. Das Gutachten einschl. des Nachtrags ist als Anlage dieser Begründung beigefügt. Als Ergebnisist festzuhalten, dass bei den in den Baufenstern geplanten Wohnhäusern die Entsorgung des anfallendenOberflächenwassers aus Dachflächen <strong>und</strong>/oder befestigten Verkehrsflächen schadlos für die Allgemeinheitüber dezentrale Versickerungsanlagen auf den einzelnen Baugr<strong>und</strong>stücken erfolgen darf, wenndie Anlagen nach den Vorgaben der ATV-DVWK-A 118 geplant <strong>und</strong> hergestellt werden. Die Gr<strong>und</strong>stücksgrößesollte 650 qm keinesfalls unterschreiten, da ansonsten die Schadlosigkeit des Betriebs vonVersickerungsanlagen für die Allgemeinheit (insbesondere für Unterlieger) beeinträchtigt werden kann.Für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers der Dachflächen in den Untergr<strong>und</strong> mittelsRigole etc. ist vor Baubeginn beim Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Gewässerschutz <strong>und</strong> Abfallwirtschaft, einAntrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetz zu stellen.Im Geltungsbereich der Satzung liegt ein bereits bebautes Gr<strong>und</strong>stück (Fl.St. 99, westlicher Ortseingang)innerhalb der Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung für die Wahnbachtalsperre. Ansonstenliegt der übrige Geltungsbereich der Satzung außerhalb des Geltungsbereichs der Wasserschutzgebietsverordnung.Für die Beurteilung von Baugesuchen <strong>und</strong> zur Information von Bauherren ist es sinnvoll, bereits im Satzungstextauf die Niederschlagswasserbeseitigung, auf evtl. Bodendenkmalf<strong>und</strong>e sowie auf die Lage desFlurstücks <strong>Nr</strong>. 99 in der Wasserschutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung für die Wahnbachtalsperrehinzuweisen.3. Belange von Natur <strong>und</strong> Landschaft3.1 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB)Im Zuge der Planung wurde ein „Landschaftspflegerischer Fachbeitrag“ (LFB) erstellt, der die grünordnerischenPlanungsziele beschreibt <strong>und</strong> Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung <strong>und</strong> Kompensation derdurch die Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft ausgelösten Beeinträchtigungen konzipiert <strong>und</strong> die notwendigenBegrünungs-, Gestaltungs-, Erhaltungs- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen darstellt. Der LFB ist Bestandteildieser Begründung.Auszug aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB Ziffer 5, kursiv):Im Rahmen der Ergänzungssatzung in <strong>Much</strong> - Oberholz sollen die Gr<strong>und</strong>stücke, Flurstück 114 tlw., 115tlw., 120 tlw., 123 tlw., 125 tlw. <strong>und</strong> 325 tlw., in den Innenbereich einbezogen werden. Der gesamte Geltungsbereichder Plangebiete I-IV beträgt ca. 11.080 m². Auf den Gr<strong>und</strong>stücken ist die Errichtung vonmaximal 12 freistehenden Wohngebäuden mit baulichen Nebenanlagen sowie die Anlage von Hausgärtenvorgesehen.2


Die Plangebiete I-IV liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Landschaftsplanes. Der Siefenbereichim Plangebiet II ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen <strong>und</strong> wird durch die Errichtung vonneuen Wohngebäuden nicht tangiert.Vom Eingriff sind keine besonders schutzwürdigen Biotope gem. § 62 LG NW <strong>und</strong> ausgeprägte Funktionsräumeseltener <strong>und</strong> gefährdeter Tierarten betroffen. Die Rodungsfläche, die Ackerflächen <strong>und</strong> dieGartenfläche weisen eine geringe Arten- <strong>und</strong> Strukturvielfalt sowie eine durchschnittliche Bedeutung alsLebensraum für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen auf.Der Boden wird durch Neuversiegelung <strong>und</strong> Befestigung erheblich <strong>und</strong> nachhaltig beeinträchtigt. DieBeeinträchtigung des Bodens ist weder am Eingriffsort noch im näheren <strong>und</strong> weiteren Umfeld gleichartigdurch z.B. Entsiegelungs- oder Bodenrenaturierungsmaßnahmen auszugleichen. Die Auswirkungen könnendurch Verwendung versickerungsfähiger Oberflächenbefestigungen als Belag für Stellplätze, Terrassenetc. gemindert werden.Das Landschaftsbild wird durch die geplante Bebauung nur gering beeinträchtigt. Die vorgesehenen Gehölzanpflanzungenauf den Baugr<strong>und</strong>stücken bewirken die ausreichende landschaftsgerechte Einbindungder Wohngebäude in die Umgebung.Die Beeinträchtigungen der übrigen Landschaftsfunktionen (landschaftsorientierte Erholung, Wasserverhältnisse,bioklimatische <strong>und</strong> lufthygienische Verhältnisse) sind als sehr gering <strong>und</strong> nicht eingriffserheblicheinzustufen.Zur Vermeidung, Minimierung <strong>und</strong> Kompensation der Eingriffe sind geeignete Maßnahmen vorgesehen,die in die Satzung als Festsetzungen einfließen sollen. Die Kompensation kann durch die vorgesehenenMaßnahmen im Plangebiet vollständig erzielt werden.Aus Sicht von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege bestehen seitens des Gutachters zusammenfassendkeine Bedenken gegen die geplante Wohnbebauung, wenn die o.g. Maßnahmen zur Vermeidung <strong>und</strong>Minderung sowie zur Kompensation der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft invollem Umfang auf den vorgesehenen Flächen realisiert werden.Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung <strong>und</strong> zum Ausgleich der Eingriffe in Natur<strong>und</strong> Landschaft werden als Festsetzungen in den Satzungstext der Satzung nach § <strong>34</strong> <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1<strong>Nr</strong>. 1 <strong>und</strong> 3 BauGB übernommen.<strong>Much</strong>, den .......................Alfred Haas (Bürgermeister)3

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