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Powerpoint-Präsentation mit einer Zusammenfassung alles ...

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Anliegeranteile• BeitragsmaßstabGröße bzw. Art und Maß des bevorteilten Grundstückes• Eigenbeiligung/Beteiligung der AllgemeinheitErmessensspielraum, aber angemessene und pflichtgemäße Abwägung notwendig,bezogen auf die einzelnen Straßentypen in Abhängigkeit von deren Verkehrsbedeutung;Gleichheitsgrundsatz beachten (gleiches gleich – ungleiches ungleich) – in der Regelgelten die Richtwerte der folgenden 3 Folien• Neuer Absatz 4a des § 7 ThürKAGMöglichkeit ist nunmehr eröffnet, Gemeindeanteil abhängig von derHaushaltslage erhöhen zu können.Anliegerstraßen- Gemeindeanteil bis 80 % möglichHauterschließungsstraßen - Gemeindeanteil bis 85 % möglich Hauptverkehrsstraßen - Gemeindeanteil bis 90 % möglich• Achtung I: Das Satzungsrecht ist bei Wegfall der hierfür notwendigen positivenFinanzlage der Gemeinde umgehend anzupassen. Eine Rückwirkung erhöhterGemeindeanteile ist auszuschließen. Es gilt der Grundsatz der „cent-genauen“Kostener<strong>mit</strong>tlung (d.h., es müssen Rechnungen vorliegen), im Ausnahmefall ist auch einpflichtgemäßes Schätzen <strong>mit</strong> Hilfe gesicherter Erfahrungssätze möglich.• Achtung II: Haushaltslage Werningshausen lässt Abs. 4a,§7 ThürKAG nicht zu !!!Frank Deutsch - Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt - auf Basis ThürStA 48/2011

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