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Powerpoint-Präsentation mit einer Zusammenfassung alles ...

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Zu beachtende Rechtssprechung-> Sog. Benshausen-Urteil vom 31.5.2005 des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes:Für die Verbesserung und Erweiterung von Ortsstraßen imFreistaatThüringen sind Straßenausbaubeiträge zu erheben.-> Aufgrund dieses Urteils und der Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 3 desThüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) sowie § 54 Abs. 2Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sind die Grundsätze derEinnahmebeschaffung auch durch die Gemeinden, die bislang für in derVergangenheit durchgeführte Ausbaumaßnahmen nicht dieerforderlichen Straßenausbaubeitragssatzungen zur Erhebung vonStraßenausbaubeiträgen erlassen haben, undzuhalten und umzusetzen.-> Ein Absehen von der gesetzlich verankerten Pflicht zum SatzungserlassUnd zur Beitragserhebung kommt aus (verfassungs-)rechtlichenGründen nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn sich die finanzielleLage einzelner Gemeinden als solide darstellt.Gründe hierfür: Gleichheitssatz, Gesetzmäßigkeitsprinzip, d.h.:Die Gemeinden sind zur Gesetzestreue verpflichtet!Frank Deutsch - Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt - auf Basis ThürStA 48/2011

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