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Gebührensatzung für die öffentliche ... - ATO-Online.de

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Gebührensatzung <strong>de</strong>s Landkreises Nordsachsen für <strong>die</strong> öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungim Gebiet <strong>de</strong>s ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz (AbfallgebührensatzungTorgau-Oschatz – AGS TO) vom 08.12.2010, zuletzt geän<strong>de</strong>rtdurch Beschluss <strong>de</strong>s Kreistages <strong>de</strong>s Landkreises Nordsachsen am 19.12.2012§ 1Gebührentatbestän<strong>de</strong>(1) Der Landkreis erhebt als Gegenleistung für das Benutzen und/o<strong>de</strong>r Vorhalten <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichenAbfallentsorgung im Gebiet <strong>de</strong>s ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz Abfallgebühren. Die Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung fin<strong>de</strong>n ausschließlich für dasGebiet <strong>de</strong>s ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz Anwendung. Die Erhebung <strong>de</strong>r Abfallgebühren<strong>die</strong>nt <strong>de</strong>r Deckung <strong>de</strong>r Kosten und Aufwendungen bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>röffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung <strong>de</strong>s Landkreises. Der Landkreis betreibt <strong>die</strong> Abfallentsorgungals öffentliche Einrichtung.(2) Für <strong>die</strong> Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen erhebt <strong>de</strong>r LandkreisGebühren, <strong>die</strong> sich aus einer einwohnerbezogenen Abfallgrundgebühr, Entleerungsgebührenfür Restabfallbehälter einschließlich Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühren und Restabfallbehälterbereitstellungsgebührenzusammensetzen. Private Haushaltungen im Sinne <strong>die</strong>serSatzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, <strong>die</strong> eine selbstständigbewirtschaftete o<strong>de</strong>r in sich abgeschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küchebzw. Kochnische inne haben, auch wenn sie ganz o<strong>de</strong>r teilweise von an<strong>de</strong>ren Haushaltungenversorgt wer<strong>de</strong>n.Für <strong>die</strong> Entsorgung von Restabfällen aus an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen(nachfolgend gewerbliche Siedlungsabfälle genannt) erhebt <strong>de</strong>r Landkreis Entleerungsgebührenfür Restabfallbehälter einschließlich Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühren undRestabfallbehälterbereitstellungsgebühren. Als Erzeuger und Besitzer von gewerblichenSiedlungsabfällen gelten solche, bei <strong>de</strong>nen Abfälle im Sinne von § 2 Nr.1 <strong>de</strong>r Gewerbeabfallverordnunganfallen. Zu <strong>de</strong>n gewerblichen Siedlungsabfällen zählen insbeson<strong>de</strong>re Abfälleaus gewerblichen und öffentlichen Büros o<strong>de</strong>r Praxen, Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>n, Schulenund Kin<strong>de</strong>rgärten, gewerblichen Beherbergungen (wie Hotel –und Gaststättengewerbe,Feriensiedlungen und Campingplätzen), privaten und öffentlichen Einrichtungen (wieKrankenhäusern, Kliniken, Pflegeheime, Kasernen, Strafvollzugsanstalten) sowie Abfälle,<strong>die</strong> bei <strong>de</strong>r Tätigkeit von Freiberuflern anfallen.(3) Die Abfallgrundgebühr gemäß § 1 Abs. 2 wird für <strong>die</strong> Kosten und Aufwendungen fürdas Vorhalten und/o<strong>de</strong>r Benutzen folgen<strong>de</strong>r abfallwirtschaftlicher Leistungen erhoben:a. zweimal jährlich im Holsystem (Straßensammlung) stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Entsorgung vonSperrmüll aus privaten Haushaltungen,b. Entsorgung von Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen und graphischenPapieren aus privaten Haushaltungen außerhalb Dualer Systeme im Holsystem,c. min<strong>de</strong>stens einmal jährlich im Bringsystem stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Entsorgung von gefährlichenAbfällen (Schadstoffe) über das Schadstoffmobil,d. Entsorgung von auf Gartengrundstücken von privaten Haushaltungen anfallen<strong>de</strong>nBaum– und Hecken- Blumenschnitt, Laub und Rasen im Bringsystem durch Abgabeauf <strong>de</strong>n vom Landkreis betriebenen zeitweiligen Sammelplätzen sowie Annahmestellenund Kompostieranlagen,


2e. Entsorgung von Metallschrott aus privaten Haushaltungen im Bringsystem durchAbgabe auf <strong>de</strong>n vom Landkreis betriebenen Annahmestellen und Wertstoffhöfen,f. zweimal jährlich im Holsystem stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Entsorgung von Elektro– und Elektronikgroßgerätenaus privaten Haushaltungen,g. Benutzung <strong>de</strong>r Betriebshöfe Torgau und Rechau/Zöschau durch private Haushaltungenzur Abgabe von Sperrmüll, Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissenund graphischen Papieren, von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe), vonBaum– und Hecken- und Blumenschnitt, Laub und Rasen. Metallschrott, von E-lektro– und Elektronikaltgeräten, von Verkaufsverpackungen im Sinne <strong>de</strong>r Verordnungüber <strong>die</strong> Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung),von Kfz–Batterien,h. Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung gegenüber privaten Haushaltungen undi. Lohn–, Sach–, Gemein– und Verwaltungskosten.(4) Außer<strong>de</strong>m erhebt <strong>de</strong>r Landkreis Gebühren für <strong>die</strong> Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagenauf <strong>de</strong>n Betriebshöfen Torgau und Rechau/Zöschau (Abfallumla<strong>de</strong>stationen,Wertstoffhöfe, Kompostieranlagen und Deponie Torgau) sowie für <strong>die</strong> Entsorgungunzulässig gelagerter und abgelagerter Abfälle einschließlich Kraftfahrzeuge und Anhänger.§ 1aErmächtigung <strong>de</strong>r Abfallwirtschaft Torgau-Oschatz GmbH als VerwaltungshelferDie Abfallwirtschaft Torgau-Oschatz GmbH wird als Verwaltungshelfer im Sinne von § 4SächsKAG ermächtigt, im Namen <strong>de</strong>s Landkreises in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrenzur Erhebung <strong>de</strong>r Abfallgebühren <strong>die</strong> jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Abfallgebührenbeschei<strong>de</strong>nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung zu erlassen.“


3§ 2Gebührenmaßstab(1) Die Abfallgrundgebühr gemäß § 1 Abs. 2 und 3 bestimmt sich nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r in<strong>de</strong>n Haushaltungen leben<strong>de</strong>n Einwohner, <strong>die</strong> beim zuständigen Einwohnermel<strong>de</strong>amt mitHaupt– o<strong>de</strong>r Nebenwohnsitz auf <strong>de</strong>m Grundstück gemel<strong>de</strong>t sind. Bei Einwohnern <strong>de</strong>s e-hemaligen Landkreises Torgau-Oschatz, <strong>die</strong> zusätzlich zu ihrem Hauptwohnsitz einen Nebenwohnsitzim Landkreis Nordsachsen angemel<strong>de</strong>t haben, erfolgt <strong>die</strong> Veranlagung zurAbfallgrundgebühr ausschließlich für <strong>de</strong>n Hauptwohnsitz.(2) Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter bei privaten Haushaltungen und beigewerblichen Siedlungsabfällen berechnen sich nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r durch das elektronischeBehälteri<strong>de</strong>ntifikationssystem registrierten Entleerungen bezüglich <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Gebührenschuldnerregistrierten Restabfallbehälter und <strong>de</strong>ssen Größe (Volumen). Die Min<strong>de</strong>stentleerungsgebührfür Restabfall bei privaten Haushaltungen berechnet sich auf <strong>de</strong>rGrundlage eines Min<strong>de</strong>stentleerungsvolumens, welches je mit Haupt- o<strong>de</strong>r Nebenwohnsitzim ehemaligen Landkreis Torgau-Oschatz gemel<strong>de</strong>ten Einwohner 120 Liter pro Jahrbeträgt. Als Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühr für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällenwird eine Entleerungsgebühr pro Jahr für <strong>die</strong> bei <strong>de</strong>n Erzeugern und Besitzernvon gewerblichen Siedlungsabfällen registrierten Restabfallbehälter veranlagt. DieRestabfallbehälterbereitstellungsgebühr berechnet sich nach <strong>de</strong>r Anzahl und <strong>de</strong>r Größe(Volumen) <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Gebührenschuldner registrierten Abfallbehälter.(3) Bei Anlieferung von Abfällen durch <strong>de</strong>n Abfallerzeuger o<strong>de</strong>r –besitzer bzw. <strong>de</strong>ssenBeauftragten auf <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen <strong>de</strong>s Landkreises gemäß § 1 Abs. 4 bestimmtsich <strong>die</strong> Gebühr nach <strong>de</strong>r Art und Menge bzw. <strong>de</strong>m Gewicht <strong>de</strong>r Abfälle.(4) Für <strong>die</strong> Entsorgung unzulässig gelagerter o<strong>de</strong>r abgelagerter Abfälle einschließlichKraftfahrzeuge und Anhänger bestimmt sich <strong>die</strong> Gebühr nach Art und Menge bzw. Gewicht<strong>de</strong>r Abfälle. Daneben können <strong>die</strong> tatsächlich anfallen<strong>de</strong>n Bergungs-, Untersuchungs-und Transportkosten erhoben wer<strong>de</strong>n.§ 3Gebührensätze(1) Die Abfallgrundgebühr gemäß § 1 Abs. 2 und 3 beträgt 31,70 EUR je Kalen<strong>de</strong>rjahr fürje<strong>de</strong>n mit Hauptwohnsitz auf <strong>de</strong>m Grundstück o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m jeweiligen Haushalt gemel<strong>de</strong>tenEinwohner und 15,85 EUR je Kalen<strong>de</strong>rjahr für je<strong>de</strong>n gemäß § 2 Abs. 1 mit Nebenwohnsitzauf <strong>de</strong>m Grundstück o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m jeweiligen Haushalt gemel<strong>de</strong>ten Einwohner.(2) Die Entleerungsgebühr für Restabfallbehälter gemäß § 1 Abs. 2 bzw. <strong>die</strong> Gebühr für<strong>die</strong> Abholung von Restabfallsäcken beträgt:120-Liter-Restabfallsack5,60 EUR/je Abholung120-Liter-Restabfallbehälter6,10 EUR/je Entleerung240-Liter-Restabfallbehälter10,71 EUR/je Entleerung1.100-Liter-Restabfallbehälter40,41 EUR/je Entleerung(ohne Behältermiete im planmäßigem Entsorgungsrhythmus)1.100-Liter-Restabfallbehälter(ohne Behältermiete auf Abruf)45,41 EUR/je Entleerung


4Die Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühr für Restabfall bei privaten Haushaltungen, mit welcher <strong>die</strong>Min<strong>de</strong>stentleerung von 120 Litern Restabfall pro Einwohner und Jahr abgegolten wird,beträgt 6,10 EUR pro Einwohner und Jahr.Die Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühr für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällenbeträgt pro Jahr eine Entleerungsgebühr für je<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Erzeugern und Besitzernvon gewerblichen Siedlungsabfällen registrierten Restabfallbehälter.Für <strong>die</strong> Restabfallbehälterbereitstellungsgebühr gelten folgen<strong>de</strong> Gebührensätze:120-Liter-Restabfallbehälter240-Liter-Restabfallbehälter1.100-Liter-Restabfallbehälter4,80 EUR Jahr6,24 EUR/Jahr79,56 EUR/JahrDie Restabfallbehälterbereitstellungsgebühr beinhaltet <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Anschaffung <strong>de</strong>rBehälter einschließlich <strong>de</strong>ren Ausrüstung mit elektronischem I<strong>de</strong>ntifikationschip, <strong>die</strong> Kostenfür erfor<strong>de</strong>rliche Reparaturen, Instandhaltungen und Wartungen sowie <strong>die</strong> Kosten für<strong>de</strong>n Behälter<strong>die</strong>nst.(3) Für <strong>die</strong> Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen im Gebiet <strong>de</strong>s e-hemaligen Landkreises Torgau-Oschatz wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Gebührensätze erhoben:a. Wertstoffhöfe/Kompostieranlagen Torgau und Rechau/Zöschau – siehe Anlage 1,b. Deponie Torgau - siehe Anlage 2 undc. Abfallumla<strong>de</strong>stationen Torgau und Rechau/Zöschau – siehe Anlage 3.(4) Bei <strong>de</strong>r Anlieferung von Bo<strong>de</strong>n und Steine (Erdaushub) als Deponiebaustoff auf Deponien,bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Landkreis gemäß § 3 Abs. 6 SächsABG <strong>die</strong> Inhaberschaft besitzt, wir<strong>de</strong>in Gebührensatz von 2,00 EUR/t erhoben.(5) Ist <strong>die</strong> Erhebung <strong>de</strong>r Gebühr nach Gewicht vorgesehen, <strong>die</strong> Verwiegung <strong>de</strong>r Abfälleaber nicht möglich bzw. liegt ein technischer Ausfall <strong>de</strong>r Wiegeeinrichtung vor, erfolgt <strong>die</strong>Veranlagung auf Grundlage <strong>de</strong>s Volumens <strong>de</strong>r angelieferten Abfälle. Die Umrechnung vonVolumen zu Gewicht wird entsprechend <strong>de</strong>r ermittelten Dichte <strong>de</strong>r Abfallarten anhandvon Durchschnittswägungen vorgenommen. Soweit bei Anlieferung das Volumen geschätztwer<strong>de</strong>n muss, erfolgt eine Abrundung auf halbe m 3 (0,5 m 3 ).(6) Bei Anlieferungen von Mischabfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 1Abs. 4 ist <strong>de</strong>r Gebührenberechnung <strong>die</strong> höhere Gebühr zugrun<strong>de</strong> zu legen, wenn <strong>de</strong>rGewichtsanteil <strong>de</strong>r Abfallart mit <strong>de</strong>r höheren Gebühr 25 % übersteigt.(7) Für <strong>die</strong> Entsorgung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG erhebt <strong>de</strong>r Landkreis eine Gebühr i. H. v. 150,00 EUR je Kraftfahrzeug o<strong>de</strong>r Anhänger.(8) Der Gebührensatz für <strong>die</strong> Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen richtetsich nach <strong>de</strong>ren Menge sowie <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>die</strong> Entsorgung entsprechend <strong>de</strong>rjeweiligen Abfallart.


5§ 4Gebührenschuldner(1) Gebührenschuldner für <strong>die</strong> Abfallgrundgebühr ist <strong>de</strong>r aufgrund eines Miet-, Pachto<strong>de</strong>rähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung <strong>de</strong>s Grundstückes bzw. eines Grundstücksteiles(einschließlich entsprechen<strong>de</strong>n Wohnungen etc.) Berechtigte bzw. <strong>de</strong>r Haushaltsvorstand,in allen an<strong>de</strong>ren Fällen <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer.(2) Gebührenschuldner für <strong>die</strong> Entleerungsgebühren <strong>de</strong>r Restabfallbehälter einschließlich<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühren, <strong>de</strong>r Vorauszahlungen <strong>de</strong>r Entleerungsgebühren fürRestabfallbehälter gemäß § 6 Abs. 2 sowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebührenbei privaten Haushaltungen mit einem Volumen von 120 bzw. 240 Litern ist <strong>de</strong>r in § 4Abs. 1 genannte Gebührenschuldner.Gebührenschuldner für <strong>die</strong> Entleerungsgebühren <strong>de</strong>r Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>rMin<strong>de</strong>stentleerungsgebühren sowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren beiprivaten Haushaltungen mit einem Volumen von 1.100 Litern ist <strong>de</strong>r Grundstückseigentümerbzw. <strong>de</strong>r von ihm beauftragte Verwalter.Gebührenschuldner für <strong>die</strong> Entleerungsgebühren <strong>de</strong>r Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>rMin<strong>de</strong>stentleerungsgebühren sowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren beigewerblichen Siedlungsabfällen sind <strong>die</strong> Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen.Gebührenschuldner für <strong>de</strong>n 120 Liter Restabfallsack ist <strong>de</strong>r Erwerber.(3) Im Falle <strong>de</strong>r Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen ist <strong>de</strong>r AnliefererGebührenschuldner.(4) Gebührenschuldner für <strong>die</strong> Entsorgung von verbotswidrig gelagerten o<strong>de</strong>r abgelagertenAbfällen ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r <strong>die</strong> Abfälle lagert o<strong>de</strong>r ablagert.(5) Gebührenschuldner für <strong>die</strong> gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG durch <strong>de</strong>n Landkreis zuentsorgen<strong>de</strong>n Kraftfahrzeuge und Anhänger ist <strong>de</strong>r Halter <strong>de</strong>s Fahrzeuges.(6) Wird ein Gebührentatbestand von mehreren Gebührenschuldnern gemeinsam verwirklicht,haften <strong>die</strong>se als Gesamtschuldner.§ 5Entstehung und Beendigung <strong>de</strong>r Gebührenschuld(1) Die Gebührenschuld für <strong>die</strong> Abfallgrundgebühr, <strong>die</strong> Vorauszahlungen <strong>de</strong>r Entleerungsgebührenfür Restabfallbehälter gemäß § 6 Abs. 2 sowie für <strong>die</strong> Restabfallbehälterbereitstellungsgebührentsteht jeweils zu Beginn eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres, erstmalsspätestens jedoch am 1. Kalen<strong>de</strong>rtag <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Anschluss an <strong>die</strong> Abfallentsorgung folgen<strong>de</strong>nMonats.Die Gebührenschuld für <strong>die</strong> Entleerungsgebühren <strong>de</strong>r Restabfallbehälter entsteht zumZeitpunkt <strong>de</strong>r Entleerung <strong>de</strong>r Restabfallbehälter, <strong>die</strong> mittels eines elektronischen Behälteri<strong>de</strong>ntifikationssystemsregistriert wird. Die Gebührenschuld für <strong>de</strong>n Restabfallsack entstehtmit <strong>de</strong>m Erwerb.Die Gebührenschuld für <strong>die</strong> Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühren für Restabfall entsteht zu Beginneines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres.Die Gebührenschuld für <strong>die</strong> Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagenentsteht mit <strong>de</strong>r Anlieferung <strong>de</strong>r Abfälle an <strong>die</strong>sen Anlagen.


6Die Gebührenschuld für <strong>die</strong> Entsorgung unzulässig gelagerter und abgelagerter Abfällesowie Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG entsteht mit<strong>de</strong>m Einsammeln und Beför<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Abfälle durch <strong>de</strong>n Landkreis Nordsachsen.(2) Die Gebührenschuld für <strong>die</strong> Abfallgrundgebühr sowie für <strong>die</strong> Restabfallbehälterbereitstellungsgebührund <strong>die</strong> Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühr en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m<strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>de</strong>s Anschluss- und Benutzungspflicht gemäß § 5 Abfallwirtschaftssatzungentfallen, insofern <strong>de</strong>r Anschluss- und Benutzungspflichtige <strong>de</strong>m vom LandkreisNordsachsen beauftragten Dritten (Abfallwirtschaft Torgau-Oschatz GmbH, Gewerbering51, 04860 Torgau) <strong>die</strong> Beendigung seiner Anschluss- und Benutzungspflicht gemäß § 20Abfallwirtschaftssatzung schriftlich mitgeteilt hat. Bei fehlen<strong>de</strong>r Mitteilung besteht <strong>die</strong>Gebührenpflicht fort. In <strong>die</strong>sem Fall haftet <strong>de</strong>r bisherige Anschluss- und Benutzungspflichtigefür <strong>die</strong> Gebührenschuld. Treten im Laufe <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres Än<strong>de</strong>rungen gemäߧ 20 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung ein, erhöht o<strong>de</strong>r ermäßigt sich <strong>die</strong> Abfallgrundgebührab Beginn <strong>de</strong>s Monats, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat, in <strong>de</strong>m <strong>die</strong> Än<strong>de</strong>rung gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>,folgt.§ 6Erhebung, Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung <strong>de</strong>r Gebühren(1) Die Abfallgrundgebühr wird je Haushalt nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Haushalt zuzuordnen<strong>de</strong>n,auf <strong>de</strong>m Grundstück mit Hauptwohnsitz und gemäß § 2 Abs. 1 mit Nebenwohnsitzgemel<strong>de</strong>ten Einwohner für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 01.01. bis 31.12. eines je<strong>de</strong>nJahres erhoben, mittels Bescheid festgesetzt und ist jeweils zum 10.05. <strong>de</strong>s jeweiligenKalen<strong>de</strong>rjahres fällig.(2) Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>ren Vorauszahlungen,<strong>die</strong> Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühren sowie <strong>die</strong> Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren beiprivaten Haushaltungen mit einem Volumen von 120 bzw. 240 Litern wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>nVeranlagungszeitraum 01.01. bis 31.12. eines je<strong>de</strong>n Jahres erhoben, mittels Bescheidfestgesetzt und sind zum 10.05. <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres fällig. Auf <strong>die</strong> Entleerungsgebührenfür Restabfallbehälter mit einem Volumen von 120 und 240 Litern beiprivaten Haushaltungen wer<strong>de</strong>n Vorauszahlungen entsprechend <strong>de</strong>s im Vorjahr vom Gebührenpflichtigenbereitgestellten Restabfallvolumens erhoben. Bestand im Vorjahr keinAnschluss an <strong>die</strong> Abfallentsorgung, wer<strong>de</strong>n als Vorauszahlungen Min<strong>de</strong>stentleerungsgebührengemäß § 2 Abs. 2 <strong>die</strong>ser Satzung und mit Haupt- o<strong>de</strong>r Nebenwohnsitz gemel<strong>de</strong>tenEinwohner eine Entleerungsgebühr für einen 120-Liter-Restabfallbehälter erhoben.Die Endabrechnung <strong>de</strong>r Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter sowie <strong>die</strong> Verrechnungmit <strong>de</strong>n Vorauszahlungen erfolgt im Folgejahr entsprechend <strong>de</strong>s tatsächlich vomAnschluss- und Benutzungspflichtigen bereitgestellten Restabfallvolumens in Form einesAbfallgebührenbeschei<strong>de</strong>s. Das Ergebnis <strong>de</strong>r Endabrechnung wird mit <strong>de</strong>n Gebühren <strong>de</strong>sFolgejahres verrechnet.Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stentleerungsgebührensowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei privaten Haushaltungenmit einem Volumen von 1.100 Litern wer<strong>de</strong>n monatlich erhoben, mittels Bescheid festgesetztund sind 14 Tage nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s fällig.Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stentleerungsgebührensowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei gewerblichen Siedlungsabfällenmit einem Volumen von 1.100 Litern wer<strong>de</strong>n monatlich erhoben, mittels Bescheidfestgesetzt und sind 14 Tage nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s fällig.Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter bei gewerblichen Siedlungsabfällen miteinem Volumen von 120 bzw. 240 Litern wer<strong>de</strong>n vierteljährlich erhoben, mittels Bescheidfestgesetzt und sind 14 Tage nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s fällig. Die Min<strong>de</strong>stentleerungsgebührensowie <strong>die</strong> Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei gewerblichen


7Siedlungsabfällen mit einem Volumen von 120 bzw. 240 Litern wer<strong>de</strong>n nach Ablauf <strong>de</strong>s I.Quartals <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres erhoben, mittels Bescheid festgesetzt und sind 14Tage nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s fällig.Die Gebühr für <strong>de</strong>n Restabfallsack wird zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erwerbes erhoben und ist beiErwerb fällig.(3) Die Gebühren für <strong>die</strong> Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen <strong>de</strong>sLandkreises gemäß § 1 Abs. 4 und <strong>die</strong> Gebühren für <strong>die</strong> Entsorgung unzulässig gelagerterund abgelagerter Abfälle sowie von Kraftfahrzeugen und Anhängern i. S. d. § 15 Abs. 4KrW-/AbfG wer<strong>de</strong>n durch Bescheid festgesetzt und 14 Tage nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>sfällig. Bei Anlieferungen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen <strong>de</strong>s Landkreises gemäߧ 1 Abs. 4, bei <strong>de</strong>nen <strong>die</strong> festzusetzen<strong>de</strong> Gebühr unter 20,00 EUR je Anlieferungbeträgt, wird <strong>die</strong> Gebühr mit <strong>de</strong>r Anlieferung fällig.(4) Eine Leistung gilt auch dann als in Anspruch genommen und begrün<strong>de</strong>t <strong>die</strong> Erhebungeiner Gebühr, wenn ein Restabfallbehälter vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zurEntleerung bereitgestellt wur<strong>de</strong> und eine Entleerung durch das elektronische Behälteri<strong>de</strong>ntifikationssystem- unabhängig vom Füllgrad <strong>de</strong>s Behälters - registriert wur<strong>de</strong>.(5) Der Gebührenschuldner kann bei <strong>de</strong>n durch Gebührenbescheid erhobenen Gebührenzwischen <strong>de</strong>n Zahlungsweisen Lastschriftverfahren o<strong>de</strong>r Überweisungsverfahren wählen.Für <strong>die</strong> Teilnahme am Lastschriftverfahren ist durch <strong>de</strong>n Gebührenschuldner gegenüber<strong>de</strong>m Landkreis Nordsachsen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen beauftragten Dritten eine schriftliche Einzugsermächtigungzu erteilen. Diese gilt auf unbestimmte Zeit und wird zur nächsten Fälligkeitwirksam, sofern sie min<strong>de</strong>stens eine Woche zuvor erteilt wur<strong>de</strong>.§ 7RestabfallbehältergemeinschaftenBei Restabfallbehältergemeinschaften gemäß § 15 a Abfallwirtschaftssatzung ist <strong>de</strong>rGrundstückseigentümer Gebührenschuldner für folgen<strong>de</strong> <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>n jeweiligen Restabfallbehälter(n)zuor<strong>de</strong>nbaren Gebühren:1. Entleerungsgebühren für <strong>die</strong> Restabfallbehälter einschließlich Min<strong>de</strong>stentleerungsgebühren2. Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren§ 8Vertrieb und Rücknahme von RestabfallsäckenRestabfallsäcke wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>zentral durch vom Landkreis Nordsachsen beauftrage Drittevertrieben. Der Rücknahme ungültig gewor<strong>de</strong>ner Restabfallsäcke erfolgt gegen Barauszahlungbis sechs Monate nach Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeit bei <strong>de</strong>n vom Landkreis Nordsachsenmit <strong>de</strong>m Vertrieb beauftragten Dritten.§ 9Gebühren bei Unterbrechung <strong>de</strong>r AbfuhrWird <strong>die</strong> Abfallentsorgung durch Bauarbeiten, Streiks, höhere Gewalt, Betriebsstörungen,betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen o<strong>de</strong>r Verlegung <strong>de</strong>s Zeitpunktes<strong>de</strong>r Abfallentsorgung eingeschränkt, unterbrochen o<strong>de</strong>r verspätet durchgeführt, haben<strong>die</strong> Gebührenschuldner keinen Anspruch auf Ermäßigung o<strong>de</strong>r Erlass <strong>de</strong>r Gebühren.


8§ 10Mel<strong>de</strong>- und Auskunftspflichten, Schätzungen(1) Je<strong>de</strong>r Gebührenschuldner und <strong>de</strong>ren Beauftragte sowie <strong>de</strong>r für <strong>die</strong> GebührenschuldHaften<strong>de</strong> ist verpflichtet, <strong>die</strong> zur Festsetzung <strong>de</strong>r Gebühren erfor<strong>de</strong>rlichen Meldungen undAuskünfte gemäß §§ 20 und 21 Abfallwirtschaftssatzung <strong>de</strong>m Landkreis Nordsachsenbzw. <strong>de</strong>ssen beauftragten Dritten schriftlich mitzuteilen.(2) Än<strong>de</strong>rungen, durch <strong>die</strong> sich ein Wechsel in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Gebührenschuldners ergibt,sind vom bisherigen Gebührenschuldner <strong>de</strong>m Landkreis Nordsachsen unverzüglichanzuzeigen. Der bisherige Gebührenschuldner haftet gesamtschuldnerisch neben <strong>de</strong>mneuen Gebührenschuldner für <strong>die</strong> Zahlung <strong>de</strong>r Gebühren, <strong>die</strong> bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt entstan<strong>de</strong>nsind, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Landkreis Nordsachsen Kenntnis von <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung erhält.(3) Soweit <strong>de</strong>r Landkreis <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Festsetzung <strong>de</strong>r Gebühren erfor<strong>de</strong>rlichen Grundlagennicht ermitteln kann, kann er <strong>die</strong>se schätzen. Der Landkreis berücksichtigt dabei alle Umstän<strong>de</strong>,<strong>die</strong> für <strong>die</strong> Schätzung von Be<strong>de</strong>utung sein können.§ 11Gebührenreduzierung und GebührenerlassDer Landkreis Nordsachsen kann auf schriftlichen und begrün<strong>de</strong>ten Antrag Gebührenganz o<strong>de</strong>r zum Teil erlassen, wenn <strong>de</strong>ren Erhebung nach Lage <strong>de</strong>s Einzelfalls unbillig wäre.Der Antrag auf Gebührenreduzierung o<strong>de</strong>r Gebührenerlass soll vor Ablauf <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsfristgestellt wer<strong>de</strong>n.§ 12Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig gemäß § 6 SächsKAG han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r leichtfertigzwecks Erlangung von Gebührenreduzierungen gemäß § 11 <strong>die</strong>ser Satzung unrichtigeo<strong>de</strong>r unvollständige Angaben macht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Landkreis über erhebliche Tatsachen inUnkenntnis lässt o<strong>de</strong>r entgegen § 10 <strong>die</strong>ser Satzung unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige Auskünfteerteilt, <strong>die</strong> zur Festsetzung <strong>de</strong>r Gebühren erfor<strong>de</strong>rlich sind o<strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rungen,durch <strong>die</strong> sich ein Wechsel <strong>de</strong>s Gebührenschuldners ergibt, nicht anzeigt.(2) Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EURgeahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.§ 13Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> Gebührensatzung für <strong>die</strong>öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung <strong>de</strong>s Landkreises Torgau-Oschatz vom 26. Februar2008 außer Kraft.


9Anlage1(zu § 3 Abs. 3 Buchst. a)Gebührensätze für <strong>die</strong> Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen/ KompostieranlagenTorgau und Rechau/ZöschauAbfall–schlüsselAbfallbezeichnungGebührensatz16 01 03 Altreifen (bis zu einer Größe von PKW–Reifen)– PKW–Reifen mit Felge 3,50 EUR/Stück– PKW–Reifen ohne Felge 2,50 EUR/Stück– Moped– und Motorradreifen 1,00 EUR/StückFahrradreifen0,50 EUR/Stück20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle - ausschließlich Baum–, Hecken-und Blumenschnitt, Rasen und Laub– aus privaten Haushaltungen –*– aus an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen(z. B. Gewerbe, öffentliche Einrichtungen)67,61 EUR/t*Finanzierung erfolgt über <strong>die</strong> einwohnerbezogene Abfallgrundgebühr gemäß § 1Abs. 3


10Anlage 2(zu § 3 Abs. 3 Buchst. b)Gebührensätze für <strong>die</strong> Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>r Deponie TorgauAbfallschlüssel Abfallbezeichnung Gebührensatz10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken undKesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub,<strong>de</strong>r unter 10 01 04 fällt58,00 EUR/t10 11 03 Glasfaserabfall 58,00 EUR/t10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme <strong>de</strong>sjenigen, <strong>de</strong>runter 10 11 11 fällt10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln,Fliesen und Steinzeug (nach <strong>de</strong>mBrennen)10 12 13 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung58,00 EUR/t5,00 EUR/t15,00 EUR/t17 01 01 Beton 5,00 EUR/t17 01 02 Ziegel 5,00 EUR/t17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 5,00 EUR/t17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel und Keramikmit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 1701 06 fallen5,00 EUR/t17 02 02 Glas 58,00 EUR/t17 05 04 Bo<strong>de</strong>n und Steine mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen,<strong>die</strong> unter 17 05 03 fallen2,00 EUR/t bis max. 50 t jeAnfallstelle5,00 EUR/t bei über 50 t jeAnfallstelle17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme<strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 17 08 01 fallen58,00 EUR/t19 08 02 Sandfangrückstän<strong>de</strong> 58,00 EUR/t19 13 02 Feste Abfälle aus <strong>de</strong>r Sanierung von Bö<strong>de</strong>nmit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter19 13 01 fallen5,00 EUR/tBei Anlieferungen bis zu 0,5 t <strong>de</strong>r Abfallschlüssel 10 12 08, 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03und 17 01 07 wird eine Gebühr von 2,50 EUR je Anlieferung veranlagt. Bei Anlieferungenbis zu 1 t <strong>de</strong>s Abfallschlüssels 17 05 04 wird eine Gebühr von 2,00 EUR je Anlieferungveranlagt. Bei Anlieferungen bis 100 kg <strong>de</strong>s Abfallschlüssels 17 08 02 wird eine Gebührvon 5,80 € je Anlieferung veranlagt.


Die Annahme von Abfällen auf <strong>de</strong>r Deponie Torgau ist nur zulässig, insofern <strong>die</strong> Abfälle<strong>die</strong> Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien <strong>de</strong>r Deponieklasse 0 <strong>de</strong>s Anhanges 3 <strong>de</strong>r Verordnungüber Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) vom 27. April2009 (BGBl. Teil I S. 900) erfüllen.11


12Anlage 3(zu § 3 Abs. 3 Buchst. c)Gebührensätze für <strong>die</strong> Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallumla<strong>de</strong>stationenTorgau und Rechau/ZöschauDer Gebührensatz für <strong>die</strong> nachfolgen<strong>de</strong>n Abfallschlüssel beträgt 119,87 EUR/t. Bei <strong>de</strong>rAnlieferung von Abfällen mit <strong>de</strong>n nachfolgend aufgeführten Abfallschlüsseln bis zu 100kg/Anlieferung beträgt <strong>die</strong> Min<strong>de</strong>stgebühr 12,00 EUR/Anlieferung.Abfall- Abfallbezeichnungschlüssel-------------------------------------------------------------------------------02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)02 01 07 Abfälle aus <strong>de</strong>r Forstwirtschaft02 02 03 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 02 04 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung02 03 04 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 03 05 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung02 04 03 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung02 05 01 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 05 02 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung02 06 01 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 06 03 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung)02 07 01 Abfälle aus <strong>de</strong>r Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung<strong>de</strong>s Rohmaterials02 07 04 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 07 05 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung03 01 01 Rin<strong>de</strong>n- und Korkabfälle03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mitAusnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 03 01 04 fallen03 03 01 Rin<strong>de</strong>n- und Holzabfälle03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus <strong>de</strong>r Auflösung von Papier- undPappabfällen03 03 08 Abfälle aus <strong>de</strong>m Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus <strong>de</strong>rmechanischen Abtrennung04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien,Elastomer, Plastomer)04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)04 02 15 Abfälle aus <strong>de</strong>m Finish mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 04 0214 fallen04 02 21 Abfälle aus unbehan<strong>de</strong>lten Textilfasern04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern07 02 13 Kunststoffabfälle09 01 08 Filme und fotografische Papiere, <strong>die</strong> kein Silber und keineSilberverbindungen enthalten09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien


12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff15 01 05 Verbundverpackungen15 01 06 gemischte Verpackungen15 01 09 Verpackungen aus Textilien15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidungmit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 15 02 02 fallen16 01 19 Kunststoffe16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 16 03 05 fallen17 02 03 Kunststoff17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme <strong>de</strong>sjenigen, das unter 17 06 01 und17 06 03 fällt – Zuordnungswerte größer Deponieklasse I17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong>unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen18 01 04 Abfälle, an <strong>de</strong>ren Sammlung und Entsorgung ausinfektionspräventiver Sicht keine beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen gestelltwer<strong>de</strong>n (z. B. Wund- und Gipsverbän<strong>de</strong>, Wäsche, Einwegkleidung, Win<strong>de</strong>ln)19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 19 02 08und 19 02 09 fallen19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 19 03 04 fallen19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus <strong>de</strong>r anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus <strong>de</strong>r anaeroben Behandlung vontierischen und pflanzlichen Abfällen19 08 01 Sieb- und Rechenrückstän<strong>de</strong>19 08 02 Sandfangrückstän<strong>de</strong> – Zuordnungswerte größer Deponieklasse I19 08 05 Schlämme aus <strong>de</strong>r Behandlung von kommunalem Abwasser19 08 12 Schlämme aus <strong>de</strong>r biologischen Behandlung von industriellemAbwasser mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 19 08 11 fallen19 08 14 Schlämme aus einer an<strong>de</strong>ren Behandlung von industriellem Abwassermit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 19 08 13 fallen19 09 01 feste Abfälle aus <strong>de</strong>r Erstfiltration und Siebrückstän<strong>de</strong>19 09 02 Schlämme aus <strong>de</strong>r Wasserklärung19 09 04 gebrauchte Aktivkohle19 09 05 gesättigte o<strong>de</strong>r gebrauchte Ionenaustauscherharze19 10 06 an<strong>de</strong>re Fraktionen mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 19 10 05 fallen19 12 04 Kunststoff und Gummi19 12 08 Textilien19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus <strong>de</strong>rmechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong>unter 19 12 11 fallen19 13 02 feste Abfälle aus <strong>de</strong>r Sanierung von Bö<strong>de</strong>n mit Ausnahme<strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 19 13 01 fallen19 13 04 Schlämme aus <strong>de</strong>r Sanierung von Bö<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen,<strong>die</strong> unter 19 13 03 fallen19 13 06 Schlämme aus <strong>de</strong>r Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme<strong>de</strong>rjenigen, <strong>die</strong> unter 19 13 05 fallen20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle20 01 10 Bekleidung20 01 11 Textilien20 01 39 Kunststoffe20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle20 02 03 an<strong>de</strong>re nicht biologisch abbaubare Abfälle20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle20 03 02 Marktabfälle13


1420 03 03 Straßenkehricht20 03 06 Abfälle aus <strong>de</strong>r Kanalreinigung20 03 07 SperrmüllTorgau, 19.12.2012CzupallaLandrat

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