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Gebührensatzung des Landkreises Nordsachsen ... - ATO-Online.de

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<strong>Gebührensatzung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landkreises</strong> <strong>Nordsachsen</strong> für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung<br />

im Gebiet <strong><strong>de</strong>s</strong> ehemaligen <strong>Landkreises</strong> Torgau-Oschatz (Abfallgebührensatzung<br />

Torgau-Oschatz – AGS TO) vom 08.12.2010<br />

Der Kreistag <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landkreises</strong> <strong>Nordsachsen</strong> hat in seiner Sitzung am 08. Dezember 2010<br />

aufgrund von<br />

• § 3 Abs. 1 und § 3a <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bo<strong>de</strong>nschutzgesetzes<br />

(SächsAGB) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl.<br />

S. 261), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138),<br />

• §§ 1 – 3, 6 und 9 - 16 <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 419),<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478),<br />

• § 3 Abs. 1, §§ 12 und 66 Landkreisordnung für <strong>de</strong>n Freistaat Sachsen<br />

(SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz<br />

vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323),<br />

• Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten<br />

Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom<br />

19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom 20. Oktober<br />

2006 (BGBl. I S. 2298) und<br />

• <strong>de</strong>r Abfallwirtschaftssatzung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landkreises</strong> Torgau-Oschatz in Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 26. Februar 2008<br />

folgen<strong>de</strong> Abfallgebührensatzung für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landkreises</strong><br />

<strong>Nordsachsen</strong> im Teilgebiet <strong><strong>de</strong>s</strong> ehemaligen <strong>Landkreises</strong> Torgau-Oschatz (Abfallgebührensatzung<br />

Torgau-Oschatz – AGS TO) beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührentatbestän<strong>de</strong><br />

(1) Der Landkreis erhebt als Gegenleistung für das Benutzen und/o<strong>de</strong>r Vorhalten <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen<br />

Abfallentsorgung im Gebiet <strong><strong>de</strong>s</strong> ehemaligen <strong>Landkreises</strong> Torgau-<br />

Oschatz Abfallgebühren. Die Bestimmungen dieser Satzung fin<strong>de</strong>n ausschließlich für das<br />

Gebiet <strong><strong>de</strong>s</strong> ehemaligen <strong>Landkreises</strong> Torgau-Oschatz Anwendung. Die Erhebung <strong>de</strong>r Abfallgebühren<br />

dient <strong>de</strong>r Deckung <strong>de</strong>r Kosten und Aufwendungen bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r<br />

öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landkreises</strong>. Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung<br />

als öffentliche Einrichtung. Mit <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Berechnungsgrundlagen<br />

<strong>de</strong>r Abfallgebühren, <strong>de</strong>r Abfallgebührenberechnung, <strong>de</strong>r Ausfertigung und Versendung<br />

<strong>de</strong>r Abfallgebührenbeschei<strong>de</strong> sowie <strong>de</strong>r Entgegennahme <strong>de</strong>r zu entrichten<strong>de</strong>n Abfallgebühren<br />

einschließlich <strong>de</strong>m Mahnwesen hat <strong>de</strong>r Landkreis die Abfallwirtschaft Torgau-<br />

Oschatz GmbH, Gewerbering 51, 04860 Torgau, beauftragt.<br />

(2) Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen erhebt <strong>de</strong>r Landkreis<br />

Gebühren, die sich aus einer einwohnerbezogenen Abfallgrundgebühr, Entleerungsgebühren<br />

für Restabfallbehälter einschließlich Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren und Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren<br />

zusammensetzen. Private Haushaltungen im Sinne dieser<br />

Satzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbstständig<br />

bewirtschaftete o<strong>de</strong>r in sich abgeschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche<br />

bzw. Kochnische inne haben, auch wenn sie ganz o<strong>de</strong>r teilweise von an<strong>de</strong>ren Haushaltungen<br />

versorgt wer<strong>de</strong>n.<br />

Für die Entsorgung von Restabfällen aus an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen<br />

(nachfolgend gewerbliche Siedlungsabfälle genannt) erhebt <strong>de</strong>r Landkreis Ent-


leerungsgebühren für Restabfallbehälter einschließlich Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren und<br />

Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren. Als Erzeuger und Besitzer von gewerblichen<br />

Siedlungsabfällen gelten solche, bei <strong>de</strong>nen Abfälle im Sinne von § 2 Nr.1 <strong>de</strong>r Gewerbeabfallverordnung<br />

anfallen. Zu <strong>de</strong>n gewerblichen Siedlungsabfällen zählen insbeson<strong>de</strong>re Abfälle<br />

aus gewerblichen und öffentlichen Büros o<strong>de</strong>r Praxen, Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>n, Schulen<br />

und Kin<strong>de</strong>rgärten, gewerblichen Beherbergungen (wie Hotel –und Gaststättengewerbe,<br />

Feriensiedlungen und Campingplätzen), privaten und öffentlichen Einrichtungen (wie<br />

Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheime, Kasernen, Strafvollzugsanstalten) sowie Abfälle,<br />

die bei <strong>de</strong>r Tätigkeit von Freiberuflern anfallen.<br />

(3) Die Abfallgrundgebühr gemäß § 1 Abs. 2 wird für die Kosten und Aufwendungen für<br />

das Vorhalten und/o<strong>de</strong>r Benutzen folgen<strong>de</strong>r abfallwirtschaftlicher Leistungen erhoben:<br />

a. zweimal jährlich im Holsystem (Straßensammlung) stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Entsorgung von<br />

Sperrmüll aus privaten Haushaltungen,<br />

b. Entsorgung von Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen<br />

Papieren aus privaten Haushaltungen außerhalb Dualer Systeme im Holsystem,<br />

c. min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens einmal jährlich im Bringsystem stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Entsorgung von gefährlichen<br />

Abfällen (Schadstoffe) über das Schadstoffmobil,<br />

d. Entsorgung von auf Gartengrundstücken von privaten Haushaltungen anfallen<strong>de</strong>n<br />

Baum– und Hecken- Blumenschnitt, Laub und Rasen im Bringsystem durch Abgabe<br />

auf <strong>de</strong>n vom Landkreis betriebenen zeitweiligen Sammelplätzen sowie Annahmestellen<br />

und Kompostieranlagen,<br />

e. Entsorgung von Metallschrott aus privaten Haushaltungen im Bringsystem durch<br />

Abgabe auf <strong>de</strong>n vom Landkreis betriebenen Annahmestellen und Wertstoffhöfen,<br />

f. zweimal jährlich im Holsystem stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Entsorgung von Elektro– und Elektronikgroßgeräten<br />

aus privaten Haushaltungen,<br />

g. Benutzung <strong>de</strong>r Betriebshöfe Torgau und Rechau/Zöschau durch private Haushaltungen<br />

zur Abgabe von Sperrmüll, Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen<br />

und graphischen Papieren, von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe), von<br />

Baum– und Hecken- und Blumenschnitt, Laub und Rasen. Metallschrott, von Elektro–<br />

und Elektronikaltgeräten, von Verkaufsverpackungen im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung<br />

über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung),<br />

von Kfz–Batterien,<br />

h. Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung gegenüber privaten Haushaltungen und<br />

i. Lohn–, Sach–, Gemein– und Verwaltungskosten.<br />

(4) Außer<strong>de</strong>m erhebt <strong>de</strong>r Landkreis Gebühren für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen<br />

auf <strong>de</strong>n Betriebshöfen Torgau und Rechau/Zöschau (Abfallumla<strong><strong>de</strong>s</strong>tationen,<br />

Wertstoffhöfe, Kompostieranlagen und Deponie Torgau) sowie für die Entsorgung<br />

unzulässig gelagerter und abgelagerter Abfälle einschließlich Kraftfahrzeuge und Anhänger.<br />

2


§ 2<br />

Gebührenmaßstab<br />

(1) Die Abfallgrundgebühr gemäß § 1 Abs. 2 und 3 bestimmt sich nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>n Haushaltungen leben<strong>de</strong>n Einwohner, die beim zuständigen Einwohnermel<strong>de</strong>amt mit<br />

Haupt– o<strong>de</strong>r Nebenwohnsitz auf <strong>de</strong>m Grundstück gemel<strong>de</strong>t sind. Bei Einwohnern <strong><strong>de</strong>s</strong> ehemaligen<br />

<strong>Landkreises</strong> Torgau-Oschatz, die zusätzlich zu ihrem Hauptwohnsitz einen Nebenwohnsitz<br />

im Landkreis <strong>Nordsachsen</strong> angemel<strong>de</strong>t haben, erfolgt die Veranlagung zur<br />

Abfallgrundgebühr ausschließlich für <strong>de</strong>n Hauptwohnsitz.<br />

(2) Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter bei privaten Haushaltungen und bei<br />

gewerblichen Siedlungsabfällen berechnen sich nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r durch das elektronische<br />

Behälteri<strong>de</strong>ntifikationssystem registrierten Entleerungen bezüglich <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Gebührenschuldner<br />

registrierten Restabfallbehälter und <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Größe (Volumen). Die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühr<br />

für Restabfall bei privaten Haushaltungen berechnet sich auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage eines Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsvolumens, welches je mit Haupt- o<strong>de</strong>r Nebenwohnsitz<br />

im ehemaligen Landkreis Torgau-Oschatz gemel<strong>de</strong>ten Einwohner 120 Liter pro Jahr<br />

beträgt. Als Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühr für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen<br />

wird eine Entleerungsgebühr pro Jahr für die bei <strong>de</strong>n Erzeugern und Besitzern<br />

von gewerblichen Siedlungsabfällen registrierten Restabfallbehälter veranlagt. Die<br />

Restabfallbehälterbereitstellungsgebühr berechnet sich nach <strong>de</strong>r Anzahl und <strong>de</strong>r Größe<br />

(Volumen) <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Gebührenschuldner registrierten Abfallbehälter.<br />

(3) Bei Anlieferung von Abfällen durch <strong>de</strong>n Abfallerzeuger o<strong>de</strong>r –besitzer bzw. <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />

Beauftragten auf <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landkreises</strong> gemäß § 1 Abs. 4 bestimmt<br />

sich die Gebühr nach <strong>de</strong>r Art und Menge bzw. <strong>de</strong>m Gewicht <strong>de</strong>r Abfälle.<br />

(4) Für die Entsorgung unzulässig gelagerter o<strong>de</strong>r abgelagerter Abfälle einschließlich<br />

Kraftfahrzeuge und Anhänger bestimmt sich die Gebühr nach Art und Menge bzw. Gewicht<br />

<strong>de</strong>r Abfälle. Daneben können die tatsächlich anfallen<strong>de</strong>n Bergungs-, Untersuchungs-<br />

und Transportkosten erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 3<br />

Gebührensätze<br />

(1) Die Abfallgrundgebühr gemäß § 1 Abs. 2 und 3 beträgt 32,04 EUR je Kalen<strong>de</strong>rjahr für<br />

je<strong>de</strong>n mit Hauptwohnsitz auf <strong>de</strong>m Grundstück o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m jeweiligen Haushalt gemel<strong>de</strong>ten<br />

Einwohner und 16,02 EUR je Kalen<strong>de</strong>rjahr für je<strong>de</strong>n gemäß § 2 Abs. 1 mit Nebenwohnsitz<br />

auf <strong>de</strong>m Grundstück o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m jeweiligen Haushalt gemel<strong>de</strong>ten Einwohner.<br />

(2) Die Entleerungsgebühr für Restabfallbehälter gemäß § 1 Abs. 2 bzw. die Gebühr für<br />

die Abholung von Restabfallsäcken beträgt:<br />

120-Liter-Restabfallsack 6,51 EUR/je Abholung<br />

120-Liter-Restabfallbehälter 6,96 EUR/je Entleerung<br />

240-Liter-Restabfallbehälter 12,59 EUR/je Entleerung<br />

1.100-Liter-Restabfallbehälter<br />

48,76 EUR/je Entleerung<br />

(ohne Behältermiete im planmäßigem Entsorgungsrhythmus)<br />

1.100-Liter-Restabfallbehälter<br />

53,76 EUR/je Entleerung<br />

(ohne Behältermiete auf Abruf)<br />

3


Die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühr für Restabfall bei privaten Haushaltungen, mit welcher die<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerung von 120 Litern Restabfall pro Einwohner und Jahr abgegolten wird,<br />

beträgt 6,96 EUR pro Einwohner und Jahr.<br />

Die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühr für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen<br />

beträgt pro Jahr eine Entleerungsgebühr für je<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Erzeugern und Besitzern<br />

von gewerblichen Siedlungsabfällen registrierten Restabfallbehälter.<br />

Für die Restabfallbehälterbereitstellungsgebühr gelten folgen<strong>de</strong> Gebührensätze:<br />

120-Liter-Restabfallbehälter 4,80 EUR/Jahr<br />

240-Liter-Restabfallbehälter 6,24 EUR/Jahr<br />

1.100-Liter-Restabfallbehälter 79,56 EUR/Jahr<br />

Die Restabfallbehälterbereitstellungsgebühr beinhaltet die Kosten für die Anschaffung <strong>de</strong>r<br />

Behälter einschließlich <strong>de</strong>ren Ausrüstung mit elektronischem I<strong>de</strong>ntifikationschip, die Kosten<br />

für erfor<strong>de</strong>rliche Reparaturen, Instandhaltungen und Wartungen sowie die Kosten für<br />

<strong>de</strong>n Behälterdienst.<br />

(3) Für die Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen im Gebiet <strong><strong>de</strong>s</strong> ehemaligen<br />

<strong>Landkreises</strong> Torgau-Oschatz wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Gebührensätze erhoben:<br />

a. Wertstoffhöfe/Kompostieranlagen Torgau und Rechau/Zöschau – siehe Anlage 1,<br />

b. Deponie Torgau - siehe Anlage 2 und<br />

c. Abfallumla<strong><strong>de</strong>s</strong>tationen Torgau und Rechau/Zöschau – siehe Anlage 3.<br />

(4) Bei <strong>de</strong>r Anlieferung von Bo<strong>de</strong>n und Steine (Erdaushub) als Deponiebaustoff auf Deponien,<br />

bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Landkreis gemäß § 3 Abs. 6 SächsABG die Inhaberschaft besitzt, wird<br />

ein Gebührensatz von 2,00 EUR/t erhoben.<br />

(5) Ist die Erhebung <strong>de</strong>r Gebühr nach Gewicht vorgesehen, die Verwiegung <strong>de</strong>r Abfälle<br />

aber nicht möglich bzw. liegt ein technischer Ausfall <strong>de</strong>r Wiegeeinrichtung vor, erfolgt die<br />

Veranlagung auf Grundlage <strong><strong>de</strong>s</strong> Volumens <strong>de</strong>r angelieferten Abfälle. Die Umrechnung von<br />

Volumen zu Gewicht wird entsprechend <strong>de</strong>r ermittelten Dichte <strong>de</strong>r Abfallarten anhand<br />

von Durchschnittswägungen vorgenommen. Soweit bei Anlieferung das Volumen geschätzt<br />

wer<strong>de</strong>n muss, erfolgt eine Abrundung auf halbe m 3 (0,5 m 3 ).<br />

(6) Bei Anlieferungen von Mischabfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 1<br />

Abs. 4 ist <strong>de</strong>r Gebührenberechnung die höhere Gebühr zugrun<strong>de</strong> zu legen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Gewichtsanteil <strong>de</strong>r Abfallart mit <strong>de</strong>r höheren Gebühr 25 % übersteigt.<br />

(7) Für die Entsorgung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 15 Abs. 4 KrW-<br />

/AbfG erhebt <strong>de</strong>r Landkreis eine Gebühr i. H. v. 150,00 EUR je Kraftfahrzeug o<strong>de</strong>r Anhänger.<br />

(8) Der Gebührensatz für die Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen richtet<br />

sich nach <strong>de</strong>ren Menge sowie <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die Entsorgung entsprechend <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Abfallart.<br />

4


§ 4<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner für die Abfallgrundgebühr ist <strong>de</strong>r aufgrund eines Miet-, Pacht-<br />

o<strong>de</strong>r ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstückes bzw. eines Grundstücksteiles<br />

(einschließlich entsprechen<strong>de</strong>n Wohnungen etc.) Berechtigte bzw. <strong>de</strong>r Haushaltsvorstand,<br />

in allen an<strong>de</strong>ren Fällen <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer.<br />

(2) Gebührenschuldner für die Entleerungsgebühren <strong>de</strong>r Restabfallbehälter einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren, <strong>de</strong>r Vorauszahlungen <strong>de</strong>r Entleerungsgebühren für<br />

Restabfallbehälter gemäß § 6 Abs. 2 sowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren<br />

bei privaten Haushaltungen mit einem Volumen von 120 bzw. 240 Litern ist <strong>de</strong>r in § 4<br />

Abs. 1 genannte Gebührenschuldner.<br />

Gebührenschuldner für die Entleerungsgebühren <strong>de</strong>r Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren sowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei<br />

privaten Haushaltungen mit einem Volumen von 1.100 Litern ist <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer<br />

bzw. <strong>de</strong>r von ihm beauftragte Verwalter.<br />

Gebührenschuldner für die Entleerungsgebühren <strong>de</strong>r Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren sowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei<br />

gewerblichen Siedlungsabfällen sind die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen.<br />

Gebührenschuldner für <strong>de</strong>n 120 Liter Restabfallsack ist <strong>de</strong>r Erwerber.<br />

(3) Im Falle <strong>de</strong>r Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen ist <strong>de</strong>r Anlieferer<br />

Gebührenschuldner.<br />

(4) Gebührenschuldner für die Entsorgung von verbotswidrig gelagerten o<strong>de</strong>r abgelagerten<br />

Abfällen ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r die Abfälle lagert o<strong>de</strong>r ablagert.<br />

(5) Gebührenschuldner für die gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG durch <strong>de</strong>n Landkreis zu<br />

entsorgen<strong>de</strong>n Kraftfahrzeuge und Anhänger ist <strong>de</strong>r Halter <strong><strong>de</strong>s</strong> Fahrzeuges.<br />

(6) Wird ein Gebührentatbestand von mehreren Gebührenschuldnern gemeinsam verwirklicht,<br />

haften diese als Gesamtschuldner.<br />

§ 5<br />

Entstehung und Beendigung <strong>de</strong>r Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld für die Abfallgrundgebühr, die Vorauszahlungen <strong>de</strong>r Entleerungsgebühren<br />

für Restabfallbehälter gemäß § 6 Abs. 2 sowie für die Restabfallbehälterbereitstellungsgebühr<br />

entsteht jeweils zu Beginn eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres, erstmals<br />

spätestens jedoch am 1. Kalen<strong>de</strong>rtag <strong><strong>de</strong>s</strong> auf <strong>de</strong>n Anschluss an die Abfallentsorgung folgen<strong>de</strong>n<br />

Monats.<br />

Die Gebührenschuld für die Entleerungsgebühren <strong>de</strong>r Restabfallbehälter entsteht zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entleerung <strong>de</strong>r Restabfallbehälter, die mittels eines elektronischen Behälteri<strong>de</strong>ntifikationssystems<br />

registriert wird. Die Gebührenschuld für <strong>de</strong>n Restabfallsack entsteht<br />

mit <strong>de</strong>m Erwerb.<br />

Die Gebührenschuld für die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren für Restabfall entsteht zu Beginn<br />

eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres.<br />

Die Gebührenschuld für die Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen<br />

entsteht mit <strong>de</strong>r Anlieferung <strong>de</strong>r Abfälle an diesen Anlagen.<br />

5


Die Gebührenschuld für die Entsorgung unzulässig gelagerter und abgelagerter Abfälle<br />

sowie Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG entsteht mit<br />

<strong>de</strong>m Einsammeln und Beför<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Abfälle durch <strong>de</strong>n Landkreis <strong>Nordsachsen</strong>.<br />

(2) Die Gebührenschuld für die Abfallgrundgebühr sowie für die Restabfallbehälterbereitstellungsgebühr<br />

und die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühr en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Monats, in <strong>de</strong>m<br />

die Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Anschluss- und Benutzungspflicht gemäß § 5 Abfallwirtschaftssatzung<br />

entfallen, insofern <strong>de</strong>r Anschluss- und Benutzungspflichtige <strong>de</strong>m vom Landkreis<br />

<strong>Nordsachsen</strong> beauftragten Dritten (Abfallwirtschaft Torgau-Oschatz GmbH, Gewerbering<br />

51, 04860 Torgau) die Beendigung seiner Anschluss- und Benutzungspflicht gemäß § 20<br />

Abfallwirtschaftssatzung schriftlich mitgeteilt hat. Bei fehlen<strong>de</strong>r Mitteilung besteht die<br />

Gebührenpflicht fort. In diesem Fall haftet <strong>de</strong>r bisherige Anschluss- und Benutzungspflichtige<br />

für die Gebührenschuld. Treten im Laufe <strong><strong>de</strong>s</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres Än<strong>de</strong>rungen gemäß<br />

§ 20 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung ein, erhöht o<strong>de</strong>r ermäßigt sich die Abfallgrundgebühr<br />

ab Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Monats, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat, in <strong>de</strong>m die Än<strong>de</strong>rung gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>,<br />

folgt.<br />

§ 6<br />

Erhebung, Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung <strong>de</strong>r Gebühren<br />

(1) Die Abfallgrundgebühr wird je Haushalt nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Haushalt zuzuordnen<strong>de</strong>n,<br />

auf <strong>de</strong>m Grundstück mit Hauptwohnsitz und gemäß § 2 Abs. 1 mit Nebenwohnsitz<br />

gemel<strong>de</strong>ten Einwohner für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 01.01. bis 31.12. eines je<strong>de</strong>n<br />

Jahres erhoben, mittels Bescheid festgesetzt und ist jeweils zum 10.05. <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres fällig.<br />

(2) Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>ren Vorauszahlungen,<br />

die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren sowie die Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei<br />

privaten Haushaltungen mit einem Volumen von 120 bzw. 240 Litern wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n<br />

Veranlagungszeitraum 01.01. bis 31.12. eines je<strong>de</strong>n Jahres erhoben, mittels Bescheid<br />

festgesetzt und sind zum 10.05. <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres fällig. Auf die Entleerungsgebühren<br />

für Restabfallbehälter mit einem Volumen von 120 und 240 Litern bei<br />

privaten Haushaltungen wer<strong>de</strong>n Vorauszahlungen entsprechend <strong><strong>de</strong>s</strong> im Vorjahr vom Gebührenpflichtigen<br />

bereitgestellten Restabfallvolumens erhoben. Bestand im Vorjahr kein<br />

Anschluss an die Abfallentsorgung, wer<strong>de</strong>n als Vorauszahlungen Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren<br />

gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung und mit Haupt- o<strong>de</strong>r Nebenwohnsitz gemel<strong>de</strong>ten<br />

Einwohner eine Entleerungsgebühr für einen 120-Liter-Restabfallbehälter erhoben.<br />

Die Endabrechnung <strong>de</strong>r Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter sowie die Verrechnung<br />

mit <strong>de</strong>n Vorauszahlungen erfolgt im Folgejahr entsprechend <strong><strong>de</strong>s</strong> tatsächlich vom<br />

Anschluss- und Benutzungspflichtigen bereitgestellten Restabfallvolumens in Form eines<br />

Abfallgebührenbeschei<strong><strong>de</strong>s</strong>. Das Ergebnis <strong>de</strong>r Endabrechnung wird mit <strong>de</strong>n Gebühren <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Folgejahres verrechnet.<br />

Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>r Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren<br />

sowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei privaten Haushaltungen<br />

mit einem Volumen von 1.100 Litern wer<strong>de</strong>n monatlich erhoben, mittels Bescheid festgesetzt<br />

und sind 14 Tage nach Bekanntgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Beschei<strong><strong>de</strong>s</strong> fällig.<br />

Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter einschließlich <strong>de</strong>r Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren<br />

sowie <strong>de</strong>r Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei gewerblichen Siedlungsabfällen<br />

mit einem Volumen von 1.100 Litern wer<strong>de</strong>n monatlich erhoben, mittels Bescheid<br />

festgesetzt und sind 14 Tage nach Bekanntgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Beschei<strong><strong>de</strong>s</strong> fällig.<br />

Die Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter bei gewerblichen Siedlungsabfällen mit<br />

einem Volumen von 120 bzw. 240 Litern wer<strong>de</strong>n vierteljährlich erhoben, mittels Bescheid<br />

festgesetzt und sind 14 Tage nach Bekanntgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Beschei<strong><strong>de</strong>s</strong> fällig. Die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren<br />

sowie die Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren bei gewerblichen<br />

6


Siedlungsabfällen mit einem Volumen von 120 bzw. 240 Litern wer<strong>de</strong>n nach Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> I.<br />

Quartals <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres erhoben, mittels Bescheid festgesetzt und sind 14<br />

Tage nach Bekanntgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Beschei<strong><strong>de</strong>s</strong> fällig.<br />

Die Gebühr für <strong>de</strong>n Restabfallsack wird zum Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Erwerbes erhoben und ist bei<br />

Erwerb fällig.<br />

(3) Die Gebühren für die Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

<strong>Landkreises</strong> gemäß § 1 Abs. 4 und die Gebühren für die Entsorgung unzulässig gelagerter<br />

und abgelagerter Abfälle sowie von Kraftfahrzeugen und Anhängern i. S. d. § 15 Abs. 4<br />

KrW-/AbfG wer<strong>de</strong>n durch Bescheid festgesetzt und 14 Tage nach Bekanntgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Beschei<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

fällig. Bei Anlieferungen an <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landkreises</strong> gemäß<br />

§ 1 Abs. 4, bei <strong>de</strong>nen die festzusetzen<strong>de</strong> Gebühr unter 20,00 EUR je Anlieferung<br />

beträgt, wird die Gebühr mit <strong>de</strong>r Anlieferung fällig.<br />

(4) Eine Leistung gilt auch dann als in Anspruch genommen und begrün<strong>de</strong>t die Erhebung<br />

einer Gebühr, wenn ein Restabfallbehälter vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zur<br />

Entleerung bereitgestellt wur<strong>de</strong> und eine Entleerung durch das elektronische Behälteri<strong>de</strong>ntifikationssystem<br />

- unabhängig vom Füllgrad <strong><strong>de</strong>s</strong> Behälters - registriert wur<strong>de</strong>.<br />

(5) Der Gebührenschuldner kann bei <strong>de</strong>n durch Gebührenbescheid erhobenen Gebühren<br />

zwischen <strong>de</strong>n Zahlungsweisen Lastschriftverfahren o<strong>de</strong>r Überweisungsverfahren wählen.<br />

Für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist durch <strong>de</strong>n Gebührenschuldner gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Landkreis <strong>Nordsachsen</strong> o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong>sen beauftragten Dritten eine schriftliche Einzugsermächtigung<br />

zu erteilen. Diese gilt auf unbestimmte Zeit und wird zur nächsten Fälligkeit<br />

wirksam, sofern sie min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens eine Woche zuvor erteilt wur<strong>de</strong>.<br />

§ 7<br />

Restabfallbehältergemeinschaften<br />

Bei Restabfallbehältergemeinschaften gemäß § 15 a Abfallwirtschaftssatzung ist <strong>de</strong>r<br />

Grundstückseigentümer Gebührenschuldner für folgen<strong>de</strong> <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>n jeweiligen Restabfallbehälter(n)<br />

zuor<strong>de</strong>nbaren Gebühren:<br />

1. Entleerungsgebühren für die Restabfallbehälter einschließlich Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tentleerungsgebühren<br />

2. Restabfallbehälterbereitstellungsgebühren<br />

§ 8<br />

Vertrieb und Rücknahme von Restabfallsäcken<br />

Restabfallsäcke wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>zentral durch vom Landkreis <strong>Nordsachsen</strong> beauftrage Dritte<br />

vertrieben. Der Rücknahme ungültig gewor<strong>de</strong>ner Restabfallsäcke erfolgt gegen Barauszahlung<br />

bis sechs Monate nach Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeit bei <strong>de</strong>n vom Landkreis <strong>Nordsachsen</strong><br />

mit <strong>de</strong>m Vertrieb beauftragten Dritten.<br />

§ 9<br />

Gebühren bei Unterbrechung <strong>de</strong>r Abfuhr<br />

Wird die Abfallentsorgung durch Bauarbeiten, Streiks, höhere Gewalt, Betriebsstörungen,<br />

betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen o<strong>de</strong>r Verlegung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zeitpunktes<br />

<strong>de</strong>r Abfallentsorgung eingeschränkt, unterbrochen o<strong>de</strong>r verspätet durchgeführt, haben<br />

die Gebührenschuldner keinen Anspruch auf Ermäßigung o<strong>de</strong>r Erlass <strong>de</strong>r Gebühren.<br />

7


§ 10<br />

Mel<strong>de</strong>- und Auskunftspflichten, Schätzungen<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Gebührenschuldner und <strong>de</strong>ren Beauftragte sowie <strong>de</strong>r für die Gebührenschuld<br />

Haften<strong>de</strong> ist verpflichtet, die zur Festsetzung <strong>de</strong>r Gebühren erfor<strong>de</strong>rlichen Meldungen und<br />

Auskünfte gemäß §§ 20 und 21 Abfallwirtschaftssatzung <strong>de</strong>m Landkreis <strong>Nordsachsen</strong><br />

bzw. <strong><strong>de</strong>s</strong>sen beauftragten Dritten schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Än<strong>de</strong>rungen, durch die sich ein Wechsel in <strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebührenschuldners ergibt,<br />

sind vom bisherigen Gebührenschuldner <strong>de</strong>m Landkreis <strong>Nordsachsen</strong> unverzüglich<br />

anzuzeigen. Der bisherige Gebührenschuldner haftet gesamtschuldnerisch neben <strong>de</strong>m<br />

neuen Gebührenschuldner für die Zahlung <strong>de</strong>r Gebühren, die bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt entstan<strong>de</strong>n<br />

sind, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Landkreis <strong>Nordsachsen</strong> Kenntnis von <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung erhält.<br />

(3) Soweit <strong>de</strong>r Landkreis die für die Festsetzung <strong>de</strong>r Gebühren erfor<strong>de</strong>rlichen Grundlagen<br />

nicht ermitteln kann, kann er diese schätzen. Der Landkreis berücksichtigt dabei alle Umstän<strong>de</strong>,<br />

die für die Schätzung von Be<strong>de</strong>utung sein können.<br />

§ 11<br />

Gebührenreduzierung und Gebührenerlass<br />

Der Landkreis <strong>Nordsachsen</strong> kann auf schriftlichen und begrün<strong>de</strong>ten Antrag Gebühren<br />

ganz o<strong>de</strong>r zum Teil erlassen, wenn <strong>de</strong>ren Erhebung nach Lage <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelfalls unbillig wäre.<br />

Der Antrag auf Gebührenreduzierung o<strong>de</strong>r Gebührenerlass soll vor Ablauf <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsfrist<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gemäß § 6 SächsKAG han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r leichtfertig<br />

zwecks Erlangung von Gebührenreduzierungen gemäß § 11 dieser Satzung unrichtige<br />

o<strong>de</strong>r unvollständige Angaben macht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Landkreis über erhebliche Tatsachen in<br />

Unkenntnis lässt o<strong>de</strong>r entgegen § 10 dieser Satzung unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige Auskünfte<br />

erteilt, die zur Festsetzung <strong>de</strong>r Gebühren erfor<strong>de</strong>rlich sind o<strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rungen,<br />

durch die sich ein Wechsel <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebührenschuldners ergibt, nicht anzeigt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR<br />

geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Gebührensatzung</strong> für die<br />

öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Landkreises</strong> Torgau-Oschatz vom 26. Februar<br />

2008 außer Kraft.<br />

8


Anlage1<br />

(zu § 3 Abs. 3 Buchst. a)<br />

Gebührensätze für die Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen/ Kompostieranlagen<br />

Torgau und Rechau/Zöschau<br />

Abfall–<br />

schlüssel<br />

Abfallbezeichnung Gebührensatz<br />

16 01 03 Altreifen (bis zu einer Größe von PKW–Reifen)<br />

– PKW–Reifen mit Felge 3,50 EUR/Stück<br />

– PKW–Reifen ohne Felge 2,50 EUR/Stück<br />

– Moped– und Motorradreifen 1,00 EUR/Stück<br />

Fahrradreifen 0,50 EUR/Stück<br />

20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle - ausschließlich Baum–, Hecken-<br />

und Blumenschnitt, Rasen und Laub<br />

– aus privaten Haushaltungen –*<br />

– aus an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen<br />

(z. B. Gewerbe, öffentliche Einrichtungen)<br />

64,70 EUR/t<br />

6,70 EUR/m 3<br />

0,70 EUR/100 l<br />

*Finanzierung erfolgt über die einwohnerbezogene Abfallgrundgebühr gemäß § 1<br />

Abs. 3<br />

9


Anlage 2<br />

(zu § 3 Abs. 3 Buchst. b)<br />

Gebührensätze für die Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>r Deponie Torgau<br />

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Gebührensatz<br />

10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und<br />

Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub,<br />

<strong>de</strong>r unter 10 01 04 fällt<br />

58,00 EUR/t<br />

10 11 03 Glasfaserabfall 58,00 EUR/t<br />

10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme <strong><strong>de</strong>s</strong>jenigen, <strong>de</strong>r<br />

unter 10 11 11 fällt<br />

10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln,<br />

Fliesen und Steinzeug (nach <strong>de</strong>m<br />

Brennen)<br />

10 12 13 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

58,00 EUR/t<br />

5,00 EUR/t<br />

15,00 EUR/t<br />

17 01 01 Beton 5,00 EUR/t<br />

17 01 02 Ziegel 5,00 EUR/t<br />

17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 5,00 EUR/t<br />

17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel und Keramik<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 17<br />

01 06 fallen<br />

5,00 EUR/t<br />

17 02 02 Glas 58,00 EUR/t<br />

17 05 04 Bo<strong>de</strong>n und Steine mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen,<br />

die unter 17 05 03 fallen<br />

17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>rjenigen, die unter 17 08 01 fallen<br />

2,00 EUR/t bis max. 50 t je<br />

Anfallstelle<br />

5,00 EUR/t bei über 50 t je<br />

Anfallstelle<br />

58,00 EUR/t<br />

19 08 02 Sandfangrückstän<strong>de</strong> 58,00 EUR/t<br />

19 13 02 Feste Abfälle aus <strong>de</strong>r Sanierung von Bö<strong>de</strong>n<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter<br />

19 13 01 fallen<br />

5,00 EUR/t<br />

Bei Anlieferungen bis zu 0,5 t <strong>de</strong>r Abfallschlüssel 10 12 08, 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03<br />

und 17 01 07 wird eine Gebühr von 2,50 EUR je Anlieferung veranlagt. Bei Anlieferungen<br />

bis zu 1 t <strong><strong>de</strong>s</strong> Abfallschlüssels 17 05 04 wird eine Gebühr von 2,00 EUR je Anlieferung<br />

veranlagt. Bei Anlieferungen bis 100 kg <strong><strong>de</strong>s</strong> Abfallschlüssels 17 08 02 wird eine Gebühr<br />

von 5,80 € je Anlieferung veranlagt.<br />

10


Die Annahme von Abfällen auf <strong>de</strong>r Deponie Torgau ist nur zulässig, insofern die Abfälle<br />

die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien <strong>de</strong>r Deponieklasse 0 <strong><strong>de</strong>s</strong> Anhanges 3 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) vom 27. April<br />

2009 (BGBl. Teil I S. 900) erfüllen.<br />

11


Anlage 3<br />

(zu § 3 Abs. 3 Buchst. c)<br />

Gebührensätze für die Anlieferung von Abfällen an <strong>de</strong>n Abfallumla<strong><strong>de</strong>s</strong>tationen<br />

Torgau und Rechau/Zöschau<br />

Der Gebührensatz für die nachfolgen<strong>de</strong>n Abfallschlüssel beträgt 148,76 EUR/t. Bei <strong>de</strong>r<br />

Anlieferung von Abfällen mit <strong>de</strong>n nachfolgend aufgeführten Abfallschlüsseln bis zu 100<br />

kg/Anlieferung beträgt die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tgebühr 14,90 EUR/Anlieferung.<br />

Abfall- Abfallbezeichnung<br />

schlüssel<br />

-------------------------------------------------------------------------------<br />

02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen<br />

02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe<br />

02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)<br />

02 01 07 Abfälle aus <strong>de</strong>r Forstwirtschaft<br />

02 02 03 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

02 02 04 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

02 03 04 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

02 03 05 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

02 04 03 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

02 05 01 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

02 05 02 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

02 06 01 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

02 06 03 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung)<br />

02 07 01 Abfälle aus <strong>de</strong>r Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Rohmaterials<br />

02 07 04 für Verzehr o<strong>de</strong>r Verarbeitung ungeeignete Stoffe<br />

02 07 05 Schlämme aus <strong>de</strong>r betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

03 01 01 Rin<strong>de</strong>n- und Korkabfälle<br />

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 03 01 04 fallen<br />

03 03 01 Rin<strong>de</strong>n- und Holzabfälle<br />

03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus <strong>de</strong>r Auflösung von Papier- und<br />

Pappabfällen<br />

03 03 08 Abfälle aus <strong>de</strong>m Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling<br />

03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus <strong>de</strong>r<br />

mechanischen Abtrennung<br />

04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien,<br />

Elastomer, Plastomer)<br />

04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)<br />

04 02 15 Abfälle aus <strong>de</strong>m Finish mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 04 02<br />

14 fallen<br />

04 02 21 Abfälle aus unbehan<strong>de</strong>lten Textilfasern<br />

04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern<br />

07 02 13 Kunststoffabfälle<br />

09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine<br />

Silberverbindungen enthalten<br />

09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien<br />

12


12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne<br />

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff<br />

15 01 05 Verbundverpackungen<br />

15 01 06 gemischte Verpackungen<br />

15 01 09 Verpackungen aus Textilien<br />

15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 15 02 02 fallen<br />

16 01 19 Kunststoffe<br />

16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 16 03 05 fallen<br />

17 02 03 Kunststoff<br />

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme <strong><strong>de</strong>s</strong>jenigen, das unter 17 06 01 und<br />

17 06 03 fällt – Zuordnungswerte größer Deponieklasse I<br />

17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die<br />

unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen<br />

18 01 04 Abfälle, an <strong>de</strong>ren Sammlung und Entsorgung aus<br />

infektionspräventiver Sicht keine beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n (z. B. Wund- und Gipsverbän<strong>de</strong>, Wäsche, Einwegkleidung, Win<strong>de</strong>ln)<br />

19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 19 02 08<br />

und 19 02 09 fallen<br />

19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 19 03 04 fallen<br />

19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen<br />

19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen<br />

19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost<br />

19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus <strong>de</strong>r anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen<br />

19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus <strong>de</strong>r anaeroben Behandlung von<br />

tierischen und pflanzlichen Abfällen<br />

19 08 01 Sieb- und Rechenrückstän<strong>de</strong><br />

19 08 02 Sandfangrückstän<strong>de</strong> – Zuordnungswerte größer Deponieklasse I<br />

19 08 05 Schlämme aus <strong>de</strong>r Behandlung von kommunalem Abwasser<br />

19 08 12 Schlämme aus <strong>de</strong>r biologischen Behandlung von industriellem<br />

Abwasser mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 19 08 11 fallen<br />

19 08 14 Schlämme aus einer an<strong>de</strong>ren Behandlung von industriellem Abwasser<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 19 08 13 fallen<br />

19 09 01 feste Abfälle aus <strong>de</strong>r Erstfiltration und Siebrückstän<strong>de</strong><br />

19 09 02 Schlämme aus <strong>de</strong>r Wasserklärung<br />

19 09 04 gebrauchte Aktivkohle<br />

19 09 05 gesättigte o<strong>de</strong>r gebrauchte Ionenaustauscherharze<br />

19 10 06 an<strong>de</strong>re Fraktionen mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die unter 19 10 05 fallen<br />

19 12 04 Kunststoff und Gummi<br />

19 12 08 Textilien<br />

19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)<br />

19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus <strong>de</strong>r<br />

mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die<br />

unter 19 12 11 fallen<br />

19 13 02 feste Abfälle aus <strong>de</strong>r Sanierung von Bö<strong>de</strong>n mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>rjenigen, die unter 19 13 01 fallen<br />

19 13 04 Schlämme aus <strong>de</strong>r Sanierung von Bö<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen,<br />

die unter 19 13 03 fallen<br />

19 13 06 Schlämme aus <strong>de</strong>r Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>rjenigen, die unter 19 13 05 fallen<br />

20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle<br />

20 01 10 Bekleidung<br />

20 01 11 Textilien<br />

20 01 39 Kunststoffe<br />

20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle<br />

20 02 03 an<strong>de</strong>re nicht biologisch abbaubare Abfälle<br />

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle<br />

20 03 02 Marktabfälle<br />

13


20 03 03 Straßenkehricht<br />

20 03 06 Abfälle aus <strong>de</strong>r Kanalreinigung<br />

20 03 07 Sperrmüll<br />

Torgau, 08. Dezember 2010<br />

Czupalla<br />

Landrat<br />

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