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Diplomarbeit im Studiengang ... - BUDO SV Kalletal

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6. NotwehrIII.werden kann, ohne dass er dadurch in seiner Ehre verletzt ist (nach dem Motto derKlügere gibt nach).VerteidigungswilleDie Abwehrhandlung setzt <strong>im</strong>mer einen Verteidigungswillen voraus. Man mussden Willen haben, mit der Verteidigungshandlung den Angriff abzuwehren oderzumindest zu erschweren. Wenn man neben dem Willen den Angriff abzuwehrenauch noch aus Wut handelt, so ist dieses von der Rechtsprechung anerkannt, solangedie Wut den Verteidigungswillen nicht völlig überlagert.6.2. Notwehrexzess – Überschreitung der NotwehrWir wissen nun also, dass Notwehr grundsätzlich, unter Einhaltung best<strong>im</strong>mter Voraussetzungen,erlaubt ist. Wie sieht es aber aus, wenn jemand die zulässige Notwehrhandlungüberschreitet? Auch dies hat der Gesetzgeber geregelt. Man findet dieseRegelung <strong>im</strong> §33 StGB. Hier wird der sogenannte Notwehrexzess, d.h. die Überschreitungder Notwehr geregelt.Notwehrexzess nach § 33 StGB:Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,so wird er nicht bestraft.Man unterscheidet hierbei in intensiven und extensiven Notwehrexzess.I. Intensiver NotwehrexzessÜberschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, so liegt ein intensiver Notwehrexzessvor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aberdennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelte.Dies tritt ein, wenn der Verteidiger bei einer objektiv vorliegenden Notwehrlage, alsobei einem noch gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff über das Maß der zulässigenVerteidigung hinausgeht (sog. Intensiver Exzess). Die beiden nachfolgendenBeispiele sollen dies noch einmal verdeutlichen.a. Der Verteidiger wehrt eine fortdauernde Beleidigung mit Fauststößen aufdie Schläfe oder zum Kehlkopf ab.b. Der nur durch Ohrfeigen Angegriffene wehrt diese durch einen gezielten(tödlichen) Pistolenschuss auf den Körper des Angreifers ab.II.Extensiver NotwehrexzessEin extensiver Notwehrexzess ist eine qualitative Überschreitung der Notwehr, sodass die Notwehrvoraussetzungen bereits nicht vorliegen und der Täter voll haftet,etwa Exzess in der Wahl der Mittel (Erforderlichkeit) oder die Verteidigung weiterer,aber nicht notwehrgeschützter Rechtsgüter oder die zeitlich nicht gebotene Verteidigung(Rechtzeitigkeit).© Budo <strong>SV</strong> <strong>Kalletal</strong> (Michael Schilling / Reinhold Weidemann) 33

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