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Diplomarbeit im Studiengang ... - BUDO SV Kalletal

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6. NotwehrDies tritt ein, wenn der Verteidiger weitere Notwehrhandlungen vorn<strong>im</strong>mt, obwohlder Angriff längst beendet ist, oder auch noch gar nicht begonnen hatte (sog. exzessiverExzess). Das nachfolgende Beispiel soll auch dies noch einmal verdeutlichen.c. Der Verteidiger schlägt den Angreifer K.O. und würgt den Bewusstlosenanschließend. Bei diesen Fällen greift § 33 StGB jedoch nicht ein.Diese Überschreitung muss durch die sogenannten asthenischen (psychisch nichtmehr steuerbaren) Affekte verursacht worden sein. Hierbei handelt es sich umVerwirrung, Furcht oder Schrecken. Diese haben gemeinsam, dass der normalepsychologische Prozess infolge des durch das Gefühl des Bedrohtseins ausgelöstenErregungszustandes gestört ist. Bei asthenischen Affekten wie Hass, Zorn,Empörung, Kampfeseifer usw., greift der § 33 StGB jedoch nicht.Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB:Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr vonsich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägungder widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Gradesder ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlichüberwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, dieGefahr abzuwenden.Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB:Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oderFreiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigenoder einer anderen ihm nahestehender Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahrselbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutetwerden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs.1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnisdie Gefahr hinzunehmen hatte. N<strong>im</strong>mt der Täter bei der Begehung der irrigenUmstände an, welche ihn nach Abs. 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.Notstand nach § 228 BGB:Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahrvon sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigungoder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und derSchaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahrverschuldet, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.© Budo <strong>SV</strong> <strong>Kalletal</strong> (Michael Schilling / Reinhold Weidemann) 34

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