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Umgang mit Menschen in der letzten Lebensphase

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V. Der e<strong>in</strong>willigungsfähige und <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>willigungsunfähige Patient<br />

1. Der e<strong>in</strong>willigungsfähige Patient<br />

Mediz<strong>in</strong>ische Maßnahmen dürfen – von Ausnahmen wie <strong>der</strong> Notfall-<br />

versorgung abgesehen – grundsätzlich nur <strong>mit</strong> E<strong>in</strong>willigung des aktuell<br />

aufgeklärten und <strong>in</strong>formierten Patienten durchgeführt werden. Nach<br />

angemessener und umfassen<strong>der</strong> Aufklärung durch den Arzt entscheidet<br />

<strong>der</strong> Betroffene selbst über das weitere Vorgehen <strong>in</strong> <strong>der</strong> aktuellen<br />

Situation. Es handelt sich dabei um das grundgesetzlich verbriefte<br />

Selbstbestimmungsrecht. Die Entscheidung des Patienten ist für alle<br />

an <strong>der</strong> jeweiligen Diagnostik und Therapie beteiligten Mitarbeiter<br />

des Krankenhauses b<strong>in</strong>dend, auch wenn sie sich nicht <strong>mit</strong> ihrer E<strong>in</strong>schätzung<br />

des Krankheitsgeschehens deckt. Ohne den Patienten zu<br />

bedrängen, sollten weitere Gespräche geführt werden <strong>mit</strong> dem Ziel,<br />

e<strong>in</strong>e grundlegende Übere<strong>in</strong>stimmung (<strong>in</strong>formed consent) zu erreichen.<br />

2. Der e<strong>in</strong>willigungsunfähige Patient<br />

Ist e<strong>in</strong> Patient nicht mehr <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage, selbstständig se<strong>in</strong>en Willen zu<br />

äußern, s<strong>in</strong>d die an <strong>der</strong> Behandlung Beteiligten aufgerufen, den mutmaßlichen<br />

Willen des Patienten <strong>in</strong> <strong>der</strong> gegebenen Situation zu eruieren,<br />

um <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em S<strong>in</strong>ne zu entscheiden. Dazu können folgende Möglichkeiten<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen werden:<br />

14<br />

a) E<strong>in</strong>e Patientenverfügung – soweit sie angefertigt wurde und als<br />

Orig<strong>in</strong>al e<strong>in</strong>sichtig ist – ist b<strong>in</strong>dend, wenn sie sich auf die konkret<br />

vorliegende Situation anwenden lässt (6). Sie besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

aus drei Komponenten:<br />

- <strong>in</strong> <strong>der</strong> eigentlichen Verfügung weist <strong>der</strong> Patient den Arzt an, für<br />

den Fall, dass er e<strong>in</strong>willigungsunfähig ist, bestimmte Maßnahmen<br />

vorzunehmen o<strong>der</strong> zu unterlassen,<br />

- <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorsorgevollmacht ist zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt e<strong>in</strong>er bestehenden<br />

E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit für den Fall <strong>der</strong> Äußerungsunfähigkeit e<strong>in</strong><br />

Bevollmächtigter (vielfach e<strong>in</strong> Freund o<strong>der</strong> naher Verwandter)<br />

e<strong>in</strong>gesetzt, <strong>der</strong> bezüglich <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Behandlung <strong>in</strong> S<strong>in</strong>ne<br />

des Betroffenen <strong>mit</strong>entscheidet,<br />

- <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betreuungsverfügung unterbreitet <strong>der</strong> Verfügende e<strong>in</strong>em<br />

Vormundschaftsgericht zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit<br />

e<strong>in</strong>en Vorschlag für die Person des Betreuers im Falle se<strong>in</strong>er<br />

Äußerungsunfähigkeit. Diese Person wird dann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel vom<br />

Vormundschaftsgericht als Betreuer e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

b) Das Votum des gesetzlichen Vertreters, <strong>der</strong> Angehörigen o<strong>der</strong> nahe<br />

stehenden Bezugspersonen<br />

Dieses kann z.B. von Eltern e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, e<strong>in</strong>em Bevollmächtigten<br />

o<strong>der</strong> Betreuer, sofern dieser vom Patienten benannt und vom Gericht<br />

e<strong>in</strong>gesetzt wurde, artikuliert werden. Die Befragung <strong>der</strong> Personengruppe<br />

führt e<strong>in</strong>deutig nicht dazu, dass diese selbst über die<br />

Patienten entscheiden. Sie s<strong>in</strong>d vielmehr <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dazu da, den<br />

mutmaßlichen Willen des Patienten zu eruieren. Angehörige und<br />

nahe stehende Bezugspersonen können religiöse o<strong>der</strong> ethische<br />

Werte und Grundhaltungen des Betroffenen darstellen und so<strong>mit</strong><br />

den mutmaßlichen Willen den behandelnden Ärzten ver<strong>mit</strong>teln.<br />

Lässt sich <strong>der</strong> mutmaßliche Wille des Patienten nicht er<strong>mit</strong>teln o<strong>der</strong><br />

bestehen zwischen den ihm nahe stehenden Personen stark unterschiedliche<br />

E<strong>in</strong>schätzungen <strong>der</strong> Situation, sollte sich <strong>der</strong> behandelnde<br />

Arzt für lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden. Bei <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es Vormundschaftsgerichtes hat dieses die Aufgabe,<br />

die unterschiedlichen Positionen zu werten und entsprechend zu<br />

entscheiden.<br />

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