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Das A-Z wissenswerter Dinge für Journalisten, Autoren, Blogger

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AfA-TabellenBei der Abschreibung wird der Kaufpreis eines beruflichgenutzten Gegenstands auf die Nutzungsdauer aufgeteilt.Zur Vereinfachung und Vermeidung von Streitigkeiten hatdas Bundesfinanzministerium (BMF) amtliche AfA-Tabellenherausgegeben. Dort ist die Nutzungsdauer für eineVielzahl von Wirtschaftsgütern festgelegt.Die Abschreibungstabelle „für allgemein verwendbare Anlagegüter“sieht für neue Wirtschaftsgüter folgende Nutzungsdauernvor:Gegenstand Anschaffung ab 1.1.2001NutzungsdauerinJahrenAfA-Satzin %Aktenvernichter 8 12,5Auto (Pkw) 6 16,6Autotelefon 5 20,0Bücherregal 13 7,7Bücherschrank 13 7,7Büromöbel 13 7,7CD-Player 7 14,3Computer 3 33,3Drucker 3 33,3Faxgerät 6 16,6Fotokopierer 7 14,3Handy 5 20,0Kassettenrekorder 7 14,3Laptop 3 33,3Notebook 3 33,3PC u. Peripheriegeräte3 33,3(Drucker, Scanner, Bildschirm,usw.)Radio 7 14,3Reißwolf 8 12,5Schrank 13 7,7Schreibmaschine 9 11,1Schreibtisch 13 7,7Schreibtischlampe 13 7,7Schreibtischstuhl, -sessel 13 7,7Stereoanlage 7 14,3Stuhl 13 7,7Teppich– normal 8 12,5– hochwertig15 6,6(über 500 EUR pro qm)Tisch 13 7,7Videorecorder 7 14,3Tipp:Gebrauchte Wirtschaftsgüter können je nach Alter, Beschaffenheitund voraussichtlichem Einsatz innerhalb kürzererAbschreibungszeiträume abgesetzt werden. Gegebenenfallsmüssen Sie die kürzere Nutzungsdauerschätzen.Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)… regelt Ihre Bedingungen, unter denen Geschäfte mit IhrenAuftraggebern zustande kommen. Der Rechtsbegriffist in § 305 Abs. 1, BGB geregelt. So mancher freier Journalistverzichtet auf eigene AGB: „Zu kompliziert, rechtlichohnehin nicht gegen große Verlage durchsetzbar, diehaben doch eigene AGB“. Wenn der Auftraggeber, beispielsweiseein Verlag, eigene Vertragsregelungen zusendetund diese Regelungen sich mit denen aus Ihren AGBwidersprechen, gelten beide nicht. An ihre Stelle tretendann die gesetzlichen Regelungen, die für freie <strong>Journalisten</strong>oft günstiger sind als die Verlagsbedingungen. Anderehaben auf ihren Websites AGB gespeichert, weisen aberim Schriftverkehr, beispielsweise per E-Mail-Signature,nicht darauf hin. Auf die Geschäftsbedingungen hinzuweisen,ist seit Mai 2010 Pflicht. Solche Angaben müssen voroder spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt werden.Der DJV empfiehlt, in der Signatur von E-Mails auf die eigenenGeschäftsbedingungen hinzuweisen. Was in denAGB geregelt werden sollte, erklärt der DJV. Dazu zählenbeispielsweise Verwertungsrechte, Honorare, Zahlungsweise,Ausfallhonorare und Haftung.Ein praktisches Beispiel finden Sie bei dem freien <strong>Journalisten</strong>Michael Klitzsch, der seine eigenen AGB auf Basisder Muster-AGBs des DJV erstellt hat.Anbieterkennzeichnung… bezeichnet in Deutschland das Impressum für Online-Medien und ist Pflicht für Freiberufler und selbstständige<strong>Blogger</strong>, die nicht ausschließlich zu privaten, familiärenZwecken bloggen. Bei den <strong>Blogger</strong>n zählen dazu auchprivate nicht-kommerzielle Betreiber, die ein Angebot unterhalten,was auch kommerziell angeboten werden könntebeziehungsweise bereits von kommerziellen Anbieternexistiert.Darin müssen unter anderem der presserechtlich Verantwortliche,eine ladungsfähige Anschrift, eine elektronischeAdresse wie eine Telefax-Nummer oder eine E-Mail-Adresse, sowie eine Steuernummer benannt werden.Was das Online-Impressum mindestens zu enthalten hat,regelt Paragraf 5 im Telemediengesetz. Einen Leitfadenals Orientierungshilfe gibt es vom Bundesministerium derJustiz.ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ5

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