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Teilnahmebedingungen - Ornaris

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ORNARIS Fachmesse Zürich<strong>Teilnahmebedingungen</strong>AusstellungsreglementSeite• Allgemeines 2• Finanzielle Bestimmungen 3• Rechtliche Bestimmungen 3Wegleitung zur Anmeldung• Adresse 4• Ausstellungsgut 4• Produktegruppen 4• Sektor 4• Stand 4• Preise und Zuschläge 4• Standgemeinschaft 4• Wichtiger Hinweis 4Technische BestimmungenSeite• Standauf- und -abbau 5• Besondere Installationen und Dienstleistungen 5• Standmasse 5• Wände 5• Standgrenzenüberschreitungen 5• Teppiche 6• Bedachung 6• Standnummern 6• Beleuchtung 6• Reinigung 6• Standbauarbeiten 6• Sicherheitsvorschriften 6EintrittsbedingungenSeite• Öffnungszeiten 7• Besucher 7• Kinder 7• Hunde 7• Parkordnung 7• Ausstellerausweise 7Wegleitung zur Anmeldung• Werbung 8• Presse 8• Foto- und Filmaufnahmen 8ORNARIS AG · Messeorganisation · Thunstrasse 8a · Postfach · CH-3000 Bern 6Tel. +41 31 331 37 24 · Fax +41 31 333 18 61 · ornaris@ornaris.ch · www.ornaris.ch


AusstellungsreglementAllgemeines1. VeranstalterinDie Messe wird von der ORNARIS AG, mit Sitz in Bern, veranstaltet,in der Folge «Veranstalterin» genannt. Sie ist berechtigt,jederzeit verbindliche Weisungen zu erlassen.2. AnmeldungDie Zusendung oder Aushändigung der Anmeldeunterlagendurch die Veranstalterin begründet noch keinen Anspruchauf die Zulassung zur betreffenden Messe, so wenig wie dieTat sache der Teilnahme an einer früheren Veranstaltung.Zuge lassen werden Einzel- und Kollektiv aussteller, sofernderen Exponate eine essentielle Ange bots ergänzung darstellenund sofern sie grundsätzlich Geschäfte für denWiederverkauf tätigen. Vorbehalten bleibt die Zulassung vonAusstellern für Display, Verbrauchsmaterial, Dekorationenund Laden einrich tungen. Die Aufnahme von Mitausstellern(Unter vermietung) bedarf einer zusätzlichen Anmeldungsowie der ausdrücklichen Genehmigung der Veranstalterin.Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Standeiner anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durchAnschriften, Objekte oder Prospekte. Jeder Mitaussteller hateine durch die Veran stal te rin festgesetzte Grundgebühr zuentrichten. Der Stand inhaber haftet für die Zahlung derMitausstellergebühr und sorgt für die einwandfreiePräsentation des Standes.3. StandbestätigungNach abgeschlossener Standzuteilung wird dem Ausstellerdie Standbestätigung mit der Dokumentation (Hallenplan,Bestell formulare) und der Rechnung zugestellt. Damit giltder Ausstel lungsvertrag unter Vorbehalt von Ziffer 4 alszustande gekommen. Der Standort wird von derVeranstalterin endgültig bestimmt. Insbe son dere bestehtkein Anspruch auf Zuteilung eines an einer früherenAusstellung inne gehabten Platzes. Die Veran stal terin behältsich des weiteren das Recht vor, Stände um zuplazieren,sofern dies im Interesse der Ausstellung nötig ist. FürIntallationen, die frei zugänglich bleiben müssen (Feuer -wehr kasten, Elektrotableau usw.) sowie Stützen und Säuleninnerhalb der Standfläche besteht normalerweise keinAnspruch auf Preisreduktion.4. Rücktrittsrecht/AusschlussDem Aussteller steht das Recht zu, innerhalb von 5 Tagennach Erhalt der Standbestätigung schriftlich und ohneGrundangabe zurückzutreten. Dieser Rücktritt zieht keineKosten folge nach sich.Erfolgt die Absage nach Ablauf der Rücktrittsfrist, so verfallenals Konventionalstrafe je nach Zeitpunkt ihrer Vornahme:– bis 10 Wochen vor Messebeginn:20% der Vertragssumme– bis 6 Wochen vor Messebeginn:50% der Vertragssumme– bis 1 Woche vor Messebeginn:80% der Vertragssumme– weniger als 1 Woche vor Messebeginn:100% der Vertragssumme– in jedem Fall aber mindestens CHF 500.00Die gleiche Regelung gilt auch, wenn der Aussteller durchsein Ver halten (z. B. Nichteinhalten der reglementarischenZahlungsbedingungen) Anlass zum Ausschluss von der Ver -anstaltung gibt. Massgebend für die Höhe der CHF 500.00übersteigenden Konven tio nalstrafe ist in diesem Fall derZeit punkt, in welchem die nicht erbrachte Leistung fällig2gewesen oder sonstwie der Anlass zum Ausschluss gegebenworden ist. Vorbehalten bleibt die Geltend machung weitergehendenSchadenersatzes, z. B. für bereits ausgeführteBestellungen (Dienstleistungen, Einträge in Messekatalog,Technik, Mobiliar usw.).5. HaftungsausschlussDie Veranstalterin übernimmt keine Obhutspflicht für Aus -stellungsgüter und Standeinrichtungen und schliesst, unterVorbehalt von Art. 100, Abs. l des Schweizerischen Obligatio -nen rechtes, jede Haftung für Schäden und Abhanden -kommen aus.6. VerkaufsabwicklungDer Aussteller verpflichtet sich bei einer Teilnahme, nurBestel lungen von Einkäufern des Fachhandels und von derMesseleitung besonders gekennzeichneten Abnehmern auf -zunehmen.Die direkte Abgabe von Verkaufsobjekten aller Art an denEinkäufer ist während den Öffnungszeiten der Messe nichtgestattet, mit Ausnahme sperriger Unikate, welche dieNormen der Post überschreiten. Hierfür ist aber eineBewilligung der Veranstalterin erforderlich. Im übrigen hatder Aussteller diesfalls für angemessenen Ersatz zu sorgen.Die Veranstalterin ist befugt, innerhalb des MessegeländesStichproben zu machen. Zuwiderhandlungen können denAusschluss auf unbestimmte Zeit zur Folge haben.7. MessekatalogDie Veranstalterin ist alleine berechtigt, einen Messekatalogheraus zugeben. Um Vollständigkeit des Messekataloges zugewährleisten, werden die Aussteller, deren Einträge nichtter min gerecht bestellt werden, zu deren Lasten ohneVerant wor tung für die Richtigkeit der Angaben durch dieVeranstalterin in den Messekatalog aufgenommen.


8. VersicherungDie Aussteller haben die obligatorischen Versicherungenabzuschliessen.Die Hallen werden während der regulären Auf- undAbbauzeit und während der Veranstaltungszeit Tag undNacht bewacht. Die Veranstalterin übernimmt jedoch keineHaftung für die vom Aussteller eingebrachten Gegenstände;insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte undgestohlene Güter geleistet (vgl. Ziffer 5 hievor). DerHaftungsausschluss erfährt auch durch die Bewachungs -massnahmen der Veranstalterin keine Einschränkung. DerAussteller ist zudem verpflichtet, an seinen ausgestelltenund im Betrieb befindlichen Maschi nen und GerätenSchutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfall ver -hütungsvorschriften entsprechen. Der Aussteller haftetauch für Personen- und Sachschäden, die durch AufundAbbau des Standes oder seine Ausstellungsgüterentstehen.Finanzielle Bestimmungen9. StandrechnungNach abgeschlossener Standzuteilung wird dem Ausstellerdie definitive Rechnung für die Standmiete zugestellt.Letztere umfasst:– Standfläche in Quadratmetern (m 2 )– Standwände gemäss Hallenplan– allgemeine Hallenbeleuchtung– Reinigung der Gänge und allgemeinen Plätze– Heizung/Lüftung der Hallen– Kontroll- und Aufsichtsdienst in den Hallen– allgemeine Werbung– alle Zuschläge gemäss Anmeldeformular– Stromanteil pro m 2 gemäss Anmeldeformular– MedienpauschaleDie Standrechnung ist spätestens 10 Wochen vor Messe -beginn zu begleichen.10. DienstleistungsrechnungenFür die übrigen erbrachten Dienstleistungen wie technischeInstallationen, zusätzliche Einträge im Messekatalog,Inserate usw. wird dem Aussteller unmittelbar nachAusstellungsende Rechnung gestellt. Die aufgedrucktenFälligkeitstermine sind zu beachten.11. ZahlungsbedingungenSämtliche Rechnungen sind in Schweizer Franken zu begleichen.Die Nichteinhaltung der auf den Rechnungen aufge -führten Zahlungs termine bildet einen Verstoss gegen dievertraglich festgelegte <strong>Teilnahmebedingungen</strong> zwischender Ver anstalterin und dem Aus steller. Kann der Ausstellernicht binnen 10 Tagen seit der letzten Mahnung derStand rechnung den rechtsgültigen Zahlungsnachweiserbringen, wird er schriftlich, ungeachtet bereits erfolgterStandbestätigung, von der Aus stellung ausgeschlossen.Trotz dieser Massnahmen ist der Aussteller nicht von seinenVerpflichtungen gegenüber der Veranstalterin befreit. Esverbleibt die Begleichung der Konventionalstrafe (sieheRücktrittsrecht/Ausschluss).Rechtliche Bestimmungen12. Änderungs- und ErgänzungsvorbehaltDie Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Bestimmun gendieses Reglements jederzeit abzuändern oder durchWeisungen zu ergänzen. Die Aussteller werden darüberrechtzeitig informiert.313. SchriftlichkeitsabspracheAlle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonder -regelungen bedürfen der Schriftlichkeit.14. AnspruchverwirkungAnsprüche an die Veranstalterin sind bis spätenstens2 Wo chen nach Messeschluss, Ansprüche, die die technischenInstallationen betreffen, bis spätestens am letztenMessetag schriftlich anzubringen. Später erhobeneAnsprüche gelten als verwirkt.15. Massgebender WortlautSollte der Wortlaut des vorliegenden zweisprachigen Regle -ments zu Meinungsverschiedenheiten in der AuslegungAnlass geben, so ist die Fassung in deutscher Sprachemassgebend.16. Rechtswahl, Erfüllungsort und GerichtsstandAlle Rechtsbeziehungen der Aussteller mit der Veranstalterinunterstehen dem schweizerischen Recht. Sowohl fürAussteller mit Wohnsitz im Ausland als auch für solche mitWohnsitz in der Schweiz bildet Bern, als eingetragener Sitzder ORNARIS AG, für alle Verfahren Erfüllungsort undausschliesslicher Gerichtsstand.17. Aufhebung früherer Erlasse:Das Ausstellungsreglement vom 1. September 1992 wirdaufgehoben.Bern, 6. Oktober 1993Letztmals revidiert am 18. April 2012ORNARIS AG


Wegleitung zur AnmeldungAdresseDie Anmeldung muss unter rechtsverbindlicher Anschrifterfolgen. Bitte setzen Sie allfällige Adressmutationen imrechten Feld ein. Die Angaben in den Adressfeldern werdenals Eintrag im Aussteller ver zeichnis des Messekatalogeserscheinen (Firma, Strasse, Postfach, Land, PLZ, Ort, Telefon,Fax, E-Mail und Internet). Weitere Einträge können Sie mitdem Bestellblatt «Einträge Messe katalog», welches Sie mitder Standbestätigung erhalten werden, bestellen.AusstellungsgutWenn Sie Fabrikant sind, so geben Sie uns bitte an, welche(s)Fabrikationsprogramm(e) Sie ausstellen.Wenn Sie Vertreter (Grossist, Importeur usw.) sind, so gebenSie uns bitte an, welche Produkte von welchen FabrikantenSie zeigen wollen.Wenn Sie Produkte erstmals präsentieren oder an mehr alszwei aufeinanderfolgenden Messen nicht teilgenommenhaben, so senden Sie uns bitte gleichzeitig mit IhrerAnmeldung eine Dokumentation (Fotos, Prospekte). SolltenSie nach dem Anmeldeschluss Ihr Sortiment ändern, so bittenwir um nachträgliche Mitteilung.ProduktegruppenBitte vermerken Sie diese auf der Anmeldung nach Priorität.SektorBitte vermerken sie diesen auf der Anmeldung nachPriorität.StandStandtyp Beschreibung des Standtyps: siehe Anmeldung.StandflächeBestellen Sie hier die gewünschten m 2 sowie die Minimal- undMaximalgrösse. Die Minimalgrösse pro Stand und Firma beträgtin der Regel 12 m 2 .StandmasseTragen Sie hier die gewünschten Standmasse ein. Diese werdenwenn möglich berücksichtigt. Ansonsten erfolgt dieZuteilung aufgrund der bestellten Standfläche, sofern diePlatzverhältnisse dies zulassen.SystemstandMöchten Sie einen Systemstand stellen und sind Sie auf dasLichtmass (+3 cm) angewiesen, so vermerken Sie dies bitteauf der Anmeldung.WasseranschlussFalls Sie einen Wasseranschluss benötigen, so vermerkenSie dies bitte auf der Anmeldung. Verspätet angemeldeteWasseranschlüsse können nicht mehr garantiert werden.Preise und ZuschlägeSiehe Anmeldung.StandgemeinschaftFalls Sie eine Standgemeinschaft wünschen, notieren Siebitte, mit welcher Firma Sie eine Standgemeinschaft bilden.Jede an der Gemeinschaft beteiligte Firma muss diesenWunsch äussern. Sprechen Sie bitte alle massgebendenStandein teilun gs wünsche ab. Zuschläge für Mehrfronten -stände verrechnen wir jeweils unter Berücksichtigung derMinimal grösse direkt den betroffenen Firmen.Wichtiger HinweisFalls Sie der Anmeldung weitere Unterlagen beifügen, vermerkenSie bitte die Beilage(n).4


Technische BestimmungenStandauf- und -abbauMit dem Standaufbau kann im allgemeinen 3 Tage vorMesse beginn begonnen werden. Der Aufbau muss spätestensam Tag vor Messebeginn um 19.00 Uhr beendet sein. Stände,die bis 1 Tag vor Messebeginn um 10.00 Uhr nicht bezogensind, können von der Veranstalterin kurzfristig weitervermietetwerden, und zwar ohne jede Entschädigungs -verpflichtungen dem Standinhaber gegenüber. Zudem kanndie Veranstalterin den Stand auf Kosten des Ausstellersdekorieren.Der Standabbau einschliesslich Standbauten muss im allgemeinenspätestens am ersten Tag nach Schluss der Messebis 20.00 Uhr beendet sein. Ist die Räumung nicht rechtzeitigvorgenommen worden, ist die Veranstalterin berechtigt,diese auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen und die Gütereinzulagern.In besonderen Fällen kann die Veranstalterin Auf- undAbbau zeiten ändern. Sie behält sich vor, die daraus entstehendenMehrkosten dem Aussteller in Rechnung zu stellen.Ausserhalb der offiziellen Auf- und Abbauzeiten ist denAusstellern der Zutritt zu den Hallen untersagt.Im Interesse eines reibungslosen Auf- und Abbaus derMesse stände dürfen die Aussteller ihre Fahrzeuge innerhalbder Sperrzone nur zum Ein- und Ausladen anhalten.Anschlies send müssen die Plätze vor den Zugängen umgehendfreigegeben werden. Das Befahren der Hallen und dasAbstellen von Kraftfahrzeugen in den Hallen ist nicht gestattet.Die Veran stalterin ist ermächtigt, widerrechtlich abgestellteFahrzeuge, Anhänger bzw. aufgeständerte Fahrzeug teile aufKosten des Eigentümers entfernen zu lassen.Leergutmaterial, das wieder verwendet wird, kann währendder Messe eingelagert werden. Entstehende Kosten gehenzu Lasten des Auftraggebers.Mit der Zulieferung von Verpackungsmaterial, demEinpacken der Exponate und der Räumung der Stände darferst 15 Minu ten nach Messeschluss begonnen werden. DieZufahrtszeit für den Abbau wird durch die Veranstalteringeregelt.Die Ausstellungsfläche ist vom Aussteller im übernommenenZustand zurückzugeben. Im Falle irgendwelcherBeschädi gun gen der Ausstellungsfläche oder der Hallen(Lifte, Aufbauten, Fussboden, Leitungen usw.) erfolgt dieWiederherstellung auf Kosten des fehlbaren Ausstellers.Für zurückgelassene Güter und Standeinrichtungen übernimmtdie Veranstalterin keine Verantwortung.Besondere Installationen undDienstleistungenDie Anschlüsse für Licht, Strom, Wasser, Telefon und anderebesondere Installationen sowie allenfalls benötigtes Miet -mobiliar oder Dienstleistungen sind der Veranstalterin aufden speziellen Formularen, welche Sie mit der Stand -bestätigung erhalten, bekanntzugeben. Die auf den Formu -laren erwähnten Termine und Konditionen sind verbindlich.Verspätete Rück sendungen der Formulare sowie Aufträge,die erst während des Aufbaus oder der Messetage erteiltwerden, bedingen einen Zuschlag zum regulär fakturiertenBetrag.5StandmasseIm Grundmass ist eine Toleranz von +/– 10 cm einzurechnen.WändeDie Stand- und Trennwände sind in Zürich 250 cm hoch. DieStandwände sind Eigentum der Hallen ver mieterin undmüssen sorgfältig behandelt werden. Die Wände sind ungestrichenund dürfen nur durch den offiziellen Ausstel -lungsmaler gestrichen werden. Die nötigen Bestell for mu laresind in der Standbestätigung enthalten. Die Wände dürfenauch mit Pavatex, Stoffen oder anderen – nicht feuerge -fährlichen (siehe Sicherheitsvorschriften) – Materialen verkleidetwerden, wobei die Wandbezüge, Nägel und Heft klam -mern nach Messe schluss wieder entfernt werden müssen.Stand wände, Blenden und Stützen, die trotz dieser Bestim -mung selber gestrichen wurden, werden auf Kosten des fehlbarenAus stel lers neu gestrichen. Das Gleiche gilt auch fürselbst bespannte und dekorierte Wände, die unsauber abgegebenwerden.Zusätzliche Standwände für Kabinen, Büros oder Kojen könnenmit dem entsprechenden Formular bestellt werden. DieKosten gehen zu Lasten des Ausstellers.Die technischen Daten der Hallen sind aus der mit der Stand -bestäti gung verschickten Dokumentation ersichtlich.StandgrenzenüberschreitungenDie Standfläche ist voll auszunutzen. Die Begrenzung derStandfläche und -höhe darf weder mit Standbauten noch mitAusstellungsgegenständen überschritten werden.


Die Veranstalterin ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungendem Aussteller die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Standauf die vorgeschriebenen Masse abzuändern, und nötigenfallszur Ersatzvornahme zu schreiten.Gesuche für Ausnahmebewilligungen für Sonderbauten, diedie Masse überschreiten, sind schriftlich mit Massskizze einzureichen.Dies gilt auch für Beleuchtungskörper, Firmen -tafeln, Bodenbeläge und Dekorationsgegenstände, die dieStand masse überschreiten. Es besteht kein Anspruch aufErteilung der Bewilligung.TeppicheZur Auslegung der Stände mit Teppichböden dürfen nur freiliegendeTeppiche verwendet werden. Das Aufkleben vonBoden belägen ist nur mit beidseitig selbstklebendenTextilbändern (ohne Klebstoff) gestattet, die nach derVeranstaltung vom Aussteller entfernt werden müssen.StandüberwachungEs ist den Ausstellern gestattet, ihren Stand mit feuerfestenStoffen oder anderen nicht feuergefährlichen Materialien(siehe Merkblatt Feuerpolizei) zu versehen. Andere Ab -schluss decken sind der Veranstalterin zur Bewilligung vorzulegenmit Plan und detaillierten Angaben über Masse undMaterial.StandnummernDie Standnummern werden von der Veranstalterin an denStänden angebracht und dürfen vom Aussteller weder verdecktnoch entfernt werden.BeleuchtungDie allgemeine Hallenbeleuchtung dient nicht einer optimalenStandbeleuchtung. Der Aussteller hat für eine genügendeStandbeleuchtung zu sorgen. Mindestens 1 Steckdose à2300 Watt muss durch den Aussteller obligatorisch bestelltwerden.ReinigungStandreinigungen können mit dem der Standmappe beigelegtenFormular bestellt werden. Die allgemeine Reinigungder Korridore, Treppen usw. wird vom Messereinigungs -dienst besorgt. Für den Abfall sind spezielle Container imMesse gelände aufgestellt. Für grössere Mengen von Abfallund die Abfuhr von Ölen, Fetten und Chemikalien hat derAussteller selber zu sorgen unter Berücksichtigung der einschlägigengesetzlichen Vorschriften des Umweltschutzes.Kleinere Abfälle können, sofern sie in Abfallsäcken (max. 30 lInhalt) gut verpackt und verschnürt sind, am Schluss jedesAusstel lungs tages in den Korridoren deponiert werden.Es ist nicht statthaft, giftige oder umweltbelastendeMaterialien unter den Normal abfall zu mischen.StandbauarbeitenBitte beachten Sie, dass während des StandaufbausArbeiten, die Staub (schleifen, sägen usw.) erzeugen, verbotensind (Staub ablagerung auf benachbartem Ausstellungs -gut und der Standfläche). Ausgenommen sind Arbeiten mitGeräten und Maschinen, die mit einer Staub absaug vor -richtung ausgerüstet sind. Bitte informieren Sie IhrenStandbauer!SicherheitsvorschriftenFeuerpolizeiDas Standbaumaterial muss den feuerpolizeilichen Vor -schrif ten entsprechen und mindestens der BrandkennzifferV2 (schwer entflammbar) genügen; es darf weder brennendabtropfen noch bei Wärme entwicklung toxische Dämpfe undGase entwickeln oder zu einer starken Rauchentwicklungbeitragen. Verboten sind unbehandelte Dekorationen, diezerknallen oder explosionsartig abbrennen, sowie Schilf,Stroh, Reisig, Papier, Holzwolle usw. EntsprechendeNachweise über die brandschutztechnischen Eigenschaftender Baustoffe sind den Sicherheitsbehörden (Auskunftdurch die Veranstalterin) auf Verlangen bei der Abnahmevorzulegen. Ausnahmegesuche können nur direkt bei derzuständigen Stelle (Feuerpolizei) eingereicht und von ihrbewilligt werden. Die Veranstalterin ist in jedem Fall zuorientieren. Sofern bei der Abnahme Verstösse gegen einesolche Bewilligung oder einschlägige Sicher heits -vorschriften festgestellt werden, behalten sich die Behördendie Räumung des Standes vor.Feuerlöscher, Brandmelde- und sonstige Sicherheits vor rich -tungen innerhalb der Stände dürfen nicht verbaut, überspanntoder verstellt werden. Hinweisschilder innerhalb desStandes zu Feuersicherheits-, sonstigen Sicherheits vor -richtungen und zu Ausgängen bzw. Notaus gängen müssen inausreichender Zahl vorhanden und so angebracht sein, dasssie gut sichtbar sind. Hydranten und Feuermelder in denHallen und ausserhalb der Hallen dürfen durch Auf bau -material, Trans portmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andereGegen stände nicht zugedeckt werden. Die Wasser entnahme -stellen müssen für die Feuerwehr jederzeit zugänglich sein.Alle Gänge in den Hallen sowie die Ausgänge und Notaus -gänge müssen in voller Breite freigehalten werden.6


LebensmittelpolizeiDer Aussteller ist für die Einhaltung der gültigen lebensmittelrechtlichenBestimmungen – auch bei Abgabe vonGratis pro ben – verantwortlich.Notwendige Wasch- und Spüleinrichtungen bei Abgabevon Esswaren und GetränkenVerwendung von Einweggeschirr, keine Zubereitung vonEsswaren:• 1 Spülbecken• Fliessendes Wasser• Einweghandtücher• FlüssigseifeVerwendung von Mehrweggeschirr oder Zubereitung vonEsswaren:• 1 Doppelspülbecken oder• 1 Spülbecken mit Geschirrwaschmaschine• Fliessendes Warm- und Kaltwasser• Einweghandtücher• FlüssigseifeDas Wasser muss Trinkwasserqualität aufweisen.GewerbepolizeiSoweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeilicheGeneh mi gungen erforderlich sind, sind diese durch denAussteller rechtzeitig vor Beginn der Messe zu beschaffenund im Stand bereitzuhalten.EintrittsbedingungenÖffnungszeitenDie Aussteller sind verpflichtet, während der ganzen Dauerder Messe ihre Ware auszustellen und die Einkäufer durchgehendzu bedienen. Am letzten Messetag darf erst nachMesse schluss Ware weggeräumt und der Stand abgebaut werden.Ein Verstoss gegen diese Vorschrift (mangelndeRücksicht nahme auf die Besucher und Mitaussteller) schadetder Veranstalterin und kann als Folge die Nichtzulassungzu weiteren Messen nach sich ziehen.Die Öffnungszeiten sind im Normalfall wie folgt geregelt:3 Messetage Sonntag bis Montag 09.00–18.00 UhrDienstag09.00–17.00 UhrBesucherZugelassen sind der Branchenhandel des In- und Auslandes,die Vertreter der Massenmedien und von der Veranstalterineingeladene Gäste. Die Veranstalterin behält sich im übrigenvor, den Besucher kreis der wirtschaftlichen Entwicklunganzupassen.HundeDas Mitführen von Hunden ist auf dem ganzen Messegeländenicht gestattet.ParkordnungDie signalisierte Parkordnung ist unbedingt zu beachten.Lenker, die an unerlaubten Orten parkieren, müssen miteiner Ordnungs busse durch die Verkehrspolizei rechnen.AusstellerausweiseKostenlose Ausstellerausweise für das während der Messebeschäftigte Standpersonal werden den Ausstellern vor derMesse wie folgt zugeteilt:Pro 6 m 2 Standfläche = 1 Ausstellerausweis.Für zusätzliche Ausstellerausweise wird ein Unkostenbeitragberechnet; sie können mit dem Bestellblatt «Dienst -leistungen» bestellt werden. Die Ausstellerausweise sindnicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung wirdunter Ausschluss des Rechtsweges der Aussteller ausweis eingezogen.Der fehlbare Aussteller kann auf unbestimmte Zeitgesperrt werden.KinderKinder unter 16 Jahren haben nur in Begleitung ErwachsenerZutritt.7


WerbungWerbungAkustische und visuelle Werbung ist von der Veranstalterinzu bewilligen. Aufgrund der bestehenden Staatsverträgeund der schweizerischen Bestimmungen über dasUrheberrecht ist die SUISA berechtigt, die nachstehendgenannte Inanspruch nahme von Urheberrechen von einergebührenpflichtigen Bewilli gung abhängig zu machen. DieVermittlung von Musik, Sänger, Radio, Tonbänder, CD,Schallplatten, Tonfilme, Video usw. ist bei der SUISA mindestens10 Tage vor Beginn der Messe anzumelden.Diese Bestimmung gilt auch für die blosse Verwendung vonRadios oder Tonbandgeräten im Stand.Auskunft und Bewilligungsstelle: SUISA SchweizerischeGesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischerWerke, Bellariastrasse 82, Postfach, 8038 Zürich.Die Veranstalterin anerkennt keine Drittansprüche, welchezufolge Nichtbeachtung der SUISA-Vorschriften erhobenwerden sollten.Werbung ausserhalb des Standes ist untersagt; darunter fallenauch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowiedie Verteilung der Anbringung von Werbematerial jeder Artwie z. B. Plakate, Prospekte, Aufkleber usw, in den Hallen -gängen, auf dem ganzen Messegelände, in unmittelbarerNähe des Veranstaltungsgeländes sowie auf den messebezogenenParkplätzen.Auch innerhalb des Standes sind Vorkehrungen nicht zulässig:– die gegen die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor -schriften, Regeln der Technik oder die guten Sitten ver -stossen,– die weltanschauliche oder politische Motive beinhalten,– die zu Störungen anderer Aussteller führen, z. B. durchLärmbelästigung, Staubentwicklung,Bodenverschmutzung usw.,– die akustische und optische Werbemittel wie Blink schal -tungen, sich bewegende Schriftzeichen, Laufschriften,Displays, Lautsprecheransagen usw. beinhalten,– die Fremdwerbung (Hinweise auf Vorlieferanten, Kundenund andere Firmen) beinhalten,– die andere Messen und Veranstaltungen propagieren,welche als Konkurrenzveranstaltung anzusehen sind,– die gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesonderediejenigen der Feuerpolizei, verstossen.Darüber hinaus sind nicht gestattet:– die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben,Ver lo sungen und Preisausschreiben ausserhalb des Stan des(davon ausgenommen sind Testbefragungen der Messe -leitung),– das Zurschaustellen lebender Tiere.Der Gebrauch des Namens der Veranstalterin sowie die bild -liche Darstellung des Signets bedarf der ausdrücklichenGenehmigung der Veranstalterin.PresseDie Verteilung von Pressematerial erfolgt ausschliesslichdurch die Veranstalterin.Foto- und FilmaufnahmenDas Filmen, Aufnehmen mit Videogeräten, Fotografieren undSkizzieren von Ausstellungsmustern oder Ausstellungs -ständen ist nicht gestattet. Bei Verstössen ist die Ver -anstalterin berechtigt, die angefertigten Skizzen oder dasbelichtete Material einzuziehen.Die Tätigkeit der Medien wie Rundfunk, Fernsehen undPresse zum Zweck der Berichterstattung wird davon nichtberührt.Innerhalb des eigenen Standes ist jedoch während den Öffnungszeiten der Messe das Filmen, Fotografieren oderSkizzieren gestattet. Sofern der Aussteller die Aufnahmendurch einen eigenen Fotografen ausserhalb der offiziellenÖffnungs zeiten anfertigen lassen will, ist die Genehmigungspätestens 3 Wochen vor Messebeginn bei der Veran stalterineinzuholen.Die Veranstalterin hat das Recht, Foto-, Film- und Videoauf -nahmen sowie Zeichnungen von Ausstellungs ge gen ständenoder einzelnen Exponaten zum Zwecke der Doku men tationoder für Eigen ver öffent lichung anzufertigen.Gesuche um Sonderbewilligungen für Ausstellerwerbungsind mit den entsprechenden Unterlagen rechtzeitig bei derVeran stalterin einzureichen. Es besteht kein Anspruch aufErteilung der Bewilligung.8

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