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Hauptsatzung - Bad Oldesloe

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Ortsrecht <strong>Bad</strong> <strong>Oldesloe</strong> 000.0___________________________________________________(5) Der Hauptausschuss entscheidet bei Stadtverordneten, Ehrenbeamtinnen undEhrenbeamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern überdie Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Stadtverordnetenüber die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.(6) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seinerMitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Hauptausschusssitzungenteilnehmenden Personen übertragen.(7) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenenAufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet dieBürgermeisterin / der Bürgermeister in nicht öffentlicher Sitzung halbjährlichüber die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthältzeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellenBeschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblickauf die Umsetzung.§ 11Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse(1) Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Entscheidungen übertragen:1. Finanzausschussa) Der Finanzausschuss entscheidet über Angelegenheiten oberhalbder in § 8 Abs. 2 a), m) und q) festgelegten Wertgrenzen.b) Der Finanzausschuss legt die Höhe der Grundstückspreise für allebebauten und unbebauten Grundstücke oberhalb der in § 8 Abs. 2 f)festgelegten Wertgrenze von 80.000 € fest.Davon ausgenommen sind Neubaugebiete. Hier legt die Stadtverordnetenversammlungdie Grundstückspreise fest.2. Bau- und Planungsausschussa) Auf den Bau- und Planungsausschuss werden alle verfahrensleitendenBeschlüsse in der Bauleitplanung, bis auf dieEntscheidung über Bedenken und Anregungen zum Bauleitplan, dieverfahrensabschließenden Beschlüsse und Beschlüsse zur Behebungvon Rechtsverstößen delegiert. Sofern naturschutzrechtlicheBelange betroffen sind, ist der Umwelt- und Energieausschuss vorabzu beteiligen.b) Anträge für Vorhaben (§29 BauGB), deren Verwirklichungdie Grundzüge der Planung berührenvon wesentlicher städtebaulicher Bedeutung ist,oderwerden dem Bau- und Planungsausschuss zur Beratungvorgelegt.Seite 9

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