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Keyco-Strategy-Selection Prospekt - Crystal Fund Management AG

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In Bezug auf den Fonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalthinsichtlich bestimmter Zinszahlungen und zwar sowohl bei Ausschüttung alsauch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anteile zu erheben, die an natürliche Personen mitSteuerdomizil in einem EU-Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfallskann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichenAntrag der berechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen.Der Fonds untersteht keiner weiteren Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesonderekeiner Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, dievom Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandesunterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Die steuerlichenAusführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen derGesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklichvorbehalten.Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beimHalten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichenVorschriften im Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf dieEU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert,bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Beraterzu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch derenBeauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Investoraus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen.KostenKommissionen und Kosten zulasten der AnlegerAusgabekommissionZur Deckung der Kosten, die die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaftauf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zu Ihren Gunsten eineAusgabekommission gemäss Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ erheben.RücknahmekommissionFür die Auszahlung zurückgenommener Anteile erhebt die Verwaltungsgesellschaft auf denNettoinventarwert der zurückgegebenen Anteile zugunsten des Fondsvermögens eine Rücknahmekommissiongemäss Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“.LiquidationskostenBei der Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Fonds, kanndie Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahmekommission von höchstens 0.25 % des Nettoinventarwertszu ihren Gunsten erheben.Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds<strong>Management</strong>kommissionDer Fondsmanager stellt für das Asset <strong>Management</strong> eine jährliche <strong>Management</strong>kommissiongemäss Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichenNettofondsvermögens berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsendeerhoben.VerwaltungskommissionDie Verwaltungsgesellschaft stellt für die Leitung und Verwaltung des Fonds eine jährlicheVerwaltungskommission gemäss Ziffer 1 „Eckdaten des Fonds“ in Rechnung. Diese wird aufder Basis des durchschnittlichen Nettofondsvermögens berechnet und pro rata temporis jeweilsam Quartalsende erhoben.Performance-FeeZusätzlich erhebt die Verwaltungsgesellschaft pro Geschäftsjahr eine Performance-Fee gemässZiffer 1 „Eckdaten des Fonds“.<strong>Prospekt</strong> 4und Vertragsbedingungen

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