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Hunde- haltung - Gemeinde Flurlingen

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§ 9 <strong>Hunde</strong>gesetz1 <strong>Hunde</strong> sind so zu halten, zuführen und zu beaufsichtigen,dass siea) weder Mensch noch Tier gefährden,belästigen oder in derbestimmungsgemässen undsicheren Nutzung des frei zugänglichenRaumes beeinträchtigen,b) die Umwelt nicht gefährden.2 In Wäldern und an Waldrändernsowie bei Dunkelheit im Freiensind <strong>Hunde</strong> in Sichtweite aufkurzer Distanz zu halten.3 Es ist verboten, <strong>Hunde</strong>:a) auf Menschen und Tiere zuhetzen,b) absichtlich zu reizen,c) im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigtlaufen zu lassen.4 Von den Verboten gemäss Abs. 3ausgenommen sind die rechtmässigeVerteidigung, der pflichtgemässeEinsatz von <strong>Hunde</strong>nim öffentlichen Dienst und die inanderen Erlassen vorgesehenenFälle.5 Wer mit der Aufsicht über einenHund betraut ist, greift mit allenzu Gebote stehenden Mittelnein, wenn der Hund einen Menschenoder ein Tier angreiftoder hetzt.Die verschiedenen Kantonehaben unterschiedliche <strong>Hunde</strong>gesetze.Verbringt ein <strong>Hunde</strong>halter mitseinem Hund z. B. seinen Urlaub ineinem anderen Kanton, so geltendie dortigen Bestimmungen, wiebeispielsweise eine generelle Leinenpflichtfür alle <strong>Hunde</strong> im KantonSchwyz oder eine Maulkorbpflicht fürbestimmte <strong>Hunde</strong>rassen im KantonGenf. Informieren Sie sich unter:www.tierimrecht.org > Rechtliches ><strong>Hunde</strong>-Recht.Der verantwortungsvolle Umgangbeim Führen des <strong>Hunde</strong>s sowiedie allgemeinen Aufsichtspflichtensind selbstverständlich überalleinzuhalten.chen kann. Durch ausreichende Beaufsichtigung undvorausschauendes Führen des <strong>Hunde</strong>s können undmüssen gefährliche Vorfälle vermieden werden.Allgemeine PflichtenEine Gefährdung einer Person durch einen Hund liegtvor, wenn es zu einer Bissverletzung kommen oder diePerson durch direkte Einwirkung des <strong>Hunde</strong>s verletztwerden kann (z.B. Sturzverletzung). Als Gefährdungssituationgilt auch die Veranlassung zur Selbstgefährdungvon Personen durch das Verhalten des <strong>Hunde</strong>s(z.B. wenn die Person auf die befahrene Strasse ausweicht),unabhängig davon, ob es im betreffenden Fallzu einer Verletzung kommt.Eine Belästigung liegt vor, wenn z.B. ein Hund fremdePersonen anbellt. Auch wenn <strong>Hunde</strong> auf fremdePersonen zugehen und um Futter oder Streicheleinheitenbetteln, insbesondere wenn sie dabei die Kleidungvon Personen mit Speichel oder Dreck verunreinigen,kann das von den betreffenden Personen alsBelästigung empfunden werden.Die bestimmungsgemässe und sichere Nutzungdes frei zugänglichen Raums ist beeinträchtigt, wennz.B. ein Hund von einem nicht abgegrenzten Grundstückauf den Radweg läuft und Radfahrer anbelltoder verfolgt. Ein geläufiger Fall ist der, dass Personenbeim Passieren eines Grundstücks lieber Umwegein Kauf nehmen als Belästigungen durch «bekannte»<strong>Hunde</strong> zu erdulden.Eine Umweltgefährdung liegt vor, wenn <strong>Hunde</strong> durchHerumstreunen, Jagen oder Wildern andere Tierartenwie z.B. Katzen, Vögel oder Wild hetzen, verletzen odergar töten. Der <strong>Hunde</strong>halter muss zusätzlich die JagdundWaldgesetzgebung beachten sowie die Leinenpflichtin Wildschon- oder Naturschutzgebieten.Unter das Verbot <strong>Hunde</strong> unbeaufsichtigt laufen zulassen fällt nicht nur das eigentliche Streunenlassen,sondern beispielsweise auch der Hofhund, der sichohne Aufsicht im frei zugänglichen Raum (Vorplatz,Zufahrt, angrenzende Wiese etc.) aufhält (z.B. für eineVersäuberungstour).Zutrittsverbote sind begründetPersonen und insbesondere Kinder in Bewegung, oftverstärkt durch Rufen, Anfeuerung, Bälle oder anderebewegte Objekte, sind einem erhöhten Risiko für Vorfällemit <strong>Hunde</strong>n ausgesetzt. Zutrittsverbote wirkenhier präventiv.In städtischen Gebieten mit vielfältigen Nutzungsansprüchenwerden die Behörden z.B. für einige ParkanlagenZutrittsverbote oder in einigen Fällen auch nurLeinenzwang ausschildern (vgl. unten). Im Gegenzugkönnen sie auch hundefreundliche Zonen bezeichnen,in denen Auslauf, Spiel und Spass mit <strong>Hunde</strong>ngrundsätzlich Vorrang haben und die von Personenmit Angst vor <strong>Hunde</strong>n gemieden werden können.Vielerorts werden Zutrittsverbote in Naturschutzgebietennotwendig sein.Generelle Leinenpflicht unterbestimmten BedingungenAn belebten und viel frequentierten Orten sowie in Gebäudenist das Vorfallsrisiko mit <strong>Hunde</strong>n grösser. <strong>Hunde</strong>jeglicher Grösse sind deswegen an kurzer Leine zuführen. Wie vorhergehend bereits festgehalten sind<strong>Hunde</strong>, auch gut erzogene, nicht «verkehrssicher».Deshalb ist die Leine bei viel Verkehr notwendig.Weiss die Halterin oder der Halter, dass der Hund z.B.aufgrund von Schmerzen gemäss behördlicher Abklärungbissig ist oder Menschen bzw. andere <strong>Hunde</strong>durch Krankheiten gefährden könnte, müssen die notwendigenVorsichtsmassnahmen wie das Führen ander Leine oder gar das Tragen eines Maulkorbs (vgl.unten) getroffen werden.§ 10 <strong>Hunde</strong>gesetzEs ist verboten, <strong>Hunde</strong> mitzuführenoder freizulassen:a) in Friedhöfen,b) in Badeanstalten,c) auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen,d) auf Spiel- oder Sportfeldern,e) an Orten, die von den zuständigenBehörden entsprechend signalisiertwurden.§ 11 <strong>Hunde</strong>gesetz1 <strong>Hunde</strong> sind anzuleinen:a) in öffentlich zugänglichen Gebäuden,b) an verkehrsreichen Strassen,c) in öffentlichen Verkehrsmitteln, anBahnhöfen und an Haltestellen,d) an Orten, die von den zuständigenBehörden entsprechend signalisiertwurden.2 <strong>Hunde</strong> sind im öffentlich zugänglichenRaum anzuleinen, wenna) sie läufig sind,b) sie bissig sind,c) sie eine ansteckende Krankheithaben,d) die zuständige Behörde esanordnet.Als öffentlicher oder auch frei zugänglicherRaum gelten nicht nur öffentliche Grundstücke,sondern auch private Areale, die ohne weitereszugänglich sind. Dazu gehören auch der nichtabgegrenzte Garten, das Treppenhaus in einemMehrfamilienhaus, der Vorplatz des Wohnhauses,der Hofplatz oder der Parkplatz. Ausgenommenist der private Raum, wenn der Privatgrunddurch einen ausbruchsicheren Zaun abgegrenztund mit einem Hinweisschild versehen ist.20 21KtZH_GDva_Bro_<strong>Hunde</strong>_rz_01.indd 20-21 24.01.10 00:05

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