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Hunde- haltung - Gemeinde Flurlingen

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§ 12 <strong>Hunde</strong>gesetz<strong>Hunde</strong> müssen einen Maulkorbtragen, wenn siea) bissig sind,b) die zuständige Behörde esanordnet.Ein Maulkorb, der korrekt sitztund an den der Hund ausreichendund mit der richtigen Vorgehensweisegewöhnt wurde, stellt keineBelastung für einen Hund dar.Nähere Informationen zur richtigenMaulkorbform und dem Angewöhnen:www.veta.zh.ch > <strong>Hunde</strong> >Anforderungen an <strong>Hunde</strong><strong>haltung</strong>§ 13 <strong>Hunde</strong>gesetz1 Wer einen Hund ausführt, mussihn so beaufsichtigen, dassKulturland und Freizeitflächennicht durch Kot verschmutztwerden.2 Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebietensowie aufStrassen und Wegen korrekt zubeseitigen.§ 14 <strong>Hunde</strong>gesetz<strong>Hunde</strong> sind so zu beaufsichtigen,dass Dritte nicht durch andauerndesGebell oder Geheul belästigtwerden.MaulkorbpflichtDas Tragen eines Maulkorbs ist notwendig, wenn derHund als bissig bekannt ist oder die Behörden dieseben deswegen angeordnet haben. Für <strong>Hunde</strong> derRassetypenliste II, die von ausserkantonal wohnhaftenPersonen und bei Ferienaufenthalten ausgeführtwerden, ist der Maulkorb wie auch das Führen an derLeine Pflicht. Die Maulkorbpflicht gilt im öffentlich zugänglichenRaum und dient der Sicherheit von Menschenund <strong>Hunde</strong>n sowie anderen Tieren.Auch wegen Reisen ins Ausland ist es zu empfehlen,dass jeder Hund an das Tragen eines Maulkorbs gewöhntwird. In manchen europäischen Ländern bestehtz.B. eine Maulkorbpflicht für <strong>Hunde</strong> in Städtenoder in öffentlichen Verkehrsmitteln, unabhängig vonder Rasse oder Grösse des <strong>Hunde</strong>s. Informationendazu gibt es bei der jeweils zuständigen Veterinärbehördeim Ausland.Beeinträchtigung der UmweltvermeidenUnbeseitigter <strong>Hunde</strong>kot ist nicht nur eine Geruchsbelästigungund ganz grundsätzlich unhygienisch,sondern verschmutzt auch das Futter für Wiederkäuerund Pferde. Zudem kann es zur Übertragung vonparasitären Erkrankungen kommen. Holzstecken undSpielzeuge (z.B. Bälle oder Kongs) sollen in landwirtschaftlichenFlächen nicht liegen bleiben. Sie könnenMaschinen beschädigen und aufwändige Reparaturennötig machen.<strong>Hunde</strong> sind so zu erziehen, dass sie nicht andauerndbellen oder heulen. Ist Trennungsangst die Ursache,so ist mit einer Fachperson abzuklären, wie das Verhaltenam besten korrigiert werden kann.Führen von<strong>Hunde</strong>n durchKinder undandere DrittpersonenBesondere Vorsicht ist beim Führen von <strong>Hunde</strong>ndurch Kinder und Jugendliche geboten. Überlässtdie <strong>Hunde</strong>halterin oder der <strong>Hunde</strong>halter denHund einer anderen Person, muss sie oder ersicherstellen, dass diese den Hund kräftemässigkontrollieren und in jeder Situation so zurückhaltenkann, dass der Hund keine Gefährdung fürMenschen und andere Tiere darstellt. Minderjährigemüssen zudem über die notwendige Reifeverfügen, um mit dem Hund vernunftgemässumgehen zu können. Schon auf kurzen Spaziergängenkann es zu Situationen kommen, dieDrittpersonen oder auch den Hund gefährden,selbst wenn dieser korrekt geführt wird. Kommtes zum Beispiel zu einer Rauferei mit einemanderen Hund, ist ein Kind in der Regel aufgrundseiner fehlenden Reife und auch rein kräftemässigüberfordert. Ausserdem kann es durchfalsches Eingreifen selbst verletzt werden. Einersolchen Gefährdung sollten Kinder nicht ausgesetztwerden. Das Veterinäramt empfiehlt dahereindringlich, dass Kinder <strong>Hunde</strong> nur in Begleitungvon Erwachsenen ausführen.Grundsätzlich liegt die Verantwortung für Schäden,die der Hund anrichtet, bei der <strong>Hunde</strong>halterinoder dem <strong>Hunde</strong>halter. Weil sie oder er denCharakter des <strong>Hunde</strong>s am besten kennt, musssie oder er die Drittperson vorgängig über daskorrekte Führen des <strong>Hunde</strong>s instruieren und aufdiese Weise nach Möglichkeit sicher stellen,dass diese den Hund sicher führen kann. Wirdder Hund einer Drittperson nur kurz überlassen(sogenannte Hilfsperson) und kommt es zu einemVorfall, so wird grundsätzlich die <strong>Hunde</strong>halterinoder der <strong>Hunde</strong>halter haftpflichtig.22 23KtZH_GDva_Bro_<strong>Hunde</strong>_rz_01.indd 22-23 24.01.10 00:05

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